Teil II des Artikels
Therapeutisches
Reiten (Hippotherapie) und PKV ( Private Krankenversicherung) - ein Musterprozess.
Therapeutisches Reiten
(Hippotherapie) und PKV ( Private Krankenversicherung ). Ärzte als Versicherungsbetrüger?
Rechtswidrige Beweislastumkehr gegen die Kranken. Der Prozeß vor dem
AG Waiblingen - 9 C 1343/97
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Aktion: Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1 - die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel- das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie aus dem Markt zu drängen.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am 1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche Petition’ eingereicht:
"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht zu entlassen ist."Begründung und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unterZur Grundrechtswidrigkeit einer Beschränkung der öffentlichen Mitzeichnungsfrist
Inhaltsverzeichnis
8. Der Beweisbeschluß des AG Waiblingen
9. Wertung dieses Beweisbeschlusses
10.
Das Urteil des AG Waiblingen vom 26.6.98 - 9 C 1343/97
8. Der Beweisbeschluß des AG Waiblingen
Trotz dieser Sach-und Rechtslage genügte es jedoch, daß der Versicherer
nur einfach pauschal geltend gemacht hatte, die Maßnahme sei 'medizinisch
nicht notwendig' gewesen, damit sich das AG Waiblingen dann im Beweisbeschluß
vom 3.12.97 vorbehaltlos auf die Seite des Versicherers stellte: Der Versicherte
müsse beweisen, daß er vor der ( erfolgreichen! ) Behandlung in einer
solchen Weise krank gewesen war, daß Hippotherapie "medizinisch notwendig"
i.S.d. des Vertrages war:
( Anmerkung: Wenn im Folgenden von "der Klägerin" gesprochen
wird, so ist damit meine Frau als Versicherungsnehmerin gemeint)
| "
I. Es ist Beweis zu erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
über die bestrittene Behauptung der Klägerin, zur Behandlung
ihres Sohnes Thiemo, geboren am 11.6.1991, sei die Anwendung der Hippotherapie
medizinisch notwendig. II. Der Sachverständige soll aufgrund einer eigenen Untersuchung des Kindes Thiemo zu der Frage Stellung nehmen, ob aufgrund der bei dem Kind vorhandenen Krankheitssymptome die Durchführung und Anwendung der Hippotherapie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. ... III. Die Beauftragung der Sachverständigen und die Versendung der Akten an diesen wird davon abhängig gemacht, daß die Klägerin binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuß in Höhe von 2.000.-DM einzahlt." |
9. Wertung dieses Beweisbeschlusses
Dieser Beweisbeschluß verlagert
- entgegen der ZPO! - die Beweispflicht auf den Kranken.
Die Wahrscheinlichkeit, daß ein gewissenhafter Sachverständiger die
medizinische Notwendigkeit überhaupt noch korrekt feststellen kann, ist
aber eigentlich gering. Jedenfalls dann, wenn die Therapie erfolgreich war,
denn dann kann - ohnehin und erst recht! - vom Versicherer zusätzlich behauptet
werden, die Besserung habe sich von allein ergeben ( Placebo-Effekt).
Hinzu kommt, daß der Gutachter die Unterlagen des Behandlers auswertet
und auch wenn diese sehr gewissenhaft geführt sind, geben sie in der Regel
doch nur ansatzweise Aufschluß darüber, wie der frühere Zustand
genau war. Die Unterlagen müssen allerdings nicht sehr genau sein, denn
sie sollen schließlich nur den Behandler informieren und nicht Dritte.
Das ist nur dann anders, wenn die Behandler - etwa an einem Krankenhaus
- ständig wechseln und einander über die Krankenakte notwendig auf
dem gleichen Wissensstand halten müssen.
Streng genommen kann sich ein Sachverständige richtigerweise über
die medizinische Notwendigkeit eigentlich auch nur in Ausnahmefällen genau
festlegen. Korrekterweise wird ein Sachverständiger daher auch nur
Vermutungen äußern können, daß es wohl so gewesen sein müsse.
Dieser Mangel hat zur Folge, daß möglichst hochrangige und entsprechend
auch teure Gutachter angefordert werden, die den Mangel an medizinisch korrekter
Aussage durch ihren Bekanntheitsgrad wettmachen müssen. Dies schafft kein
Mehr an Rechtssicherheit, sondern bläht die Verfahrenskosten auf.
Den fraglos honorigen Gutachtern sichert das oft hohe Nebeneinnahmen. Die Versicherer
schlagen natürlich dem Gericht nur Gutachter vor, die zumindest nicht dafür
bekannt sind, versicherungsfeindlich zu sein. Nur wer versicherungsfreundlich
begutachtet, wird mit Folgeaufträgen rechnen können. Die Patienten
können da nicht gegenhalten, denn welcher Patient braucht in seinem weiteren
Leben schon mehrmals den gleichen Gutachter? Zur Gutachterproblematik : Rechtsanwalt
Dr. Hugo Lanz/ München "Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf"
in ZEITSCHRIFT FÜR RECHTSPOLITIK - Sonderdruck aus Heft 9/1998 zur NJW.
Heute liegt es in der Regel also weitgehend am wissenschaftlichen und damit
teuer zu bezahlenden Ruhm des Sachverständigen und danach der Gutwilligkeit
des Gerichtes, ob ein solches Gutachten über die frühere medizinische
Notwendigkeit zum Klageerfolg des Patienten führt. Sonst wird die Klage
des Patienten abgewiesen und den teuren Gutachter bezahlt der Kranke dann auch
noch. Wen wundert, daß sich die Kranken damit abspeisen lassen, was ihm
der Versicherer 'entgegenkommenderweise' anbietet. Dem Privatversicherer bringt
das 'geschenktes Geld' in die Kasse.
10. Das Urteil des AG Waiblingen vom 26.6.98 - 9 C 1343/97
Es versteht sich, daß ich als
Vater von 7 Kindern keinen Vorschuß von 2000.-DM für eine Begutachtung
erbrachte.
Dies erwies sich m.E. auch deshalb als richtig, weil nach den späteren
Ausführungen des Urteils in unserem Fall an ein Gutachten offenbar ein
ganz strenger Maßstab angelegt und die Klage daher wohl abgewiesen worden
wäre.
Dies lag nach meinem Eindruck wohl auch an der Einstellung des Gerichtes zur
mir, denn dem Gericht schien es überhaupt nicht zu passen, daß ich
mich als Nichtjurist mehrmals weigerte, den vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen
und auch noch rechtlich zu argumentieren wagte. So was sehen Juristen nach meiner
Erfahrung nie gern, nimmt das ihrem Berufsstand doch zu viel von der selbst
verordneten Besonderheit.
Vorliegend hatte der Privatversicherer allerdings nicht mal ein solches Gutachten
beantragt. Dazu heißt es daher im Urteil:
| "
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten
für die Durchführung einer Hippotherapie bei ihrem Sohn Thiemo,
da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die
Durchführung der Hippotherapie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung
darstellt, nicht erbracht hat. ... ...Die Beweislast dafür, daß ein Versicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorliegt, liegt jeweils bei der versicherten Person, die aus dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung auf Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen will. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. (S. 3 ) ... Dem Vertreter der Klägerin ist zuzugeben, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder von der Klägerin noch von der Beklagten beantragt wurde. Die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens beruhte jedoch - in Durchbrechung des allgemeinen Beibringungsgrundsatzes - auf § 144 ZPO Abs 1 ZPO. Nach § 144 Abs 1 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhaltes auch dann anordnen, wenn dies von den Parteien nicht beantragt wurde...( S.3 ) .... Es kann daher offen bleiben, ob die Hippotherapie zu den unter §§ 4 Abs 3 MB/KK 94 enumerativ aufgezählten Heil- und Hilfsmitteln gehört. ... Entscheidend für die Frage, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Leistung besteht ist die Frage, ob die durchgeführte Maßnahme eine medizinisch notwendige Heilbehandlung war oder nicht. Dazu gehört nicht nur die Frage, ob es sich um eine Heilbehandlung handelte, sondern ob eine solche gegebenenfalls auch im Einzelfall medizinisch notwendig war. Nachdem dies von der Beklagten genügend substantiiert bestritten wurde, wäre die Klägerin für die medizinische Notwendigkeit beweispflichtig gewesen, durch die Nichteinzahlung des ihr auferlegten Vorschusses ist sie als beweisfällig geblieben anzusehen... ( S. 3 ) ..... Es ist zwar richtig, daß die ärztliche Verordnung einer konkreten Heilbehandlung ein gewichtiges Indiz für deren Notwendigkeit darstellt, den letztendlichen Beweis der medizinischen Notwendigkeit der einzelnen verordneten Heilbehandlung kann die ärztliche Verordnung alleine nicht bringen, dieser Beweis kann im Zweifel nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden...." ( S. 4 ) |
Es genügte dem Gericht also, daß der Versicherer nur einfach vorgebracht
hatte, es werde - vereinfacht dargestellt - bei den Behandlern heute bekanntermaßen
nicht immer korrekt gehandelt und stellt der Privatversicherer selbst keinen
solchen Beweisantrag, so wendet ein 'fürsorgliches' Gericht eben § 144
ZPO an.
Hier wird eine Rechtspolitik erkennbar, die - unter Außerachtlassung der,
sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte des Versicherten - Patienten
und Behandler gleichermaßen als verschworene Betrügergemeinschaft
hinstellt, die den Privatversicherern durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme
von Versicherungsleistungen in gleichsam betrügerischer Weise die Gewinne
beschneidet.
Dies ist eine einseitige Parteinahme des Gerichtes zugunsten des Gerichtes,
denn Im rechtlichen Alltag zwingt das Gericht durch die ihm sonst drohende -
vertrags- und rechtswidrige - Beweislastumkehr den Patienten in der Konsequenz
zu einem Vergleich mit dem Versicherer. Behinderte und chronisch Kranke sind
davon besonders betroffen.
Vielleicht vermag dieser Bericht daran etwas zu ändern, denn wer Versicherungsprämie
bezahlt, sollte dafür auch die vertragliche Versicherungsleistung erhalten!
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Leseempfehlung: www.melhorn.de/Hippotherapie und www.rechtsmissbrauch.de
Noch eine Bitte; Wer disen Artikel gelesen hat, möge bitte davon absehen, mir seinen persönlichen Fall schuildern zu wollen und mich um Rechtsrat u bitten. Das ist mir nach dem Rechtsberatungsgesetz unter Strafandrohung verboten.
Dazu kurz Folgendes;
Das "Rechtsberatungsgesetz" war 1935 primär zur Beseitigung der Juden aus der Rechtsberatung auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes eingeführt worden. Das spricht für sich! Die Passagen über die Juden wurden zwar gestrichen, aber das Gesetz blieb Ein aktueller Kommentar, der dabei fraglos das Wohl der Anwaltschaft im Auge hat, geht trotz dieser Entstehungsgeschichte des Rechtsberatungsgesetzes davon aus, daß deshalb "nicht angenommen werden" könne, daß dieses Werk "eine ausgesprochen nationalsozialistische Tendenz hat". - siehe hierzu meine Artikel: Bundesgerichtshof schützt Einkommensprivileg der Rechtsanwälte durch Nazirecht und Missbrauch der Rechtsanwälte am fragwürdigen Rechtssystem der BRD!
Die Anwaltschaft hat es inzwischen außerdem geschafft, dass auch keine Rechtsbeistände mehr bei den Gerichten zugelassen werden, wodurch ihr nun das ausschließliche Beratungsprivileg mit entsprechenden Einnahmen zugeschanzt wurde.Heute fürchten die Anwälte nur noch, dass zu viele Anwälte von dem so reich gedeckten Honoratisch satt werden wollen, weshalb ihre Lobby inzwischen an den Universitäten - natürlich zum scheinbaren Wohl der Rechtssuchenden!!! - den Numerus clausus einführen ließ, um so die Zulassungszahlen zum Studium der Rechtswissenschaften zu beschränken.
Aber vielleicht erklärt - zum Wohle der Nichtjuristen!!! - ja die Europäische Union irgendwann das bundesdeutsche Rechtsberatungsgesetz endlich für rechtswidrig.
Als bundesweit prozessual für Betroffene in medizinrechtlichen Fragen tätige Rechtsanwälte empfehle ich :
Dr. Hugo Lanz
Schifferlstraße 1
80687 München
Tel. 089 - 5380076und
Dr. Frank A. Stebner
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