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| H eilpraktiker Wolf-Alexander Melhorn dipl.rer.pol. |
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Lernt
Gutes zu tun,
sorgt für Gerechtigkeit
Jesaja 1,17
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Hippotherapie, Reiten ,therapheutisches , PKV, Pferd, Krankengymnastik
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Krankenversicherungsvertrag, Kostenerstattung, Versicherungsbetrug,
Heilbehandlung, Heilmittel ,Beweislast
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Es ist Ihr Privileg, sich informieren zu düfen
- aber auch Ihr Recht, dies nicht zu tun!
Bei Zweifeln fragen Sie dann weiterhin Ihren Arzt oder Apotheker!
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Aktion: Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1 - die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel- das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie aus dem Markt zu drängen.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am 1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche Petition’ eingereicht:
"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht zu entlassen ist."Begründung und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
können Sie diese Petition
nun im Internet bis 26.8.08 mitzeichnen unter:http://itc3.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=720
Setzen Sie sich bitte auch im Bekanntenkreis für das Mitzeichnen ein!
Der Erfolg dieser Petition könnte auch mal über Ihr Leben
oder das Ihrer Angehörigen und Bekannten entscheiden!
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Hippotherapie bringt den geeigneten Patienten eine deutliche Besserung. Die Beweislast für ihre Notwendigkeit liegt beim Patienten, aber ärztliche Veroddnungen genügen nicht, da Ärzte die Helfershelfer der betrügerischen Patienten sein könnten. Die Gerichte stehen dabei zum Nachteil der Kranken auf Seite der Privatversicherer, die durch teure und ihnen in der Regel wohlwollende Gutachter das Prozeßrisiko für den Kranken so drastisch erhöhen, dass dieser schließlich alles doch selbst bezahlt. Tatsächlich wird rechtswidrig die Beweislast gegen den Kranken umgekehrt! Dabei beeinflussen die Versicherer mit von ihnen geförderten oder bezahlten Juristen maßgeblich die Rechtsprechung etwa durch Kommentare zum Versicherungsrecht zu ihren Gunsten.
Betroffenen soll
dieser Artikel das Wissen vermitteln, sich selbst gegen den Versicherer
zu wehren. Nur wenige Anwälte kennen sich mit dieser Problematik
jedoch aus, denn wegen des meist nur geringen Streitwerte vertieft sich
kaum ein Anwalt ernstlich in diese Problematik.
1.
Vorgeschichte
2. Zur Rechtslage bezüglich Hippotherapie
3. Die Argumentation der Süddeutschen Krankenversicherung
4. Der Beschluß des AG Waiblingen
5. Allgemeines zur Beweispflicht einer Prozeßpartei
6. Zur Beweispflicht des Kranken
7. Angriffe des Versicherers gegen die Berufsausübung von Ärzten und Heilpraktikern
8. Der Beweisbeschluß des AG Waiblingen
9. Wertung dieses Beweisbeschlusses
10.
Das Urteil des AG Waiblingen vom 26.6.98 - 9 C 1343/97
1. Vorgeschichte
Mein damals 6-jähriger
Sohn ist zu 100 Prozent schwerstbehindert und Pflegestufe III. Das Kind
hat wiederkehrende, schwere Krampfattacken unbekannter Genese. Es konnte
zu der Zeit nicht frei laufen, da es auch im krampffreien Zutand das
Gleichgewicht nicht halten konnte. Es kam zu einer größeren
Platzwunde am Kopf.
Im Kindergarten für körperbehinderte Kinder wurde es ermöglicht,
daß die Kinder bei einer ausgebildeten Reitlehrerin und Krankengymnastin
ein Mal wöchentlich Hippotherapie erhielten. Dies besserte das
Gleichgewichtsgefühl meines Sohnes binnen kurzem sehr. Seither
kann er frei und wesentlich sicherer laufen, ein Erfolg, wie er aus
der Hippotherapie bekannt ist und weshalb von einer Fachärztin
für Kinderkrankheiten auch Hippotherapie verordnet worden war.
Es wäre zu wünschen, daß viel mehr Kinder solche Therapie
erfahren.
Das Landesamt für Besoldung Baden-Württemberg übernahm
problemlos die anteiligen Kosten. Nicht so der Privatversicherer.
| "
bei dieser 'Therapie' um eine sportliche Betätigung handelt,
die vom Leistungskatalog ...nicht vorgesehen ist. Die Maßnahme
des Reitens mag durchaus als sinnvoll erscheinen, sie qualifiziert
sich aber nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne
des Versicherungsfalles." |
| "
Unstreitig dürfte eine mechanische Behandlung, die sich auszeichnet
als ein maschinell und damit gedankenlos ablaufender Vorgang,
mit der Hippotherapie, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin
und den zur Therapie vorgelegten Unterlagen, nicht gegeben sein;
dies schon deshalb, weil sich ein Pferd nicht als eine Maschine
darstellen läßt. ... Zur Krankengymnastik ist auszuführen...
wesentliches Merkmal ist die überwiegend eigene Kraftanstrengung
bezw die Förderung derselben durch einen 'inneren Antrieb'.
Im Gegensatz hierzu steht die Hippotherapie, die zwar ebenfalls
auf den Körper einwirkt, diese sich jedoch überwiegend
passiv verhält, so daß ein konkretes Leiden durch die
Hippotherapie nicht bekämpft werden kann .... Die Hippotherapie
läßt sich auch nicht unter dem Begriff der Übungsbehandlungen
subsumieren, da auch hier das Willenselement des Patienten eindeutig
überwiegt, was von dem Ablauf der Hippotherapie nicht behauptet
werden kann." |
| "Danach
ist u.a. die Hippotherapie von der ärztlichen Verordnung
ausgeschlossen, weil es keine Heilmittel ist, dem Wirtschaftlichkeitsgebot
des SGB V widerspricht, der therapeutische Nutzen nicht gesichert
ist und/oder es dem Bereich der persönlichen Lebensführung
und der Gesunderhaltung zuzuordnen ist. Diese Häufung von
Ablehnungsgründen dürfte auch in der privaten Krankenversicherung
relevant sein." |
4. Der Beschluß des AG Waiblingen
Daraufhin erging am 24.9.97 der Beschluß 9 C 1343/97 :
| "
Das Gericht neigt zu der vorläufigen Rechtsauffassung, die
Hippotherapie grundsätzlich als erstattungsfähige Heilbehandlung
einzustufen. Nach dem insofern maßgeblichen Tarif der Beklagten
( Nr. 4 zu § 4 Abs 3 MB/KK 94 ) gelten Krankengymnastik und Übungsbehandlungen
als erstattungsfähige Heilmittel. Nach der, im Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, abgedruckten Definition des Begriffes
Krankengymnastik sind hierunter zu verstehen ..... Hippotherapie. In demselben Buch ist der Begriff Hippotherapie wie folgt umschrieben: Neuzeitliche physiotherapeutische Methode zur Behandlung von bewegungsgestörten Kindern und Erwachsenen; z.B. Sitz-, Halte- und Bewegungsübungen auf dem Pferderücken unter Anleitung. Demnach ist es grundsätzlich möglich, die Hippotherapie als krankengymnastische Heilbehandlung einzustufen." |
5. Allgemeines zur Beweispflicht einer Prozeßpartei
Nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist stets derjenige
beweispflichtig, der eine Behauptung aufstellt. Gibt die Krankenversicherung
also vor, eine Therapie sei nicht "medizinisch notwendig"
im Sinne der Vertragsbedingungen, so ist rechtens folglich sie für
ihre Behauptung beweispflichtig. Dieser Beweispflicht kann sie stets
dann erfolgreich genügen, wenn es sich bei der Verordnung um Scharlatanerie
handelt o.ä. .
6. Zur Beweispflicht des Kranken
Nach dem Versicherungsvertrag
erhält der Versicherter nur dann eine Leistung, wenn die Maßnahme
"medizinisch notwendig" ist. Dies bedeutet richtigerweise,
daß zunächst mal der Versicherte die medizinische Notwendigkeit
der Behandlung beweisen muß, wenn der Versicherer bezahlen soll.
Dies läßt sich so auch auf die öffentlichen Kassen übertragen.
Mit dieser Regelung wird aber nun eklatant Mißbrauch betrieben,
indem die Privatversicherer einfach pauschal bezweifeln, daß eine
Maßnahme "medizinisch notwendig" gewesen sei. Der Kranke
soll daraufhin die medizinische Notwendigkeit beweisen oder es wird
ihm 'entgegenkommenderweise' nur ein Teil bezahlt.
| Tatsächlich
hat der Kranke vertragsrechtlich die medizinische Notwendigkeit
jedoch bereits dadurch bewiesen, daß er die ärztliche
oder heilpraktikerliche Verordnung vorlegt. |
| Folglich
ist die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung grundsätzlich
bereits aus der Verordnung abgeleitet! |
Nur wenn der Versicherer also begründete Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Person des Behandlers hat oder den begründeten
Verdacht einer vertragswidrigen Sonderabsprache zwischen Behandler
und Patient, kann er vertragsrechtlich die medizinische Notwendigkeit
einer Verordnung überhaupt anzweifeln. Dies läßt sich
so auch auf die öffentlichen Kassen übertragen.
Solche Zweifel müssen vom Versicherten allerdings erst mal glaubhaft
gemacht werden und es genügt, im Hinblick auf den geltenden
Versicherungsvertrag, dabei nicht die bloße Behauptung, die Behandlung
sei medizinisch nicht notwendig gewesen, denn das würde den wirtschaftsschwachen
Patienten vertragswidrig dem oft erheblichen, wirtschaftlichen Risiko
einer medizinischen Begutachtung aussetzen.
Erst wenn solche Zweifel glaubhaft gemacht sind - etwa
durch Privatgutachten des Versicherers - darf rechtens ein gerichtliches
Gutachten in Auftrag gegeben werden, denn das Gericht hat im Hinblick
auf den Versicherungsvertrag fraglos den Versicherten vor Machtmißbrauch
des Versicherers zu schützen. Dies läßt sich so auch
auf die öffentlichen Kassen übertragen.
Wenn ein Versicherer also geltend macht, dies sei im Einzelfall anders,
so wird nicht der Patient dafür beweispflichtig, daß die Maßnahme
medizinisch notwendig war, sondern der Versicherer dafür, daß
sie es nicht war! Verkehrte Rechtswelt zum Vorteil der Versicherungen,
daß dies im Gerichtsalltag aber nach meiner Kenntnis meist anders
gehandhabt wird.
Im Streitfall lag die Verordnung einer Fachärztin für Kinderkrankheiten
vor. Die Maßnahme Hippotherapie hatte außerdem unbestritten
Erfolg gehabt - was vertragsmäßig allerdings für eine
Kostenerstattung nicht mal notwendig wäre.
7. Angriffe des Versicherers gegen die Berufsausübung
von Ärzten und Heilpraktikern
In der nächsten mündlichen Verhandlung erklärte der Versicherer
salopp, es sei ja bekannt, daß die Ärzte heutzutage vieles
aus Gefälligkeit täten, um sich die Patienten zu erhalten.
Hierzu nahm ich danach schriftsätzlich Stellung, woraufhin der
Versicherer in einer "Gegendarstellung" vom 2.2.98 betonte:
| "
Die Klägerin läßt im Schriftsatz vom 23.1.98 behaupten,
die Süddeutsche Krankenversicherung a.G. vertrete die Meinung,
daß die verordnende Ärztin zumindest aus Gefälligkeit
gehandelt habe. Diese Behauptung hat die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündliche Verhandlung aufgestellt. Es ging der Beklagten lediglich darum, zu differenzieren zwischen denjenigen Verordnungen, die zu einer Erstattung auf vertraglicher Grundlage führen können, und den nicht erstattungsfähigen ärztlichen Maßnahmen.... Nach der grundlegenden Rechtsprechung des BGH ist die objektive Vertretbarkeit einer Behandlung zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung oder Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf eine Verlangsamung hinzuwirken. Ob im Einzelfall eine in diesem Sinne ausreichende Wahrscheinlichkeit der Eignung der Behandlungsmethode zur Erreichung des Behandlungszieles angenommen werden kann, ist - selbst bei positiver Einschätzung des behandelnden Arztes - objektiv zu beurteilen. Die gewählte Behandlungsmethode hat daher auf einem, nach medizinische Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, zu beruhen, um erstattungsfähig zu sein." |
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Leseempfehlung: www.melhorn.de/Hippotherapie und www.rechtsmissbrauch.de