Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
Diese Akten geben - meist anonymisiert - den vollständigen Schriftwechsel wieder mit
Weitere Links im Hauptartikel http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/ .
![]()
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.3.09
Staatsanwaltschaft xxxxxx
Frau
xxxxx
StaatsanwaItschaft xxxxxx
Ermittlungsverfahren gegen Dr. med.
xxxxx
wegen Verdacht d. fahrl. Körperverletzung
Sehr geehrte Frau xxxx,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 25.02.2009 folgende
Entscheiddung getroffen:
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gründe:
Aufgrund einer Anzeige der Mutter Frau xxxxx, der angeblich Geschädigten Nancy xxxx, geb. am 19.12.2002 wurde der Beschuldigte, der als Kinderarzt in xxxxx tätig ist, beschuldigt, das Kind Nancy xxxxx mehrfach ab dem 3. Lebensmonat geimpft zu haben. Obwohl Nebenwirkungen eingetreten seien und die Kindesmutter den Verdacht eines Impfschadens äußerte, habe er dieses verneint und dem Kind weitere Impfungen verabreicht. Das Kind hat hierdurch nach Auffassung der Mutter schwere Entwicklungsstörungen der Sprache und Motorik und sei schwerstbehindert.Wegen dieses Vorbringens der Anzeigenerstatterin wurde ein mikrobiologisches und infektionsepidemiologisches Gutachten des Prof. Dr. S. B. eingeholt.
"Das bei Nancy xxxx bestehende schwere Krankheitsbild (hyperkinetische extrapyramidale Bewegungsstörung, dyston-athetotische Bewegungsstörung, Kleinwuchs, Dystrophie, Intelligenz störung) wäre nur als Folge einer impfbedingten Entzündung des Zentral¬nervensystems (Enzephalomyelitis) denkbar. Da eine solche nicht stattgefunden hat (siehe unter 2. Glied der Ursachenkette) und auch bei der 6-fach Impfung nicht möglich und beschrieben ist (Totimpfstoff!), ist ein Zusammenhang des Krankheitsbildes mit den angeschuldigten Impfungen nach den oben dargelegten WHO-Definitionen als unwahrscheinlich zu beurteilen.Das Krankheitsbild von Nancy xxxx ist als noch nicht ursächlich bekannt/diagnostiziert und als selbstständig zu betrachten. Die Bemühungen zur Diagnostik und Behandlung sind seitens Dr. xxxx seit dem 03.06.2003 dokumentiert und mit großem Aufwand seitens der neuropädiatrischen Ambulanz und Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums xxxxx, des Rehazentrums xxxx u. a. leider bisher ohne durchgreifenden Erfolg durchgeführt worden. Auch jetzt noch besteht kei-
ne absolute Kontraindikation für diese öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen - s. unter Literatur 10 und 12 . Eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung wegen mangelnder oder zu später Impfaufklärung inklusive Impfkomplikationen kann der Gutachter auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes von 15. Februar 2000 und die Praxisumsetzung durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (Lit. 9 und Anlage 2) nicht erkennen."Bei dieser Sachlage kommt eine ärztliche Sorgfalts pflichtverletzung des Beschuldigten nicht in Betracht.
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ist daher nicht gegeben.
Das Verfahren war mithin einzustellen.
Mt freundlichen Grüßen
gez.: xxxxxx Staatsanwältin
Anlage: 11 Fotos