Ergänzende Strafanzeige vom 17.12.08 gegen die Kinderklinik
Nancy's Mutter hat außer der Anzeige gegen den Kinderarzt auch Anzeige gegen die Kinderklinik erstattet, in der Nancy auch stationär zur Untersuchung gewesen war.
Ihres Erachtens hatte es zu den Pflichten der dortigen Zuständigen gehört, darauf zu dringen, dass Nancy richtig behandelt werde, was aber wohl aus kollegialer Rücksichtnahme auf den Kinderarzt unterblieben ist. Dabei hätten die Ärzte pflichtgemäß nur die Anzeigeerstatterin auf diese Zusammenhänge aufmerksam machen müssen und diese wäre dann sofort tätig geworden. Die spätereren Schäden an Nancy's Gesundheit sind somit nach Auffassung der Anzeigeerstatterin zu einem erheblichen Teil auch der standesbedingten unterlassenen Hilfeleistung durch die Angeschuldigten zuzuschreiben.
17.12.2008
Vorgang – Nr.: 1657/08/283440
Anzeigensache Kinder- und Jugendklinik .....
Sehr geehrte Frau .....,
da ich bedauerlicherweise keine Kopie meiner Vernehmung in der Anzeigensache gegen die Klinik in ...... erhalten durfte, und insofern nicht mehr nachvollziehen kann, was im Einzelnen aufgenommen wurde, möchte ich meine Anzeige richtig stellen, bzw. ergänzen.
Für Einzelheiten, die in meiner mehrstündigen Vernehmung nicht aufgenommen wurden – was ich heute nicht mehr nachvollziehen kann – mache ich ergänzend meine persönlichen und zusätzlichen Ausführungen im Internet unter
http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
zum Teil dieser Anzeige.
Mein strafrechtlicher Vorwurf gegen die Angeschuldigten lautet:
• Verstoß gegen die behördliche Meldepflicht des Impfschadens meiner Tochter Nancy
• Dringender Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung aus niederem Beweggrund.an meiner Tochter Nancy durch vorsätzliches Übergehen ihres Impfschadens
Begründung:
Verstoß gegen die behördliche Meldepflicht
Mit der Bitte um Abklärung und
Beratung wurde Nancy vom Kinderarzt .... in die Klinik geschickt, weil sie anhaltend
hustete. Die Klinik behielt sie jedoch stationär da – für mich
überraschend!
Ebenso überraschend wurde mir dabei mitgeteilt, das Kind sei stark unterernährt.
Als Laie konnte ich dies nicht beurteilen, zumal das vom Kinderarzt nie gesagt
worden war. Es stellte sich dann aber offenbar später heraus, dass die
Waage der Klinik nicht ordnungsgemäß justiert war.
Nancy wurde nach einer Woche, am 30.1.03, wieder entlassen und dann vom Kinderarzt ... . noch einige Zeit weiterbehandelt.
Medizinische Einzelheiten über diesen Krankenhausaufenthalt sind mir sonst nicht erinnerlich und den Klinikakten zu entnehmen.
Am 21.02.2003 bekam Nancy dann ihre erste 6-fach Impfung. Inwieweit diese Impfung angesichts ihrer körperlichen Entwicklung medizinisch hätte unterbleiben müssen, kann ich nicht sagen. Inwieweit klinikseitig vorsorglich durch entsprechende Information des Kinderarztes darauf hätte gedrängt werden müssen, Nancy wegen ihres Körpergewichtes beispielsweise nicht zu impfen oder entsprechend zu versorgen, bedarf weiterer Aufklärung.
Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung
In der Zeit vom 13.-15.06.2005 wurde Nancy dann vom Kinderarzt .... neuerlich in die Kinder- und Jugendklinik in ....... eingewiesen, weil sie einen immer wieder auffälligen Mundgeruch hatte und nachts sehr oft aufstieß.
Es wurde klinikseitig daraufhin eine 24-Stunden-Sonde gelegt, um ein Refluxleiden auszuschließen.
Zu dem Zeitpunkt war Nancy vom Kinderarzt .... aber bereits als „schwer krankes Kind“ angesehen worden und jedenfalls in einem sichtbar stark eingeschränkten Zustand. Das wird er wohl so auch der Klinik weitergegeben haben und wenn nicht, so muss das auch in der Kinderklinik aufgefallen sein, wo sie ja auch internistisch untersucht wurde.
Dennoch unterblieb pflichtwidrig weiterhin eine offizielle Meldung als Impfschaden. Auch wurden sonst keinerlei Maßnahmen ergriffen, das Kind vor den Auswirkungen seiner Impfschäden zu bewahren.
Dies rechtfertigt aus meiner Sicht den Vorwurf unterlassener Hilfeleistung!
Inkaufnahme einer Körperverletzung aus niederem, persönlichem
Grund
Angesichts des für Kinderärzte fraglos erkennbaren Zustandes meiner Tochter und im Wissen um die Tatsache, dass bei ihr alle Untersuchungen jedenfalls kein klinisches oder genetisches Leiden ergeben hatten, wären die angeschuldigten Ärzte verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass der, nach allem dann nur noch mögliche Impfschaden offiziell eben doch zur Kenntnis genommen, pflichtgemäß gemeldet und durch geeignete Maßnahmen therapiert wurde.
Dem entzogen sich aber die Angeschuldigten
offenbar deshalb, weil schon an der vorher eingeschalteten Universitätsklinik
in ...... zwar umfassende Untersuchungen an dem Kind durchgeführt worden
waren, aber – wohl in falscher Standesauslegung des so genannten Hippokratischen
Eides! – dort aus meines Erachtens ärztlicher Solidarität niemand
einen Impfschaden diagnostizieren wollte. Stattdessen wurde an der Uni-Klinik
die nebulöse Diagnose gestellt:
"extrapyramidale bzw. dystone Bewegungsstörungen unklarer Genese".
Schon an der Universitätsklinik hätte natürlich die Diagnose Impfschaden gestellt werden können und müssen und im Interesse meiner Tochter dann geeignete Maßnahmen ergriffen werden!
Nachdem aber der angesehenen Universitätsklinik nach allem offenbar das Berufs- und Standesinteresse des Kinderarztes .... wichtiger war, als die Gesundheit meiner Tochter, sahen offenbar erst recht nicht die Ärzte der Kinderklinik ....... einen Grund, zum Wohle meiner Tochter solch solidarisches Verhalten aufzugeben und eben ihrerseits selbständig aber pflichtgemäß zu handeln.
Offenbar befürchteten die Angeschuldigten aber berufliche Nachteile wegen standesrechtlich verbotener Illoyalität im Sinne des Hippokratischen Eides und nahmen daher stattdessen lieber in Kauf, dass meine Tochter weiter geschädigt wurde.
Dabei verließ man sich wohl darauf, dass nur durch dieses Verhalten dann standesgemäße und berufliche Konsequenzen für alle Angeschuldigten dadurch vermieden würden, dass einhellig alle bei der 'offiziellen’ Version der Uni-Klinik blieben, dies sei keinesfalls ein Impfschaden, sondern die sichtbaren Krankheitszustände meines Kindes seien eben "extrapyramidale bzw. dystone Bewegungsstörungen unklarer Genese".
Angesichts der 'offiziellen’ Meinungsvorgabe der Uni-Klinik hätte es nach Ansicht der angeschuldigten Ärzte offenbar mit Sicherheit berufliche Nachteile gehabt, einfach darauf hinzuweisen, hier liege ein Impfschaden vor und deshalb sei pflichtgemäß Meldung an das Gesundheitsamt zu machen.
Dieses Unterlassen der Angeschuldigten geschah meines Erachtens somit vorsätzlich aus persönlichem und niederem Beweggrund, denn tatsächlich wären die Angeschuldigten verpflichtet gewesen, weitere Schäden von dem Kind abzuhalten oder rückgängig zu machen.
S.. G.
Der Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 2.3.09 unter
http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/AnzeigeKinderklinikSTA1.htm