Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
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Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen vom 19.3.09
Der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen
......
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxxxxx, Az. xxxx gegen Unbekannt
hier: Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Ihr Beschwerdeschreiben vom 12. März 2009
Sehr geehrte Frau xxxxx,
Ihr Beschwerdeschreiben ist hier am 18. März 2009 eingegangen und unter
obigem Zs-Aktenzeichen registriert.
Ich habe die Staatsanwaltschaft
xxxxxx gebeten, die von Ihnen beanstandete Entsscheidung unter Berücksichtigung
Ihrer Beschwerde zu überprüfen. Sofern die Staatsanwaltschaft die
Ermittlungen wieder aufnimmt, werden Sie hierüber benachrichtigt.
Anderenfalls werden mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ablehnungsbescheid
der Generalstaatsanwaltschaft
des Freistaates Sachsen vom 15.5.09
Frau
xxxxx
Dresden, den 15. Mai 2009
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hier: Beschwerde der Frau xxxx vom 12. März 2009 gegen die Verfü-
gung der Staatsanwaltschaft xxxxx vom 27. Februar 2009, Az. xxxxx
Bescheid
Der Beschwerde vom 12. März
2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft xxxx vom 27. Februar 2009
gebe ich - nach Überprüfung der Akten - nicht statt.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft xxx , das Verfahren gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO einzustellen, entspricht der Sach- und Rechtslage.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung
der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Auf die Gründe des der Anzeigenerstatterin im Verfahren gegen Dr. xxxx
erteilten Bescheides (Az.: xxxx der Staatsanwaltschaft xxxx) wird, um Wiederholungen
zu vermeiden, Bezug genommen.
Lediglich ergänzend sei zum Beschwerdevorbringen im vorliegenden, gegen
die Ärzte der Kinderklinik des Krankenhauses xxxx geführten Verfahrens
auf Folgendes hingewiesen:
Ein im Rahmen der Ermittlungen eingeholtes Sachverständigengutachten ist
einem Anzeigenerstatter nicht unaufgefordert zur Kenntnis zu geben. Soweit ein
Interesse an einer Einsichtnahme in die Akte - und damit auch in das Gutachten
- besteht,
- 2 -
steht auch hier der Anzeigenerstatterin ein Recht auf Akteneinsicht zu (§
406 e StPO).
Einen hinreichenden Tatverdacht gegen die behandelnden Ärzte hat die Staatsanwaltschaft
zu Recht verneint. Aus dem von der Anzeigenerstatterin selbst eingereichten
Bericht der Klinik vom 12. Februar 2003 über den stationären Aufenthalt
ihrer Tochter vom 23. - 30. Januar 2003 ergibt sich entgegen ihren Ausführungen
in der Beschwerdebegründung gerade kein Hinweis auf eine dort erkannte
genetische Störung oder sonstige Erkrankung, die einer Impfung entgegen
stehen würde. Nach dem Bericht wurde das Kind in gutem Allgemeinzustand
unter deutlicher Gewichtszunahme mit der Empfehlung einer Wiedervorstellung
vor dem Kinderarzt entlassen.
Die Behauptung der Anzeigenerstatterin,
die behandelnden Ärzte hätte eine Gesundheitsschädigung ihrer
Tochter erkannt und diese dem Kinderarzt verschwiegen, anderenfalls dieser die
Impfung wegen der dann nicht erteilten Zustimmung der Anzeigenerstatterin nicht
hätte vornehmen können, ist durch nichts belegt.
Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft xxx vom 27. Februar
2009 sein Bewenden haben.
Im Auftrag
xxxxx
Staatsanwalt