Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
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Die Einstellungverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 2.3.09
gegen
die Kinderklinik
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt,
zum Nachteil von Frau Nancy xxxxxx,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Sehr geehrte Frau xxxxx
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Anzeigenerstatterin ist die Mutter von Nancy xxxxx Sie ist der Auffassung, die am 19.11.2002 geborene Tochter habe einen Impfschaden erlitten. Zum einen hat sie gegen den anderweitig verfolgten Kinderarzt Dr. xxxxxx Strafanzeige erstattet. Das Verfahren wurde eingestellt. In diesem Verfahren hat sie die behandelnden Ärzte des Klinikums ohne sie näher zu benennen, angezeigt, da sie der Auffassung ist, diese hätten sie über drohende und eingetretene Impfschäden informieren müssen.
Die behandelnden Ärzte des Klinikums xxxx müssen nicht ermittelt werden. Es kommt von vornherein keine Straftat in Betracht. Im Verfahren gegen Dr. xxxxxxx wurde ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Dieses kommt zu folgendem Ergebnis:
Das bei Nancy xxxxxxx bestehende
schwere Krankheitsbild (hyperkinetische extrapyramidale Bewegungsstörung,
dyston-athetotische Bewegungsstörung, Kleinwuchs, Dystrophie, In¬telligenzstörung)
wäre nur als Folge einer impfbedingten Entzündung des Zentralnerven¬systems
(Enzephalomyelitis) denkbar. Da eine solche nicht stattgefunden hat (siehe unter
2. Glied der Ursachenkette) und auch bei der 6-fachimpfung nicht möglich
und beschrieben ist (Totimpfstoff!), ist ein Zusammenhang des Krankheitsbildes
mit den angeschuldigten Impfungen nach den oben dargelegten WHO-Definitionen
als unwahrscheinlich zu beurteilen.
Das Krankheitsbild von Nancy xxxxxx ist als noch nicht ursächlich bekannt/diagnostiziert und als selbständig zu betrachten. Die Bemühungen zur Diagnostik und Behandlung sind seitens Dr. xxx seit dem 03.06.2003 dokumentiert und mit großem Aufwand seitens der neuro¬pädiatrischen Ambulanz und Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums xxxx, des Rehazentrums xxxx u.a. leider bisher ohne durchgreifenden Erfolg durchgeführt worden. Auch jetzt noch besteht keine absolute Kontraindikation für diese öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen - siehe unter Literatur 10 und 12. Eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung wegen mangelnder oder zu später Impfaufklärung inklusive Impfkomplikationen kann der Gutachter auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes von 15. Februar 2000 und die Praxisumsetzung durch die Ständige Impfkommis¬sion am Robert-Koch-Institut (Lit. 9 und Anlage 2) nicht erkennen.
Bei dieser Sachlage kommt eine Straftat nicht in Betracht. Das Verfahren war mithin einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Xxxxx
Oberstaatsanwalt
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine
Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.