Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
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Bescheid vom 12.7.10 über den Impfantrag im Impfschadenfall Nancy
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Frau
Simone xxxxxxx
Bearbeiter/-in:
Telefon:
Telefax:
Fachbereich 5
Soziales Entschädigungs- und Fürsorgerecht
- Landesversorgungsamt -
Frau xxxxxt
E-Mail: xxxxxxx @ksv-sachsen.de
Chemnitz, 12.07.2010
Aktenzeichen: 95/56/354167-14
als gesetzliche Vertreterin für Nancy xxxxxx, * 29.11.2002
Sehr geehrte Frau xxxxx,
auf Ihren Antrag vom 08.05.2008, eingegangen am 13.05.2008 , ergeht folgender
BESCHEID
nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG)
Entscheidung
Ihrem Antrag auf Beschädigtenversorgung kann nicht entsprochen werden.
Begründung
Nach § 60 Abs.
1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) erhält, wer durch eine Impfung, die
gesetzlich vorgeschrieben oder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet
oder von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in
ihrem Bereich vorgenommen oder aufgrund der Verordnung zur Ausführung der
Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen
Impfschaden erleidet, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
des Impfschadens Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.
Ein Impfschaden ist ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehender Gesundheitsschaden, der auch vorliegt, wenn mit lebenden Erregern
geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person durch diese Erreger, die
von einer geimpften Person ausgeschieden wurden, einen Gesundheitsschaden erleidet.
- 2 -
Aus der nachfolgenden Begründung
ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 IfSG
nicht vorliegen.
Zur Bearbeitung des
Antrages wurden umfangreiche medizinische Unterlagen von den stationären
und ambulanten Behandlungen beigezogen und versorgungsärztlich ausgewertet.
Danach ist die geltend gemachte hyperkinetische extrapyramidale Bewegungsstörung
bei einer kombinierten Entwicklungsstörung nicht Folge der zwischen dem
21.02.2003 und 17.02.2004 erfolgten vier Sechsfachimpfungen und der Masern-Mumps-Rötelnimpfung.
Die Geburt und die ersten Säuglings-Monate verliefen ohne Auffälligkeiten, jedoch lag vor der ersten Impfung bereits eine allgemeine Dystrophie vor. Motorische Defizite fielen erstmals im Juni 2003 auf.
Unmittelbar nach den
Impfungen waren die üblichen Reaktionen wie leichte Temperaturerhöhung
und lokale Rötung festzustellen.
Ungewöhnliche Impfkomplikationen oder neurologische Auffälligkeiten
(ungewohntes Schreien, Schläfrigkeit, Unruhe oder Krämpfe) die auf
eine Impfencephalitis hindeuten, traten im direkten zeitlichen Zusammenhang
nicht auf.
Eine umfangreiche Diagnostik erfolgte nach 06/2003, eine Zuordnung zu einer bestimmten Ursache gelang nicht und Hinweise auf eine Impfenzephalopathie/lmpfencephalitis fanden sich auch nicht.
Somit kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Entwicklung der Bewegungsstörung ausgegangen werden. Ein zeitliches Zusammentreffen allein ist nicht ausreichend.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb
eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt
mit dem Folgetag der Bekanntgabe zu laufen.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kommunalen Sozialverband
Sachsen, AußensteIle Chemnitz, Reichsstr. 3, 09112 Chemnitz, oder auch
bei dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, Thomasiusstr. 1, 04109 Leipzig, zu
erheben.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer
anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger
oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
Sachbearbeiterin