Dies ist Teil der Akten zu

Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/

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Der Einstellungbeschluss in Sachen Kinderklinik vom 2.3.09 - Az:
200 UJs 7621/08


Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, zum Nachteil von Frau Nancy xxxx,
wegen fahrlässiger Körperverletzung


Sehr geehrte Frau xxxx,


1. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Anzeigenerstatterin ist die Mutter von Nancy xxxx. Sie ist der Auffassung, die am 19.11.2002 geborene Tochter habe einen Impfschaden erlitten. Zum einen hat sie gegen
den anderweitig verfolgten Kinderarzt Dr. xxxxx Strafanzeige erstattet. Das Verfahren wurde eingestellt. In diesem Verfahren hat sie die behandelnden Ärzte des Klinikums ohne sie näher zu benennen, angezeigt, da sie der Auffassung ist, diese hätten sie über drohende und eingetretene Impfschäden informieren müssen.


Die behandelnden Ärzte des Klinikums xxxx müssen nicht ermittelt werden. Es kommt von vornherein keine Straftat in Betracht. Im Verfahren gegen Dr. xxxxx wurde ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Dieses kommt zu folgendem Ergebnis:


Das bei Nancy xxxxx bestehende schwere Krankheitsbild (hyperkinetische extrapyramidale Bewegungsstörung, dyston-athetotische Bewegungsstörung, Kleinwuchs, Dystrophie, Intelligenzstörung) wäre nur als Folge einer impfbedingten Entzündung des Zentralnervensystems (Enzephalomyelitis) denkbar. Da eine solche nicht stattgefunden hat (siehe unter 2. Glied der Ursachenkette) und auch bei der 6-fachimpfung nicht möglich und beschrieben ist (Totimpfstoff!), ist ein Zusammenhang des Krankheitsbildes mit den angeschuldigten Impfungen nach den oben dargelegten WHO-Definitionen als unwahrscheinlich zu beurteilen.


Das Krankheitsbild von Nancy xxxx ist als noch nicht ursächlich bekannt/diagnostiziert und als selbständig zu betrachten. Die Bemühungen zur Diagnostik und Behandlung sind seitens Dr.xxxx seit dem 03.06.2003 dokumentiert und mit großem Aufwand seitens der neuropädiatrischen Ambulanz und Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums xxxx, des Rehazentrums xxxx u.a. leider bisher ohne durchgreifenden Erfolg durchgeführt worden. Auch jetzt noch besteht keine absolute Kontraindinkation für diese öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen - siehe unter Literatur 10 und 12. Eine ärztliche Sorgfalts pflichtverletzung wegen mangelnder oder zu später Impfaufklärung inklusive Impfkomplikationen kann der Gutachter auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes von 15. Februar 2000 und die Praxisumsetzung durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (Lit. 9 und Anlage 2) nicht erkennen.


Bei dieser Sachlage kommt eine Straftat nicht in Betracht. Das Verfahren war mithin einzustellen.


Mit freundlichen Grüßen
gez. xxxx Oberstaatsanwalt