Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
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Verwerfung des
Antrages vom 5.8.10 auf Nachholung rechtlichen Gehörs durch Beschluss vom
10.8.10
Oberlandesgericht
Dresden
1. Strafsenat
Aktenzeichen: 1 Ws 102/10
22 Zs 1311/10 GenStA Dresden
Beschluss
vom 10. August 2010
in der Anzeigesache der
Simone xxxx
als gesetzliche Vertreterin der Nancy xxxxx, xxxxxxx
- Anzeigeerstatterin und Antragstellerin -
gegen xxxxx, xxxxxxx, xxxxxxx und xxxxxx
wegen Rechtsbeugung
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird kostenpflichtig als unzulässig
verworfen.
G r ün
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Der Senat hat mit
Beschluss vom 29. Juli 2010
den Antrag der Anzeigeerstatterin
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten
zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens gegen den Beschwerdebescheid
des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen vom 07. Juni 2010 als unzulässig
verworfen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der gestellte Prozesskostenhilfeantrag
nicht den Anforderungen entspricht, die an einen Prozesskostenhilfeantrag zu
stellen
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sind. Das Antragsvorbringen war insbesondere nicht geeignet, gegen die Beschuldigten den für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht wegen Rechtsbeugung zu begründen.
Mit Schreiben vom 05. August 2010 hat die Anzeigeerstatterln hiergegen "Beschwerde wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs" eingelegt. Dies ist als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO auszulegen.
Der Antrag, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zu verwerfen, da der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Anzeigeerstatterin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Anzeigeerstatterin nicht gehört worden ist. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung das Schreiben der Anzeigeerstatterin vom 06. Juli 2010 vor und war Gegenstand der Beratung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Dass der Senat aus dem in der Antragsschrift vorgetragenen und der Anzeigeerstatterin damit bekannten Sachverhalt eine rechtliche Bewertung abgeleitet hat, die die Antragstellerin nicht erwartet hat, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
Im Übrigen weist der Senat lediglich
klarstellend nochmals darauf hin, dass das Verhalten der Staatsanwälte,
denen die Anzeigeerstatterin Rechtsbeugung vorwirft, nur in Kenntnis der gegen
die Ärzte eingeleiteten Ermittlungsverfahren richtig beurteilt werden kann.
Wie in dem Senatsbeschluss vom 29. Juli 2010 bereits dargelegt, könnten
sich die Staatsanwälte nur dann einer Rechtsbeugung schuldig gemacht haben,
wenn sie die Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte eingestellt haben, obwohl
sie wussten, dass sich diese
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einer Straftat schuldig gemacht haben. Entgegen der Auffassung der Anzeigeerstatterin musste das Antragsvorbringen deshalb zunächst belegen, dass sich die von ihr angezeigten Ärzte strafbar gemacht haben.
Entgegen der Auffassung
der Antragstellerin hat der Senat die Frist, in der der Prozesskostenhilfeantrag
gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen ist, nicht auf
14 Tage beschränkt. Er hat lediglich in dem Beschluss ausgeführt,
dass nicht überprüft werden kann, ob die zuvor gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen
Frist erfolgt ist.
Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vom 07. Juni 2010 ist mit dem Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 rechtskräftig
abgeschlossen worden. Eine Beschwerde hiergegen ist nicht gegeben.
(Schröder) Schröder
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
(Frey)
Frey
Richter am Oberlandesgericht
(Horlacher) Horlacher Richterin am
Oberlandesgericht