Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
Diese Akten geben - meist anonymisiert - den vollständigen Schriftwechsel wieder mit
Weitere Links im Hauptartikel http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/ .
![]()
Der Beschluss des
OLG Dresden ( 1. Strafsenat) vom 29.7.10 im Impfschadenfall Nancy auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klagerzwingungsverfahrens
wegen Rechtsbeugung
Oberlandesgericht
Dresden
1. Strafsenat
Aktenzeichen: 1 Ws 102/10
22 Zs 1311/10 GenStA Dresden
Beschluss
vom 29. Juli 2010
in der Anzeigesache der
Simone xxxxx,
als gesetzliche Vertreterin der Nancy xxxxx ,
- Anzeigeerstatterin und Antragstellerin -
gegen xxxx, xxxxx, xxxx
und xxxxx
wegen Rechtsbeugung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen vom 07. Juni 2010 (22 Zs 1019/10) wird als unzulässig verworfen.
G r ü
n d e :
Mit Schreiben vom 06. Juli 2010 hat die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin
ihrer Tochter die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Verfah-
- 2 -
rensbevollmächtigten zur Durchführung des beabsichtigten Klageerzwingungsverfahrens gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen vom 07. Juni 2010 beantragt.
1.Der Antrag ist unzulässig,
da er nicht die nach § 172 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO, § 117 Abs.
1 Satz 2 ZPO erforderlichen Angaben über die Tatsachen, die die öffentliche
Klage begründen sollen, enthält.
Zwar braucht ein Prozesskostenhilfeantrag in Klageerzwingungsverfahren nicht
die strengen Formerfordernisse zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung
für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 52. AufI., § 172 Rdnrn. 21, 27 ff.). Er muss aber dennoch wenigstens
eine kurze und verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, aus
der sich die den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen ergeben,
sowie die wesentlichen Beweismittel angeben und erlären, inwiefern die
Antragstellerin die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
beanstandet. Hierzu gehört auch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts
der Bescheide der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft. Ferner
sind auch die Umstände mitzuteilen, die die Einhaltung der Frist des §
172 Abs. 1 Satz 1 StPO belegen (vgl. BVerfG NJW 1993, 382 f.).
2. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.
a) Der Antragsschrift lässt sich bereits nicht entnehmen, wann die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Bautzen vom 13. April 2010 der Antragstellerin zugegangen
ist. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob die am 17. Mai 2010
hiergegen eingelegte Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des §
172
- 3 -
Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen ist. Darüber hinaus teilt die Antragstellerin
auch nicht den wesentlichen Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
mit und setzt sich folglich auch nicht mit deren Argumentation auseinander.
b) Im Übrigen ergibt sich aus der Antragsschrift auch kein eigenständiger,
zusammenhängender und allein aus sich heraus verständlicher Tatsachenvortrag,
aus welchem sich der genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage gegen die Beschuldigten ergeben soll.
Dem Antrag lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Die Antragstellerin hat - in der Antragsschrift namentlich nicht bezeichnete
- Ärzte wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung
zum Nachteil ihrer - im Jahr 2002 geborenen - Tochter angezeigt.
Der Kinderarzt habe am 21. Februar 2003 ihrer Tochter eine 6-fach-Impfung verabreicht.
Dies habe bei dieser zu Schreiattacken sowie schließlich einem Entwicklungsstillstand
bzw. -rückschritt geführt. Ihre Tochter sei aufgrund der durchgeführten
Impfung "dauerhaft schwerbehindert". Die Antragstellerin wirft dem
behandelnden Kinderarzt darüber hinaus vor, er habe sie nicht sorgfältig
über die Risiken der Impfung informiert. Weiteren Ärzten, die ihre
Tochter in der Klinik behandelt haben, wirft die Antragstellerin vor, sie hätten
sie weder "pflichtgemäß über die Erkrankung und Behandlung"
ihrer Tochter informiert noch hätten sie "ihrer Pflicht zur Meldung
des Verdachts eines Impfschadens" genügt.
- 4 -
Die Antragstellerin wirft den Beschuldigten xxxx, xxx und xxxx vor, sie hätten die gegen die Ärzte auf grund ihrer Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingestellt.
Dem Beschuldigten xxxx wirft die Antragstellerin vor, er habe als Sachverständiger
im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein fehlerhaftes Gutachten
hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihrer Tochter erstattet. Aufgrund der
"Oberflächlichkeit der Begutachtung" sei dieser fehlerhaft zu
dem Ergebnis gelangt, dass "ein Impfschaden" bei ihrer Tochter "auszuschließen"
sei.
Dieses Antragsvorbringen ist nicht geeignet, gegen die Beschuldigten den für
eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht wegen Rechtsbeugung
zu begründen. Voraussetzung hierfür wäre zum einen, dass die
von der Antragstellerin angezeigten Ärzte hinreichend verdächtig waren,
sich einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben
und zum anderen, dass die als Staatsanwälte tätigen Beschuldigten
dies erkannt und in Kenntnis dessen die Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte
wider besseres Wissen eingestellt haben. Dem Antragsvorbringen lässt sich
bereits nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit
entnehmen, dass die von der Antragstellerin angezeigten Ärzte sich der
vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Allein der
Umstand, dass bei ihrer Tochter eine Impfung durchgeführt wurde und bei
dieser in der Folge schwere Schädigungen eingetreten sind, genügt
hierfür nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, mit welchen konkreten
Beweismitteln der kausale Zusammenhang zwischen der Impfung und der bei der
Tochter der Antragstellerin eingetretenen Schädigung nachzuweisen sein
wird. Der Senat kann deshalb allein aufgrund des
- 5 -
Antragsvorbringens nicht überprüfen,
ob sich die Ärzte, deren Identität in der Antragsschrift nicht näher
konkretisiert wird, wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar
gemacht haben. Ob sich die beschuldigten Staatsanwälte durch die Einstellung
der gegen die Ärzte eingeleiteten Ermittlungsverfahren einer Rechtsbeugung
schuldig gemacht haben, kann ebenfalls allein aufgrund des Antragsvorbringens
nicht beurteilt werden. Hierzu wäre insbesondere auch darzulegen gewesen,
aus welchen Gründen die Einstellungen der gegen die Ärzte eingeleiteten
Ermittlungsverfahren erfolgt sInd. Der Inhalt der ergangenen Einstellungsverfügungen
wird in der Antragsschrift nicht mitgeteilt. Ohne Kenntnis der Einstellungsgründe
kann jedoch nicht geprüft werden, ob diese zu Unrecht erfolgt sind. Darüber
hinaus fehlen auch jegliche Angaben dazu, wie den Beschuldigten der subjektive
Tatbestand der Rechtsbeugung nachgewiesen werden kann.
Hinsichtlich des Beschuldigten xxxx ist darüber hinaus nicht dargelegt,
dass dieser Amtsträger i.S.d. § 339 StGB war. Dies wäre jedoch
Voraussetzung dafür, dass er überhaupt Täter einer Rechtsbeugung
sein könnte.
Schließlich lässt sich dem Antragsvorbringen auch nicht entnehmen,
ob die Antragstellerin in dem gegen die Ärzte eingeleiteten Verfahren sämtliche
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihr nach der Strafprozessordnung
zur Durchsetzung einer Strafverfolgung zustehen. Dies hätte die Antragstellerin
jedoch tun müssen, konkret das Klageerzwingungsverfahren gegen die von
ihr angezeigten Ärzte bis hin zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 172 Abs. 2 StPO betreiben. Ob sie dies getan hat, lässt sich
der Antragsschrift nicht
- 6 -
entnehmen. Es ist deshalb auch bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin als
Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist (vgl. OLG Dresden,
Beschluss vom 30. September 1996 - 1 Ws 186/96 -).
3. Aufgrund des nur unzureichenden Tatsachenvortrags ist der Senat somit nicht in der Lage, die Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsverfahrens zu prüfen, weshalb der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen war.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
(Schröder) Schröder
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
(Denk)
Denk
Richter am Oberlandesgericht
(Horlacher) Horlacher Richterin am
Oberlandesgericht
..
. '