VI.2. Petition Nr. 1 vom 18.2.10 an den Sächsischen Landtag wegen unzulässiger Einflussnahme des Justizministeriums auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung im 'Fall Nancy'

'Der Fall Nancy' betrifft das Schicksal eines Kindes, das gesund geboren wurde und durch wiederholte Mehrfach-Impfungen zum Krüppel wurde - heute Pflegestufe 3.

Als Nancy im Alter von 5,5 Jahren noch 10,5 Kg wog und trotz klinischer Behandlungen zu sterben schien, wandte sich die Mutter Ostern 2008 von der Schulmedizin ab und an einen Heilpraktiker. Inzwischen holt das Kind auch seine großen Entwicklungsrückstände wieder auf.

Die Mutter erstattete danach Strafanzeige unter anderem wegen Verletzung der ärztlichen Meldepflicht dieses Impfschaden, sowie wegen teilweise schwerer vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Kinderarzt und beteiligte Kliniken.

Der von der Staatsanwaltschaft bestellte Gutachter der Sächsischen Impfkommission ( Siko ) untersuchte das Kind allerdings nicht. Er übernahm vielmehr die Schutzbehauptungen des Kinderarztes als medizinischen Tatbestand und verschob außerdem den Beurteilungszeiraum seines Gutachtens so, dass er zu dem Ergebnis kam, das Kind sei bereits vor seiner Impfung krank gewesen.

Die Staatanwaltschaft stellte daraufhin durch die Instanzen die Verfahren ein. Vorbringen der Mutter blieb unbeachtet.

Die Mutter erstattete daraufhin gegen die verfahrensbeteiligten Staatsanwälte Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige wegen dringenden Verdachts der Rechtsbeugung und reichte die Unterlagen beim Justizminister des Freistaates Sachsen persönlich ein, um vorzubeugen, dass ihre Vorwürfe möglicherweise tendenziös bearbeitet würden.

Der Justizminister billigte, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Anzeigen dann an jene Staatanwaltschaft übergab, gegen deren Sachbearbeiter dieser Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben worden war.

Gleichzeitig ließ der Justizminister die dienstaufsichtsrechtlichen Anschuldigungen binnen weniger Tage von einem Ministerialrat als unbegründet zurückweisen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem Staatsanwaltschaften noch keine weiteren Ermittlungen aufgenommen haben konnten. Staatsanwaltschaften würden sich danach gegen das weisungsbefugte Ministeriums stellen, wenn sie danach noch zu einem anderen Ermittlungsergebnis kämen.

Nach Meinung der Mutter sollte damit seitens des Ministerium wohl vor allem verhindert werden, dass die sächsische Berufsordnung für Ärzte gerichtlich hinterfragt wird. Schwört diese rechtswidrig doch jeden Arzt auf solidarisches Verhalten gegenüber Kollegen ein und setzt damit jeden ärztlichen Gutachter von Anfang dem dringenden Verdacht der Befangenheit aus, sobald es um die Begutachtung ärztlichen Fehlverhaltens geht.

Die Mutter wandte sich deshalb mit einer Petititon an den Sächsischen Landtag, in der sie dem Justizminister unzulässige Einflussnahme auf diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vorwirft. Nach rechtsstaatlichen Kriterien könnten die dienstaufsichtsrechtlichen Vorwürfe vorliegend nämlich nicht vor Abschluss ordentlicher staatsaaltschaftlicher Ermittlungen zurückgewiesen und dadurch die Entscheidungen der Staatsanwalltschaften bereits festgelegt werden. bevor das abschließende Ergebnis der Staatsanwaltschaften vorliegt:

Einzelheiten zum 'Fall Nancy' uind anderen Impfschadenfällen, über die teilweise bereits das Fernsehen informierte unter

http:// www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/

Die Petition im Wortlaut:

 

"An den Petititonssusschuss
des Sächsichen Landtages

………


18.2.10

Betr.: Petitition an den Sächsischen Landtag wegen unzulässiger Einflussnahme des Justizministeriums auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung im 'Fall Nancy'

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Billigung einer Einflussnahme auf laufende Ermittlungsverfahren zugunsten eines Oberstaatsanwaltes und zweier Staatsanwälte, denen die Petentin vorwirft, der vorsätzlichen Rechtsbeugung dringend verdächtig zu sein, verletzte ihres Erachtens der Justizminister von Sachsen, Herr Dr. Martens ihre Rechte auf ordentliche Rechtsverfahren.

Herr Dr. Martens hat als Justizminister gebilligt, dass seine Ministerialbürokratie nach Rechtsauffassung der Petentin begünstigend Einfluss auf Ermittlungsverfahren gegen einen Oberstaatsanwalt und eine Staatsanwältin an der Staatsanwaltschaft Bautzen, sowie einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen nahm. Gegen diese hatte die Petentin Anzeige wegen dringenden Verdachts der Strafvereitelung im Amt bei Behandlung ihrer Impfschadenanzeige gegen einen Kinderarzt und einen Gutachter der Ständigen Impfkommission ( Stiko) erhoben.

 

 

 

 

Begründung:

Die Petentin hatte wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Verletzung der ärztlichen Meldepflicht eines Impfschadens u.a. gegen den behandelnden Arzt ihrer Tochter Nancy Anzeige erstattet. Das vormals gesunde Kind sei von ihm mehrfach geimpft worden, obwohl es bereits ab der ersten Impfung auffällig wurde. Dadurch wurde Nancy so krank, dass die Petentin schließlich um das Leben ihres Kindes fürchtete. Heute ist Nancy ein Pflegefall der Pflegestufe III. Die dokumentierte Krankengeschichte hierzu im Internet: „Der Fall Nancy“ – http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII . Bedenken der Petentin überspielte der angeschuldigte Arzt durch medizinische Fehlbeurteilungen, Spott und routinemäßiges Weiterimpfen des kranken Kindes.

Die Anzeige gegen den Kinderarzt und weitere Kliniken, die von dem Arzt schließlich hinzugezogen wurden, hat die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Petentin jedoch pflichtwidrig bearbeitet. Daher erstattete die Petentin nach Abschluss aller Ermittlungen und Einstellung der Anzeigesachen gegen die verfahrensbeteiligten Staatsanwälte Anzeige wegen dringenden Verdachts der Rechtsbeugung und reichte außerdem Dienstaufsichtsbeschwerde ein.

Nach Meinung der Petentin hat sich daraufhin - mit Wissen des Ministers - das Justizministerium unzulässig eingeschaltet, indem es nach Aktenlage alle Dienstaufsichtsbeschwerden bereits zu einem Zeitpunkt als unbegründet zurückwies, als pflichtgemäße Amtsermittlungen allenfalls eingeleitet waren!

Nach Ansicht der Petentin sollte dadurch der nachgeordneten Staatsanwaltschaft das politisch erwartete Ergebnis ihrer Ermittlungen 'nahegelegt’ werden! Die Verantwortlichen im Justizministerium machten sich insofern pflichtwidrig zu Fürsprechern rechtswidriger Handlungen!

Die Petentin sieht in der übereilten Bearbeitung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerden jedenfalls eine rechtswidrige Beeinflussung der Staatsanwaltschaft durch das Ministerium! Die Staatsanwaltschaft konnte dadurch dann nämlich zu keinem anderen Ermittlungsergebnis mehr kommen, ohne sich offen gegen die Dienstaufsichtsentscheidung des vorgesetzten Ministeriums zu stellen! Dass dies üblicherweise nicht geschieht, ist aufgrund der sog. 'Weisungsgebundenheit’ von Staatsanwaltschaften aus anderen politischen Ermittlungsverfahren in der BRD bekannt und führte dort teilweise zu disziplinaren Maßnahmen gegen 'widerspenstige’ Staatsanwälte!

Diese vorgezogene Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerden im Justizministerium erfolgte mit Billigung des sächsischen Justizministers. Wegen der auch politischen Brisanz ihrer Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden hatte die Petentin diese nämlich „persönlich“ an den Minister gerichtet und dieser davon Kenntnis genommen.

Diese Einschaltung des Justizministers hielt die Petentin deshalb für angebracht, weil bereits das zur Anzeige gebrachte Verhalten der Staatsanwaltschaft die politische Bedeutung dieser Vorkommnisse spiegelte. Wird durch diese Anzeigen doch die grundrechtswidrige Fassung der sächsischen Berufsordnung für Ärzte und deren mögliche Wirkung auf ärztliche Impfsachverständigen ebenso offenkundig, wie die allgemein ichbezogene Interessenwahrung der Ärzteschaft bei Impfschäden und ihre politisch gewollte Möglichkeit, die amtliche Meldung eines Impfschadens nach Selbsteinschätzung auch einfach zu unterlassen.

Diese politisch gewollte Begünstigung der Ärzteschaft zeigt sich nach Ansicht der Petentin auch in der staatsanwaltschaftlichen Abwehr von Strafverfahren gegen Ärzte. Entlastet das - politisch erwünscht! – doch wiederum den Staatshaushalt von Rentenzahlungen für Impfgeschädigte und macht andererseits bei Ansprüchen an die Versorgungsämtern gerade ärztliche Gutachter vermutlich geneigter, Ansprüche aus Impfschäden für unbegründet zu erklären.

Solche Vorwürfe wurden schon vor 100 Jahren veröffentlicht ! Die Petentin verweist zu dieser Problematik auf den Internetartikel:


Impfen! Bundesdeutsche Geschäftemacher und die Beihilfe der Justiz
Zum Fall Nancy!
http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/Kommentar_Nancy/NancyKommentar.htm



Bei der rechtlichen Behandlung des 'Falles Nancy’ durch die Staatsanwaltschaften geht es somit um vielschichtige Interessen! Jedenfalls geht der 'Fall Nancy’ über den bloßen Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung durch einen Kinderarzt weit hinaus und betrifft Standesinteressen der Ärzteschaft ebenso, wie Gewinnerwartungen der impfmittelherstellenden Pharmaindustrie und die öffentlichen Haushalte.

Dieses Interessengemenge wirkt nach Ansicht der Petentin daher auch bis in die Justizbehörde und um so wichtiger wäre es folglich von Anfang an gewesen, dass Entscheidungen streng rechtsstaatlich ergehen!

Der zunächst bescheidende Oberstaatsanwalt stellte das Verfahren dennoch pauschal ein, ohne auf Einzelheiten des Falles einzugehen. Die angerufene Generalsstaatsanwaltschaft gab der Beschwerde daraufhin erst mal statt!

Das weitere Verfahren wurde dann von einer Staatsanwältin beschieden. Ihre Ermittlungen blieben nach Ansicht der Petentin aber weiterhin pflichtwidrig oberflächlich, nachdem ein ärztlicher Gutachter, der Nancy nie gesehen oder untersucht hatte, einfach als medizinischen Tatbestand die Schutzbehauptungen des angeschuldigten Kinderarztes übernommen hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde wiederum eingestellt.

Vorhalte der Petentin, das Gutachten basiere auf falschen Tatsachen blieben auch in der Beschwerde unberücksichtigt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft wies – ohne auf die begründeten Einwände der Petentin sorgfältig einzugehen – die Beschwerde zurück, unterließ dabei allerdings pflichtwidrig auch gleich die Rechtsmittelbelehrung des § 171 Satz 2 StPO. Auf telefonische Rückfrage der Petentin bei dem fallbearbeitenden Staatanwalt, ob sie gegen diese neuerliche Verfahrenseinstellung nun ein Rechtsmittel habe, wurde ihr dies fälschlich nachdrücklich verneint: Dagegen gebe es nun kein Rechtsmittel mehr!

Die Petentin erstattete daher Strafanzeige gegen die beteiligten Staatsanwälte und den ärztlichen Gutachter wegen dringenden Verdachts der vorsätzlichen Strafvereitelung im Amt. Die Staatsanwaltschaft habe sich nach Überzeugung der Petentin offenbar darauf verlassen, dass die Petentin - als Harz- IV-Empfängerin und mangels rechtlicher Kenntnisse! - wohl diese Verfahreneinstellung hinnehmen werde, zumal die Petentin keinen Anwalt finden werde, der ihre Interessen gegen solches Tun ernsthaft vertrete, ohne dadurch in Juristenkreisen seine berufliche Zukunft zu gefährden.

Weil die Petentin schon bei Einreichen der Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden eine Einflussnahme der Ministerialbürokratie befürchtete, hatte sie vorsorglich mit der Aufschrift "persönlich" den sächsischen Justizminister, Herrn Dr. Martens angeschrieben.

Das Justizministerium bestätigte auf Nachfrage den Eingang und ließ wissen, die Sachen würden dem Generalstaatsanwalt von Sachsen zugeleitet.

Ein Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt teilte der Petentin danach jedoch mit, die Verfahren seien an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bautzen abgegeben worden. Das allerdings bedeutet, der unmittelbare Vorgesetzte des angezeigten Bautzener Oberstaatsanwaltes würde somit über die Anzeige gegen seinen Kollegen aus dem 'Nebenzimmer’’ und gegen den Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen entscheiden!

Daraufhin fragte die Petentin im Ministerium nach, ob ihre Sachen dem sächsischen Justizminister überhaupt zur Kenntnis gelangt seien. Ein Ministerialrat bestätigte dies, teilte der Petentin aber zugleich mit, er habe ihre Beschwerden inzwischen dienstaufsichtsrechtlich geprüft und keinerlei Fehlverhalten feststellen können!

Dies heißt aber nun: Käme folglich der Leitende Oberstaatsanwalt in Bautzen zu dem Ergebnis, im Gegensatz zur ministeriellen Beurteilung der Dienstaufsichtsbeschwerden seien die Strafanzeigen begründet, würde er sich offen gegen seine vorgesetzte Behörde stellen!

Weil dies, wegen der ministeriellen Weisungsbefugnis üblicherweise aber auszuschließen ist, bedeutet das wiederum: Mit Wissen des Ministers hat - bezüglich der Anzeigen wegen Rechtsbeugung - die Ministerialbürokratie durch schnelle Bescheidung der Dienstaufsichtsverfahren nun den, für die Strafverfahren eigentlich zuständigen Staatsanwaltschaften bereits bewusst die Hände gebunden!

Tatsächlich durfte – jedenfalls nach der Rechtsauffassung der Petentin - über die Dienstaufsichtsverfahren jedoch erst dann entschieden werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft in pflichtgemäßer, also sorgfältiger Prüfung der Vorwürfe zuvor abschließend über die Strafanzeigen entschieden hatte! Nur so konnte der Eindruck politischer Einflussnahme vermieden werden! Zumal keinerlei Eile bestand, die Entscheidungen über diese Dienstaufsichtsbeschwerden vorzuziehen!

Somit war augenscheinlich einziger Grund der schnellen Ablehnung dieser Dienstaufsichtsbeschwerden, vorab ministeriell festzuschreiben, wie später das Ergebnis der Strafverfahren aussehen solle! Und der Justizminister muss davon gewusst haben!

Die dadurch begründeten Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen und Ergebnis dieser Entscheidungen und damit am Verhalten auch des Justizministers erfordern nach der Rechtsauffassung der Petentin ein unverzügliches Eingreifen des Parlaments. Ist dies doch ein klarer Verstoß auch gegen die Menschenrechtskonvention! "