Dies ist Teil der Akten zu
Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
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Beschwerde vom 17.5.10 gegen Einstellung der Ermittlungen wegen dringenden Verdachts der Rechtbeugunggegen mehrerer Staatsanwälte und des Sachverständigen, sowie neue Anzeige gegen die einstellende Staatsanwältin
Staatsanwaltschaft
xxxxxxx
17.5.10
Betreff Aktenzeichen 170 Js 1375/10
In den Ermittlungsverfahren gegen
die Beschwerdegegner ( BG )
xxxxxx– Oberstaatsanwalt
xxxxxx– Staatsanwältin
xxxxxx– Staatsanwaltund den Sachverständigen
Prof. xxxxxxxxx
wegen Rechtsbeugung
erhebe ich als Beschwerdeführerin ( BF ) gegen die Verfahrenseinstellung vom 14.4.2010
Beschwerde.
Begründung:
1. Die BF hatte im Schreiben vom 12.11.09 an den Staatsminister der Justiz und für Europa, Herrn Dr. Jürgen Martens, gegen die BG Strafanzeige erstattet wegen
„dringenden Verdachts der Rechtsbeugung i.S.d. § 336 StGB bei Behandlung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Kinderarzt ( hier: Kinderarzt ) – Az: 260 Js 14443/08. Dieser Kinderarzt war von der Anzeigeerstatterin ( AE) folgender Straftaten an ihrer Tochter Nancy angeschuldigt worden:
1. fahrlässige Körperverletzung
2. wiederholt grob fahrlässige Körperverletzung
3. unterlassener Hilfeleistung
4. mehrfach vorsätzliche Körperverletzung aus niedrigem Beweggrund.
5. Außerdem habe er vorsätzlich gegen die ärztliche Meldepflicht eines möglichen Impfschadens verstoßen.Die Angeschuldigten waren durch die Ermittlungsinstanzen mit dieser Sache befasst und wussten, dass sie gemäß des schlimmen und nach allem voraussichtlich bleibend schlechten Gesundheitszustandes des betroffenen Kindes - neben den aufgeführten Verdachtsgründen! - jedenfalls das Vorliegen einer Straftat nach § 224 Abs 1 StGB („Schwere Körperverletzung“ ) zu prüfen hatten.“
2. Das Anzeigeverfahren gegen die
BG wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen nun jedoch nicht einer unbefangenen
Staatsanwaltschaft zugewiesen, sondern wiederum der bislang damit befassten
Staatsanwaltschaft xxxxxxx. Nach Ansicht der BF wurden dadurch von der Generalstaatsanwaltschaft
Sachsen vorrangige Fragen einer möglichen Befangenheit von Mitarbeitern
der Staatsanwaltschaft xxxxxxx rechtswidrig übergangen!
Die verantwortlichen Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen haben
sich nach Rechtsauffassung der BF insoweit am weiteren Verfahrensfortgang mitschuldig
gemacht.
Die BF hält schon deshalb die Einstellung der Verfahren außerdem für rechtswidrig!
3. Aber nicht mal der Leitende Oberstaatsanwalt in xxxxxx entschied dann über die Ermittlungssache, obwohl diese teilweise das Handeln eines ihm nachgeordneten Oberstaatsanwaltes betraf und damit nach Rechtsverständnis der BF auch nur von dessen Vorgesetztem – hier dem Leitenden Oberstaatsanwalt - hätte beschieden werden dürfen.
Der Leitende Oberstaatsanwalt xxxxxx reichte die Verfahren vielmehr 'nach unten durch’, an eine Gruppenleiterin. Diese entschied dann verantwortlich über den Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den ihr persönlich fraglos seit Jahren bekannten Oberstaatsanwalt aus dem Nebenzimmer!
4. Die BF hatte ihren Vorwurf der Rechtsbeugung in dem Schreiben an den Justizminister
ausführlich damit begründet, die BG hätten auf das Gröbste
dadurch gegen ihre Ermittlungspflichten verstoßen, dass sie Vorbringen
der BF beharrlich übergingen.
Mit der Einstellungsverfügung vom 14.4.2010 setzt sich dies nach Ansicht der BF fort! Nur so konnte die einstellende Staatsanwältin nämlich ohne weitere Begründung als Gruppenleiterin zu dem Ergebnis gekommen sein:
„Die Entscheidungen der beschuldigten Juristen entsprachen der Sach- und Rechtslage. Es gibt keine Anhaltspunkt dafür, dass der hinzugezogene xxxxxx sein Gutachten wider besseres Wissen oder bewusst wahrheitswidrig erstattete! „
Nach Rechtauffassung der BF wurde ihr vorsätzlich wiederum ein ordentliches Verfahren verweigert und insoweit mit dieser Entscheidung neuerlich Rechtbeugung begangen.
5. Es wird weiteren Ermittlungen vorbehalten bleiben, inwieweit die verfahrenseinstellende
'Staatsanwältin als Gruppenleiterin’ dabei auf direkte Weisung von
Vorgesetzten handelte!
In dem Zusammenhang ist allerdings auch zu prüfen, inwieweit es für diese strafrechtliche Entscheidung maßgeblich war, dass der BF schon Wochen vor der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung ein, für die strafrechtliche Würdigung des Falles unzuständiger Mitarbeiter des Justizministeriums mitgeteilt hatte, das Verhalten der Angeschuldigten sei dienstaufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft wusste davon! Erging die dienstaufsichtliche Entscheidung des Ministeriums also, um durch vorzeitigen Bekanntgabe des ministeriellen Willens 'diskret’ Einfluss auf die staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zu nehmen, bevor ordentliche Ermittlungen der Staatanwaltschaft überhaupt begonnen haben konnten?
Selbst bei dienstlichen Vorgaben oder ministerieller Beeinflussung hat sich die verantwortliche Staatsanwältin nach Ansicht der BF jedoch dadurch der Rechtsbeugung schuldig gemacht, dass sie sich diesen dann nicht verweigerte! Als berufserfahrener Staatsanwältin musste ihr schließlich klar sein, dass sie gegen ihre Ermittlungspflichten verstieß, wenn sie diese Anzeigesachen nun ebenfalls oberflächlich behandeln würde.
Die BF erstattet daher auch gegen die 'Staatsanwältin als Gruppenleiterin’, Frau xxxxx
Strafanzeige
wegen des dringenden Verdachts der Rechtsbeugung.