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Der Impfschadenfall Nancy http://www.melhorn.de/ImpfschadenVIII/
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DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREIST AA TES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des minderjährigen Kindes xxxxx
vertreten durch Frau xxxxxx,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl
am 13. Januar 2011
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde
wird verworfen.
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Gründe:
I.
Die im Jahre 2002 geborene Beschwerdeführerin, die durch ihre Mutter vertreten
wird, wendet sich mit ihrer am 8. September 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof
des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung
von Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft
Bautzen, die Zurückweisung ihrer hiergegen eingelegten Beschwerden durch
den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen sowie gegen die Beschlüsse
des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2010 und vom 10. August 2010 (jeweils
1 Ws 102/1 0), mit denen ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und
auf Nachholung rechtlichen Gehörs verworfen wurden.
Im Jahr 2008 erstattete die Mutter gegen den die Beschwerdeführerin behandelnden
Kinderarzt sowie weitere nicht näher benannte Ärzte der Kinderklinik
Bautzen Strafanzeige u. a. wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung.
Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin sei bei der Geburt
gesund gewesen. Nach einer Impfung im Jahr 2003 durch den Kinderarzt sei sie
in der Entwicklung zurückgeblieben bzw. habe sich sogar zurückentwickelt.
Heute sei sie schwerstbehindert. Der Arzt habe sie, die Mutter, vor der Impfung
nicht über die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufgeklärt
und die Beschwerdeführerin trotz der früh sichtbaren Impffolgen nachfolgend
noch mehrere Male geimpft. Zudem hätten er und die Ärzte der Kinderklinik
den Fall den Behörden nicht als Impfschaden gemeldet.
Die Staatsanwaltschaft Bautzen stellte die auf diese Anzeigen eingeleiteten
zwei Ermittlungsverfahren (260 Js 14443/08 und 200 UJs 7621/08) wegen fahrlässiger
Körperverletzung durch Verfügungen vom 25. Februar 2009 und 3. März
2009 mit der Begründung ein, ein Sachverständigengutachten habe ergeben,
dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende schwere Krankheitsbild nur
als Folge einer impfbedingten Entzündung des Zentralnervensystems denkbar
sei. Da eine solche jedoch nicht stattgefunden habe und bei der 6-fach-Impfung
auch nicht möglich und beschrieben sei, sei ein Zusammenhang des Krankheitsbildes
mit den Impfungen nach den Definitionen der WHO als unwahrscheinlich zu beurteilen.
Die Ursache des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin sei trotz erheblicher
Bemühungen noch nicht diagnostiziert. Eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung
wegen mangelnder oder zu spät erfolgter Impfaufklärung könne
der Gutachter nicht erkennen. Den gegen die Einstellungen erhobenen Beschwerden
gab der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen mit Bescheiden vom 15. Mai
2009 nicht statt. Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder fehlende Sachkunde
des Sachverständigen bestünden nicht. Dieser habe die Beschwerdeführerin
nicht erneut untersuchen müssen, da ihm die fachärztlichen Berichte
dreier Kliniken einschließlich der vom besschuldigten Kinderarzt geführten
Patientenakte vorgelegen hätten. Ausweislich dieser Berichte sei die Beschwerdeführerin
im Laufe mehrerer Jahre wiederholt ohne Befund auf das Vorliegen genetischer
Erkrankungen untersucht worden. Es habe kein Anlass bestanden, an diesen Ergebnissen
zu zweifeln. Allein daraus, dass die Beschwerdeführerin vor der ersten
Impfung augenscheinlich gesund gewesen sei, könne nicht geschlossen werden,
dass die Ursache der Erkrankung nicht bereits angelegt gewesen sei. Die Ermittlungen
hätten nicht ergeben,
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dass der Kinderarzt wegen der Erkennbarkeit einer Vorerkrankung Anhaltspunkte
gehabt hätte von den von der Impfkommission empfohlenen Impfungen abzusehen.
Mit Schreiben vom 30.
November 2009 erstattete die Mutter gegen die die Ermittlungsverfahren bei der
Staatsanwaltschaft und bei der Generalstaatsanwaltschaft bearbeitenden Staatsanwälte
und den Sachverständigen Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung.
Das Sachverständigengutachten sei falsch. Der Sachverständige habe
ihr Kind nicht untersucht. Wäre ihr Kind bereits von Geburt an krank gewesen,
hätte es überhaupt nicht geimpft werden dürfen. Der Gutachter
und die Staatsanwaltschaft hätten nicht geprüft, ob dem Kind durch
die weiteren Impfungen trotz sichtbarer Verstärkung der gesundheitlichen
Störungen ein Schaden entstanden sei. Mit am 14. April 2010 übersandter
Verfügung vom 13. April 2010 gab die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige
gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Die Entscheidungen der
Beschuldigten entsprächen der Sach- und Rechtslage. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige sein Gutachten wider
besseres Wissen erstattet habe. Die gegen diese Einstellung eingelegte Beschwerde
wies der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen mit Bescheid vom 7. Juni
2010 zurück.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 beantragte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Dresden die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens wegen Rechtsbeugung gegen die Staatsanwälte und den Sachverständigen. Zur Begründung wiederholte sie ihre mit den Strafanzeigen wegen Körperverletzung gemachten Angaben und trug ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe binnen weniger Tage nach der Impfung Fieber bekommen und am 15. März 2003 eine anhaltende Schreiattacke gehabt. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit Psychopharmaka behandelt wordenj die für Kinder nicht zugelassen seien und ihren Zustand verschlechtert hätten. Dies habe die Staatsanwaltschaft nicht geprüft. Sie habe Zeugen nicht gehört und der Sachverständige habe ein fehlerhaftes Gutachten erstattet.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2010 verwarf das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag
als unzulässig. Ein zulässiger Prozesskostenhilfeantrag müsse
zumindest eine kurze, verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten
sowie die wesentlichen Beweismittel benennen und erklären, weshalb die
Einstellung des Verfahrens zu beanstanden sei. Dem genüge der Antrag nicht.
Ihm lasse sich nicht entnehmen, wann der Beschwerdeführerin die Einstellungs¬verfügung
vom 13. April 2010 zugegangen sei. Der Senat könne deshalb die Einhaltung
der zweiwöchigen Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht überprüfen.
Darüber hinaus teile sie auch den wesentlichen Inhalt der Einstellungsverfügung
nicht mit und setze sich folglich auch nicht mit ihr auseinander. Im Übrigen
enthalte die Antragsschrift keinen aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrag,
aus welchem sich der genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage gegen die Beschuldigten ergebe. Ein hinreichender Tatverdacht der Rechtsbeugung
setzte zum einen voraus, dass die angezeigten Ärzte hinreichend verdächtig
seien, sich einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht
zu haben, und zum anderen, dass die als Staatsanwälte tätigen Beschuldigten
dies erkannt und in Kenntnis dessen die Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte
wider besseres Wissen eingestellt hätten. Dies lasse sich dem Antragsvorbringen
bereits nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Allein
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der Umstand, dass bei der Beschwerdeflihrerin nach einer Impfung schwere Schädigungen
eingetreten seien, genüge hierfür nicht. Es werde nicht dargelegt,
mit welchen Beweismitteln der kausale Zusammenhang zwischen der Impfung und
der Schädigung nachzuweisen sei. Es fehlten auch Angaben dazu, wie den
beschuldigten Staatsanwälten der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung
nachgewiesen werden könne. Hinsichtlich des Sachverständigen sei nicht
dargelegt, dass dieser Amtsträger und damit überhaupt tauglicher Täter
im Sinne von § 339 StGB gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2010 Beschwerde wegen der Verweigerung rechtlichen Gehörs. Das Gericht verlange juristisches Wissen, das ein juristischer Laie weder haben könne und noch müsse. Sie habe wegen der anderslautenden Belehrung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft nicht gewusst, dass sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Bescheides den PKH-Antrag stellen müsse. Sie könne auch nicht wissen, ob der Gutachter Amtsträger sei. Im Übrigen sei ihr Vortrag fehlgedeutet bzw. übergangen worden. Sie wolle mit dem Klageerzwingungsverfahren nicht die Ärzte, sondern die Staatsanwälte und den Gutachter zur Rechenschaft ziehen. Die erhobenen Vorwürfe der Rechtsbeugung gründeten sich nicht auf die rechtliche Beurteilung ärztlichen Tuns, sondern auf die vorsätzliche Nichterfüllung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungspflichten. Mit Beschluss vom 10. August 2010 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig. Der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Antrag vom 6. Juli 2010 sei Gegenstand der Beratung gewesen. Eine von der Bewertung der Beschwerdeführerin abweichende rechtliche Einschätzung des Sachverhalts durch den Senat begründe keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Ansprüche auf
den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), rechtliches
Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und ein gerechtes Verfahren (Art.
78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf). Das Oberlandesgericht habe ihren Vortrag zur
Rechtsbeugung nicht vollständig erfasst und entgegen seinem Worlaut als
Anzeige eines in Wahrheit nicht gegebenen Impfschadens verstanden. Ihr Vorwurf
gehe jedoch dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht vollständig
aufgeklärt und damit ihre Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und
ein gerechtes Verfahren verletzt sowie gegen Art. 16 Abs. 2 SächsVerf verstoßen
habe. Das Gericht habe ebenfalls die Grundrechte verletzt, da es die falschen
Feststellungen des Sachverständigen übernommen und absichtlich die
entscheidungserhebliche Frage ungeklärt gelassen habe, in welchem gesundheitlichen
Zustand das Kind vor, während und nach seinen Impfungen tatsächlich
gewesen sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hatte Gelegenheit, zum
Verfahren Stellung zu nehmen.
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II.
Die Verfassungs beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellungen der Ermittlungsverfahren
wegen Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft und die Zurückweisung
ihrer hiergegen eingelegten Beschwerden durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates
Sachsen wendet, ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Nach § 29 Abs.
1 Satz 1 und 2 Sächs¬VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer
Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung
zu erheben. Die auf ihre Beschwerden gegen die Einstellung der Ermittlungsverfahren
ergangenen Bescheide des Generalstaatsanwalts gingen der Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben am 22. Mai 2009 zu. Die am 8. September 2010 eingegangene
Verfassungsbeschwerde konnte die Frist somit nicht wahren.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht den an ihre Begründung zu stellenden Anforde¬rungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr.4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlicl1en Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2Q09 - Vf. 42-IV-09; st. Rspr.).
b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
aa) Die Beschwerderuhrerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse vom 29. Juli und 10. August 2010 nicht dargetan.
(1) Der in Art. 78 Abs. 2 Sächs Verf gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 105-IV-07; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlem ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kermtnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben.
(2) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben könnte. Soweit das Gericht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Rechtsbeugung davon abhängig gemacht hat, dass einerseits die Ärzte hinreichend verdächtig sind, sich einer Körperverletzung
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schuldig gemacht zu haben, und dass andererseits die Staatsanwälte dies erkannt und in Kenntnis dessen die Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte wider besseres Wissen eingestellt haben, folgt daraus keine Verletzung des Rechts aus Art. 78 Abs. 2SächsVerf. Vielmehr handelt es sich insoweit um die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für den hinreichenden Tatverdacht der Rechtsbeugung. Gegen die konkrete Anwendung materiellen Rechts kann jedoch mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorgegangen werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag befasst, die Staatsanwälte hätten nicht geprüft, ob ein unzulässiger Psychopharmakaeinsatz vorgelegen habe, erschließt sich nicht. Derartige Vorwürfe sind ihren Anzeigen gegen die in den Verfahren 260 Js 14443/08 und 200 UJs 7621/08 beschuldigten Ärzte nicht zu entnehmen.
bb) Die Verfassungsbeschwerde enthält keine näheren Ausftihrungen zu einer möglichen Verletzung der Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) durch das Oberlandesgericht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung die Bedeutung dieser Grundrechte im konkreten Fall grundsätzlich verkannt und hierdurch die Rechte der Beschwerdeftihrerin• verletzt haben könnte.
cc) Sollte die Beschwerdeftihrerin mit ihrem Vorbringen darüber hinaus rügen wollen, dass das Gericht die Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts einer Rechtsbeugung in offensichtlich unhaltbarer Weise verkannt und deshalb gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) verstoßen habe, hat sie die Begründungserfordemisse ebenfalls nicht erfüllt. Sie hat sich insoweit weder mit den Argumenten des Gerichts noch der einfach-rechtlichen Rechtslage auseinandergesetzt. Soweit sie offenbar der Auffassung ist, die beschuldigten Staatsanwälte könnten einer Rechtsbeugung - auch unabhängig von einem gegen die Ärzte bestehenden Tatverdacht der Körperverletzung - allein deshalb hinreichend verdächtig sein, weil sie den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt haben, verkennt sie die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Deren Ermittlungen sind allein darauf gerichtet, festzustellen, ob genügender Anlass für die Erhebung einer Anklage gegen den Beschuldigten besteht, mithin ob dieser einer Straftat hinreichend verdächtig ist (vgl. § 170 Abs. I StPO). Daraus folgt, dass die Frage, ob die Staatsanwälte bei den Einstellungsentscheidungen das Recht gebeugt haben könnten, nur unter Berücksichtigung eines insoweit bestehenden Straftatverdachts der Körperverletzung gegen die Ärzte beurteilt werden kann.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
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IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. I Satz I SächsVerfGHG).
gez.Munz
gez. GrÜllberg
gez. Lips
gez. Rühmann
gez. Hagenloch
gez. Trute
gez. Degenhart
gez. Knoth
gez. Versteyl