Abschrift
verkündet am:
26.07.2002
Landgericht Lüneburg
Geschäfts-Nr.:
8 S 45/02
1 1 C 1 59/01 Amtsgericht Celle
Urteil
im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
Deutsche Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Jan Boetius, Dr. Roland Delbos, Günter Dibbem, Wilfried Schmieden u. a., Aachener Straße 300 50933 Köln,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. Bach, Dr. Lang-heid, Dr. Büsken, Müller-Frank,
Wilmes und Kollegen, Beethovenstraße 5*- 13 50674 Köln, .
Geschäftszeichen: 01/51032 Hü
gegen
XXXXX
Kläger und
Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz, Schifferlstraße 1, 80687 München,
Geschäftszeichen: 2002/00981
hat die 8. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 05,07.2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Rüppell als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelle vom 22.02.2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert: 300,00 EUR.
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Gründe
Die Berufung hat kein Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit im wesentlichen zutreffender Begründung
verurteilt. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigt
keine andere Entscheidung.
Soweit der Beklagte meint,
dass angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil das Amtsgericht den Begriff
der „medizinisch notwendigen Heilbehandlung" verkannt habe, so ist dies
nicht richtig. Vielmehr hat das Amtsgericht auf Bl. 5, 2. Abs. seines Urteils
den Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung völlig richtig definiert
und sich daran auch gehalten. Zwar mag es sein, dass der Beweissatz 1.1. des
Beweisbeschlusses vom 03.04.2001 anders gefasst hätte werden sollen. Statt dem
Sachverständigen die Frage zu stellen, ob die systemische Enzymtherapie sinnvoll
und geeignet war, die beim Kläger indizierten Krankheiten zu heilen, zu lindem
oder einer Verschlimmerung entgegen zu wirken, hätte das Amtsgericht fragen
sollen, ob die ärztliche Entscheidung für diese Therapie in dem Zeitpunkt, indem
sie getroffen wurde, nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen
vertretbar war. Diese ungenaue Formulierung in den genannten Beweisbeschluss
hat aber zu keiner falschen Beurteilung durch den Sachverständigen geführt und
hat sich schon gar nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. Der Sachverständige
Dr. Konitzer ist in seinem Gutachten vom 24.07.2001 zu dem Ergebnis gekommen,
dass die systemische Enzymtherapie aus Sicht der biologischen Medizin
eine sinnvolle Behandlung gewesen ist. Hätte das Gericht den Beweisbeschluss
wie oben ausgeführt formuliert, dann hätte der Sachverständige notgedrungen
erst recht die Frage bejahen müssen.
Zu unrecht beanstandet
die Beklagte auch, dass das Amtsgericht den Sachverständigen gefragt hat, ob
die systemische Enzymtherapie und insbesondere die orale Einnahme des Arzneimittels
Phlogenzym aus Sicht der biologischen Medizin sinnvoll und geeignet war. Ganz
offensichtlich sollte diese Formulierung nur bedeuten, dass der Sachverständige
prüfen sollte, ob die Behandlung mit Phlogenzym eine notwendige Heilbehandlung
im Sinne der alternativen Medizin darstellt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, auch solche notwendigen
Heilbehandlungskosten zu bezahlen, die durch die Behandlung eines Heilpraktikers
entstehen. Es versteht sich deshalb von selbst, dass deshalb auf eine derartige
Behandlung abgestellt werden muss. Auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung
kommt es deshalb überhaupt nicht an. Diese Rechtsprechung be-
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sagt auch nur, dass die
Frage ob eine notwendige Heilbehandlung vorliegt oder nicht, nicht von einem
Sachverständigen aus dem speziellen Fachgebiet der alternativen Medizin beurteilt
werden muss, sondern aus einem Sachverständigen der Schulmedizin. Genau diese
Voraussetzungen erfüllt der von dem Amtsgericht zum Gutachter bestimmte Dr.
med. Konitzer. Dieser ist nämlich unter anderem auch Facharzt für Allgemeinmedizin.
Soweit die Beklagte schließlich
meint, dass Urteil des Amtsgericht sei deshalb unrichtig, weil dort ausgeführt
sei, dass bei einer Behandlung durch einen Heilpraktiker noch nicht einmal verlangt
zu werden brauche, dass eine zutreffende Diagnose gestellt werde, so ist auch
dies nicht richtig. Das Amtsgericht hat eine derartige These nicht aufgestellt.
Das Amtsgericht hat vielmehr zutreffend lediglich dargelegt, dass von einem
Heilpraktiker nicht eine ebenso spezifische Diagnose verlangt werden könne,
wie von einem Allgemeinmediziner. Dies ist durchaus zutreffend. Das von der
Beklagten genannte Beispiel, mit dem sie ihre gegenteilige Meinung begründen
will, ist abwegig.
Die Revision war nicht
zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und
weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Rechtsfortbildung eine
revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.
Dr. Rüppell