Ausfertigung
Geschäftsnummer:
3 C 968/01
Verkündet am 22. 1. 2004
Weiss, Just. Ang.
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Aalen
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
Silvia
M e l h o r n ,
Schloßsteige 21, 73479 Ellwangen,
Proz.Bey.:
Wolf-Alexander Melhorn,
Schloßsteige 21,
73479 Ellwangen,
- Klägerin -
gegen
Süddeutsche Krankenversicherung,
Raiffeisenplatz
5, 70736 Fellbach,
(Mitg!ieds-Nr. 166
784)
Proz.Bev.: —
- Bekl. -
wegen Forderung
hat
das Amtsgericht Aalen /Württ.
durch Richter am Amtsgericht Grimm
im
schriftlichen Verfahren
-2-
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 197,19 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 %
die Beklagte 86
%.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert
:
ursprüngliches Verfahren 131,02 DM = 66,99 €,
verbundenes Verfahren 3 C 815/02 163.85 €.
Summe 230,84 €.
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Ohne
Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Klage ist überwiegend begründet.
Die
Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages
von 197,19 €. Insoweit handelt es sich um Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Krankenversicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 2 MB/KK. Danach wird die Leistungspflicht des Versicherers daran geknüpft, dass eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliegt. Diese Bestimmung ist wirksam und in Höhe des zugesprochenen Betrages sind die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu erstatten.
1.
Diese
Bestimmung des § 1 Abs. 2 MB/KK ist entgegen der wiederholt vorgebrachten
Behauptung der Klägerin wirksam. In ständiger Rechtsprechung wendet der
BGH diese Norm an. Damit bestehen keine vernünftigen Zweifel an deren Wirksamkeit.
2.
Die
zu erstattenden Kosten sind für medizinisch notwendige Heilbehandlungen aufgewandt
worden. Es lag insoweit Behandlungsbedürftigkeit vor und die Mittel waren zur
medizinischen Heilbehandlung notwendig.
a)
Insoweit,
als die Beklagte die Behandlungsbedürftigkeit bestritten hat, ist für das
Gericht der Beweis in diesem Prozess erbracht, dass ein solche vorlag. Grundsätzlich
bedarf es hier des Vollbeweises. Dieser Beweis ist geführt auf
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Grund
der ärztlichen Bescheinigungen der Dr. Wurstner und des Ehemanns der Klägerin,
der die Behandlung als Heilpraktiker durchgeführt hat.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass sämtliche attestierten Krankheiten bei den behandelten Personen vorgelegen haben.
(1)
Zuordenbarkeit
der Diagnosen zu den verordneten Mitteln:
Bezüglich
der Kostenabrechnungen vom 4. 3. 02 und vom 27. 3. 02 waren zunächst keine Diagnosen
angegeben worden. Später hat der Klägervertreter welche nachgereicht, insoweit
als er selbst die Diagnosen erstellt hat und die Rechnung der Dr. Wurstner nachgereicht
hat, auf der Diagnosen aufgeführt sind.
(a)
Was
die vom Klägervertreter ausgestellten Rezepte betrifft, war bei anfänglicher oberflächlicher
Betrachtung nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit welche Mittel für welche
Beschwerden verordnet worden sind. Aufgrund des Sachverständigengutachtens und
des Sachzusammenhangs ist das Gericht in der Lage, eine Zuordnung durchzuführen.
(b)
Was
das Rezept der Dr. Wurstner betrifft, sind auch diese Diagnosen zuorden-
bar.
• Bezüglich der Behandlung des Klägervertreters ist klar, dass die Behandlung zwar mehrere Tage gedauert hat, aus der Rechnung ergibt sich aber, dass im wesentlichen immer dieselben Maßnahmen wegen derselben Beschwerden ergriffen wurden. Somit handelt es sich um eine einheitliche Diagnose für dieselbe Rechnung.
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• Bezüglich Thiemo Mehlhorn handelt es sich zwar um unterschiedliche Behandlungen. Es ist aber erkennbar, dass es sich insgesamt um die infolge der Behinderung von Thiemo eingetretene Anfälligkeit des Skeletts und der Infektanfälligkeit handelt. Letztendlich sind insofern die Verordnungen im Laufe des Prozesses zuordenbar geworden.
(2)
Was die
Abrechnungen des ersten Prozesses betrifft, hat die Beklagte bestritten,
dass Krankheiten vorgelegen haben.
(a)
Bezüglich
der Atherome hat sie behauptet, dass kein Krankheitswert vorgelegen hat.
So aber, wie der Klägervertreter seine Krankheit dargelegt hat, war der Fall durchaus
behandlungsbedürftig. Wenn die Atherome eine Eiterentleerung von zunächst 2 und
danach 1 Kaffeetassen zur Folge hatten, war es auch erforderlich, dies medizinisch
zu behandeln.
(b)
Was
die beginnende Blutvergiftung betrifft, hat der Klägervertreter in seiner
eidesstattlichen Versicherung vom <
6.
12. 01 dargelegt, dass es sich um eine beginnende
Blutvergiftung als Folge einer eitrigen Infektion am rechten Bein handelte.
(c)
Was
die Hepatitis betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klage
den Sachverhalt unglücklich dargelegt hat. Wenn sie formuliert, es sei eine Hepatitis
gewesen „die nach Laboruntersuchung zunächst als Hepatitis B angesehen wurde,
aber doch wohl keine war, weil dazu gewisse Faktoren im Laborbefund fehlten.",
ist missverständlich. Das Gericht war zunächst der Meinung, dass es überhaupt
keine Hepatitis gewesen sei. Aus dem weiteren Vortrag der Klägerin lässt sich
dann - wenn auch mit viel Mühe - erkennen, dass es zwar eine Hepatitis war, allerdings
keine Hepatitis B. Dies hat der Klägervertreter in seinem wei-
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teren
Vortrag in Verbindung mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. 12. 01 bestätigt.
Die Tatsache, dass die Beklagte beim Internisten Dr. Hanisch die Antwort bekommen
habe, dass der Kläger dort nicht zur Hepatitis-Behandlung war, besagt nichts.
Wie der Klägervertreter schlüssig dargelegt hat, war er beim Internisten Dr. Hanisch
nur wegen einer Blutentnahme, nachdem die Behandlung wegen der Hepatitis abgeschlossen
war. Insofern geht die Bescheinigung des Dr. Hanisch ins Leere.
Damit sind behandlungsbedürftige Krankheiten dargelegt.
Dass sie tatsächlich vorgelegen haben, ist bewiesen.
Dieser
Beweis ist bei dem Attest der Dr. Wurstner eindeutig geführt. Irgendwelche
Anhaltspunkte, dass deren Diagnosen falsch sein sollten bestehen nicht, die Beklagte
hat auch deren Rechnung ohne jede Beanstandung bezahlt.
Insoweit
als der Klägervertreter die Bescheinigung über die Beschwerden von sich
und seiner Familienmitglieder ausgestellt hat, sind die Bedenken der Beklagten
grundsätzlich nachvollziehbar. Der Klägervertreter erweckt den Verdacht, dass
er diesen Prozess ausschließlich im eigenen Interesse führt. Er versucht den Prozess
im Internet für sich medienwirksam in Szene zu setzen, dabei will er sich ganz
bewusst -trotz eines richterlichen Hinweises- nicht um das Urherberrecht des Sachverständigen
Wolf kümmern. Auch die unsachliche Art und Weise, wie er sich mit dem Gericht,
der Beklagten und allen Sachverständigen auseinandersetzt, lässt Zweifel an seiner
Objektivität aufkommen: Als Gesamtschau seiner Schriftsätze im Prozess ergibt
sich eine Persönlichkeit, die davon überzeugt ist, dass nur sie weiß, wie ein
Zivilprozess richtig zu führen ist, dass nur sie sachverständig ist, und dass
alle, die anderer Auffassung sind als sie, unfähig und voreingenommen sind.
Diesen negativen Umständen auf Seiten des
Klägervertreters steht aber entgegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit keine
Zweifel an der Behandlungsbedürftigkeit hat aufkommen lassen. Sie hat die Kompetenz
des Klägervertre-
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ters bezüglich gestellter Diagnosen nie angezweifelt,
sondern nur an der Natur der verschriebenen Mittel als Arzneimittel Zweifel geäußert.
Redlicherweise wäre von ihr zu erwarten gewesen, dies nicht erst im vorliegenden
Prozess geltend zu machen, denn damit hat sie der Klägerin die Möglichkeit genommen,
objektive Beweise für die Richtigkeit der Diagnose ihres Ehemannes zu sichern.
Nachdem das auffallende Verhalten des Klägervertreters aber erst im Laufe des
Prozesses deutlich zu Tage kam, geht das Gericht davon aus, dass dieses Verhalten
durch die teilweise unberechtigte Weigerung der Beklagten (mit) hervorgerufen
wurde. Das Gericht ist deshalb gerade noch davon überzeugt, das die vom Klägervertreter
bescheinigten Beschwerden tatsächlich vorhanden waren.
(Diese
etwas vereinfachte Beweisführung steht der Klägerin ab dem Zeitpunkt allerdings
nicht mehr zur Verfügung, in dem ihr die Vorbehalte der Beklagten in diesem Prozess
bekannt geworden sind.)
Ungereimtheiten bestanden nur bezüglich des Rezeptes vom 1. 2. 01, diese hat die Klägerin nachträglich ausgeräumt. Das Rezept über Cefasel und Cytobion lautete auf die Tochter Ines. In Wirklichkeit war es allerdings für den Klägervertreter selbst und nicht für dessen Tochter ausgestellt worden. Insoweit hat es sich um ein Versehen gehandelt.
b)
Nachdem
die Behandlungsbedürftigkeit erwiesen ist, hatte die Klägerin noch darzulegen
und zu beweisen, dass es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige
Heilbehandlung gehandelt hat (BGH VersR 1991, 987). Dieser Beweis ist der
Klägerin großteils gelungen.
Eine
medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK liegt
jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnisse
im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig
anzusehen. (BGH NJW 1996, 3074ff; VersR 1979, 221). Darunter fallen aber nicht
nur die Erkenntnisse der Schulmedizin. Nach
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der
inzwischen ganz herrschenden Rechtsprechung werden bei der medizinischen Notwendigkeit
einer Heilbehandlung auch solche medizinische Erkenntnisse berücksichtigt, die
sich im Bereich der so genannten alternativen Medizin ergeben haben oder sich
als das Ergebnis der Anwendung von so genannten „Außenseitermethoden" darstellen
(BGH NJW 1996, 3074; OLG München VersR 1997, 439; NJW-RR 1999. 326; OLG Karlsruhe
VerR2001, 180 -bestätigt vom BGH IV ZR 60/01- und OLG Frankfurt NVersZ 2000, 273).
Bei der Beurteilung des Falles durfte deshalb
selbstverständlich nicht nur darauf abgestellt werden, ob ein Präparat in der
„Roten Liste" aufgeführt ist. Entscheidend ist, ob es vertretbar war, den
Einsatz jedes Präparat bei einer bestimmten Indikation als notwendig zu erachten.
Nach Einholung des ersten Sachverständigengutachtens
des Prof. Dr. Wolf hatte sich herausgestellt, dass nach Auffassung der Schulmedizin
ein großer Teil der vorliegend angewandten Präparate nicht medizinisch notwendig
erachtet wurde. Allerdings waren bereits schon nach seiner Auffassung die Arzneimittel
Gefasel, Cytobion und Phlogenzym bei den behaupteten Diagnosen notwendig.
Daher wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten
darüber einzuholen, ob nach der so genannten alternativen Medizin die die übrigen
Präparate medizinisch notwendig waren oder nicht. Der vom Gericht ausgewählte
Sachverständige Dr. Schmiedel. ist Facharzt für Physikalische und Rehabilitative
Medizin, wissenschaftlicher Beirat der Ärztegesellschaft für Erfahrungsheilkunde
sowie Autor mehrer Fachbücher zum Thema Naturheilkunde. Er hat in seinem Gutachten
nachvollziehbar dargelegt, inwieweit es vertretbar oder sinnvoll nach der alternativen
Medizin war, die verschriebenen Mittel zum Einsatz zu bringen oder nicht. Das
Gericht folgt dem Sachverständigen insoweit als er den Einsatz der Mittel für
sinnvoll oder als vertretbar bezeichnet hat.
Aufgrund
der Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch Dr. Schmiedel im Gutachten
vom 15. 9. 03 steht nunmehr noch fest, dass das Mittel Hevert-
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Vitan N kein Nahrungsergänzungsmittel ist,
da es sich um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel handelt. Als solches ist es,
wie der Gutachter dargelegt hat, zu behandeln. Dasselbe gilt - insoweit bedarf
es keines Sachverständigengutachtens, da derselbe Sachverhalt wie bei Hevert-Vitan
N vorliegt - für die Mittel Revitorgan sowie NevTabs. Auch insoweit
liegt die Bescheinigung der Vitorgan Arzneimittel GmbH vor, wonach es sich um
homöopathische Arzneimittel handelt, die als zugelassen gelten und deren Nachregistrierung
beantragt ist. Insoweit handelt es sich, entgegen des Sachverständigengutachtens
bei den Ney Tabs Thymum und Ney Tabs Pneumum und Revitorgan Nr. 4 um erstattungsfähige
Arzneimittel.
Nicht erstattungsfähig sind folgende verschriebene Mittel:
1.
Selenminerase
Der Sachverständige
Dr. Schmiedel hat überzeugend dargelegt, dass es sich insoweit um Nahrungsergänzungsmittel
handelt. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, dass das Mittel Selenminerase ebenso
wirksam sei wie das verschrei-bungspflichtige Seienase.
Die
Klägerin bezieht sich dabei auf eine Stellungnahme der Firma Biosyn Arzneimittel
GmbH in Fellbach. Aus deren Beschreibung ergibt sich allerdings, dass es sinnvoll
ist, Selen in Form von Nahrungsergänzungen zuzuführen. Die Firma selbst bezeichnet
bei ihrer Gegenüberstellung von Selenminerase und Seienase letzteres als Arzneimittel
und Selenminerase als Nahrungsergänzung = Lebensmittel.
Der
Einwand des Klägers geht daher ins Leere.
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2.
B1 Ratiopharm N3
Nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Schmiedel ist dieses weder bei Infektionen noch bei Krampfbereitschaft, was bei Thiemo Mehlhorn der Fall ist, als Einzelvitamin als hilfreich angegeben. Die Klägerin hat dagegen vorgebracht, dass ihr Ehemann ihren Sohn seit 9 Jahren entsprechend erfolgreich behandelt habe.
Der Sachverständige Dr. Schmiedel hat dagegen dargelegt, dass es in den von ihm angeführten Standardwerken keine Hinweise auf die Gabe von Kupfer zur Behandlung von Neurodermitis gibt.
Die Klägerin hebt
darauf ab, dass Kupfer gegeben wurde, um bei einer Dauerverordnung von Zink das
Zink-Kupfer-Gleichgewicht zu erhalten. Dies ist prinzipiell sinnvoll, eine Verordnung
von Kupfer wäre dann auch tatsächlich notwendig, wenn unter einer Dauerzinkbehandlung
ein Kupfermangel nachgewiesen worden wäre. Ein solcher Nachweis hätte durch entsprechende
Blutanalysen geschehen können. Die Klägerin hebt allerdings darauf ab, dass der
Bedarf energetisch getestet worden sei. Es wird hierbei nicht angegeben, um welche
energetische Testung es sich handelt. In Frage kommen z.B. Bioresonanz, Elektroakupunktur
nach Voll oder Kinesiologie. Solche energetischen Testverfahren können möglicherweise
Informationen auf einer feinstofflichen Ebene, nicht jedoch auf einer substantiellen
Ebene, erbringen. Es ist nicht belegt, dass mit solchen energetischen Testverfahren
auch ein Mangel nachgewiesen werden kann, der durch anerkannte Testverfahren bestätigt
wurde. Der Gutachter selbst verfügt über eine mehr als achtjährige Erfahrung mit
Elektroakupunktur nach Voll und setzt diese erfolgreich in der Verträglichkeitsprüfung
von Nahrungsmitteln oder Medikamenten ein. Mangelzustände können damit jedoch
nicht nachgewiesen werden. Der Einsatz von Kupfer zur Behandlung einer Neurodermitis
wird nach der verwendeten Standardliteratur nicht empfohlen. Die Annahme eines
Mangels ist spekulativ und ein solcher nicht nachgewiesen. Unter diesen Umständen
ist das verschriebene Mittel nicht erstattungsfähig.
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3.
Kupferorotat:
Hier hat der Sachverständige Dr. Schmiedel dargelegt, dass Kupferorotat wegen starker neurodermitischer Ausschläge in der einschlägigen Literatur nicht empfohlen wird. Die Annahme eines Mangels sei spekulativ und ein solcher sei nicht nachgewiesen. Die Einwände dagegen, der Sachverständige habe nicht sämtliche Literatur zu Rate gezogen, dringe nicht durch. Wie schon das Landgericht gesagt hat, ist es Aufgabe des Sachverständigen, die Literatur zu Rate zu ziehen, die er für die richtige hält. Dies hat er getan. Das bedeutet, dass die Klägerin den Nachweis nicht erbracht hat, dass das Mittel Kupferorotat bei starken neurodermitischen Ausschlägen erfolgversprechend zum Einsatz gebracht werden kann.
Damit ergibt
sich folgende Abrechnung:
Die Kosten aus den Rezepten, die in der Anlage zum Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aalen vom 20. 12. 01 beigefügt sind, sind in voller Höhe zu tragen.
Das
sind 130,48 DM = 66,71 €.
Die
Kosten für die Abrechnung vom 4. 3. 02 sind in
voller
Höhe zu tragen, somit in Höhe von
59,13 €.
Bei
der Abrechnung vom 27. 3. 02 sind in Abzug zu bringen:
• Rezept vom 16. 1.
Selenminerase
11,33€,
• Rezept Alissa
Kupferorotat
2,46 €.
• Rezept 16. 1.02 Thiemo
B
1 ratiopharm 2,35 €,
• Selenminerase 11.33€
Summe
27.65 €.
Zieht
man diesen Betrag vom Abrechnungsbetrag von
104,72
€ ab, ergibt sichein Erstattungsbetrag von 77,07 €.
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Insgesamt ist daher ein Betrag von 197,19 € zu erstatten.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 11, 711,713 ZPO.
Die Berufung
wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Grimm
Richter am Amtsgericht v
Ausgefertigt,
Aalen, den 26.1.04
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle