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Bioresonanztherapie:
Krankenversicherung
mußte zahlen Eine Krankenversicherung lehnte die Erstattung einer Bioresonanztherapie ab mit dem Bemerken, daß diese medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Der klagende Patient wurde von einem
Heilpraktiker wegen der vorhandenen Allergie mit Bioresonanztherapie
behandelt und geheilt. Auch die Ehefrau des Klägers und dessen Tochter
sind von diesem Heilpraktiker behandelt worden.
Im Urteil heißt es unter anderem:
„... Unstreitig ist eine Allergie eine Krankheit und die Bioresonanztherapie muß aufgrund der Gegebenheiten im vorliegenden Fall als medizinisch notwendig angesehen werden.
Zwar ist in der Schulmedizin umstritten, ob die Bioresonanztherapie eine notwendige medizinische Behandlung darstellt oder nicht, jedoch kann dieser Behandlungsmethode offensichtlich die Anerkennung nicht verweigert werden, denn, und das ist unbestritten, der Sohn des Klägers ist aufgrund dieser Bioresonanztherapie von der Allergie geheilt worden, was zuvor trotz einer stationären Behandlung im Krankenhaus der Schulmedizin nicht gelungen war. Führt aber eine, wenn auch umstrittene Behandlung zu einem Heilerfolg, so kann ihr nach Auffassung des Gerichts nicht die Anerkennung als medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen verweigert werden. Folglich ist die Beklagte verpflichtet, das Behandlungshonorar für den Sohn ... zu erstatten. Soweit der Verlauf des Rechtsstreits
auf Behandlungsrechnungen des Heilpraktikers bezüglich der Ehefrau
und der Tochter des Klägers eingereicht worden sind, ist die Beklagte |
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auch verpflichtet, diese
Rechnungen anzuerkennen. Grundsätzlich sind Behandlungskosten durch
einen Heilpraktiker zu erstatten, wie oben bereits ausgeführt worden
ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß jede Rechnung auch eine Diagnose
aufweist. Die Beklagte konnte folglich aus jeder Rechnung erkennen,
weshalb der Heilpraktiker aufgesucht worden ist und was veranlaßt wurde...."
(AG Warendorf, 10 C 401/94 vom 28.10.1994)
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2/95 • Juni 1995 • Seite 11
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