|
RICHTER STÜTZEN DIE
NATURHEILKUNDE |
|||||||||
|
Private Krankenkassen dürfen selbst unheilbar Kranken die Behandlung durch Heilpraktiker nicht verweigern, bloß weil alternative Heilverfahren vielfach von der Schulmedizin nicht anerkannt werden. Das haben das Landgericht München und das Oberlandesgericht München in richtungsweisenden Entscheidungen festgestellt. Wenn Privatkassen ihren Versicherten einen Erstattungsanspruch im Falle der Heilpraktikerbehandlung zugestehen, was für nahezu alle Verträge gilt, können sie diese Zusagen nicht nachträglich über sogenannte Wissenschaftsklausein weitgehend wieder zurückziehen. Es wäre „systemwidrig", jedes Mittel einer etablierten biologischen Therapie einzeln zu betrachten und auf die Notwendigkeit seiner Anwendung zu prüfen.
Beide Prozesse haben Aids-Kranke
geführt, vertreten durch der Rechtsanwalt Hugo Lanz, der
in Fachkreisen bestens bekannt ist. Während einer der Patienten
bei einem Arzt durch eine Photophorese behandelt wurde bei der das Blut
einer UV-Bestrahlung ausgesetzt wird, wurde der andere von einem Heilpraktiker
mit einer Ozontherapie behandelt. In beiden Fällen weigerten sich
die Krankenkassen zu bezahlen und boten jeweils Schulmediziner als Gutachter
auf, die den wissenscnartlichen Sinn dieser Verfahren in Zweifel zogen.
Das Oberlandesgencht München meinte dagegen. im Sinne der Versicnerungsbestimmungen
sei eine Heilbehandlung dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn
sie auf allgemein anerkannten biologischen Therapiemaßnahmen aufbaue
und ein Gesamtkonzept erkennen lasse, welches die Heilung oder Linderung
der
|
|||||||||
|
Krankheit anstrebe Die Richter zogen in ihrem Urteil aber auch eine klare Grenze zu dem Bereich der Scharlatanerie und Wunderheilung. Die Ozontherapie dagegen sei zwar eines der am meisten kontrovers diskutierten Verfahren der biologi-schen Medizin, aber ein typisches heilpraktisches Verfahren. "Die umfangreicnen positiven Erfahrungen mit ihr im Bereich infektiöser Viruserkrankungen, wie zum Beispiel der Herpesinfektion, infektiöser Virushepatiden und Zoster legen aus Sicht der biologischen Medizin ihren Einsatz bei HIV-Infektionen nahe" , meinten die Ricnter am berlandesgericht. Ähnlich argumentiert auch das Landgericht München 1 bei der Beurteilung der Photophorese. Diese Aussagen stützen sich auf
einen Artikel in der SZ vom 11 10 96 Die Urteile sind unter | folgenden
Aktenzeichen registriert: OLG München 8
U : 2458/93 und 8 U 6058/93 ; sowie LG München 1 15 S'; 13314/95
Ein weiteres Urteil zu
Gunsten der alternativen Medizin fällte der Bundesgerichtshof (Az IV
ZP 133/95), indem er entgegen dem OLG Celle feststellte: "Bei der
Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung
können auch solche medizinische Erkenntnisse berücksichtigt werden,
die sich im Bereich der sogenannten alternativen Medizin ergeben haben".
Der BGH entschied weiter, daß eine Behandlung auch dann 'als medizinisch
notwendig angesehen werden und bewertet wurde. Grund der Klage war die
Ablehnung der Kostenubernahme einer Autovakzinationstherpie zur Behandlung
einer HIV Intektiktion durch eine Privatkasse.
|
|||||||||
|
(Aus Arztezeitunq v 28 10 96
|
|||||||||