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Gerichtliche
Anerkennung des Sonderstatus der Heilpraktiker
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Durchbruch bei der Kostenerstattungspflicht
der Privaten Krankenversicherer von Dipl. rer. pol. Wolf-Alexander
Melhorn,
Heilpraktiker
Am 20.10.1988 wurde Klage
erhoben. Am 31.8.1989 bestellte das Amtsgericht Stuttgart, nach einer
zweiten mündlichen Verhandlung von wiederum ca. 1,5 Stunden Dauer, im
Rahmen eines 7-seitigen Beweisbeschlusses und auf Antrag der beklagten
SDK-Versicherung zwei Professoren als Gutachter. Gleichzeitig wurde in
einem Teilurteil die Widerklage der Versicherung auf meinen Antrag hin
als unzulässig abgewiesen - Streitwert 1.500.- DM.
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gemeinen" Anerkennung der streitigen Medikamente zwei Professoren als medizinische Gutachter zu hören seien, doch folgte es bezüglich der Kostenfrage meinem Vorbringen. Dies, obwohl der Vertreter des Versicherungsanwalts sogar zu wetten bereit war, daß nicht die Versicherung beweispflichtig sei und daher von mir der Vorschuß zu erbringen sei. Mein Argument, daß ich nur beweisen müsse, einen Versicherungsvertrag zu haben und alles andere Beweislast der Versicherung sei, ließ er nicht gelten. Das Gericht, das die Gutachterkosten des Verfahrens auf möglicherweise rund 15.000,- DM beziffert hatte - bei einem Streitwert von nur 112,- DM - erklärte in der Verhandlung allerdings noch, es könne hierzu noch nichts sagen, sondern müsse das erst prüfen.
Die Bedeutung der Daß die Beweislast dann der Versicherung auferlegt und diese nach Beweisbeschluß vom 31.8.1989 einen Vorschuß für die Gutachterkosten in Höhe von 2.500-DM erbringen mußte, ist von großer, allgemeiner Bedeutung. Die Frage der Beweispflicht verdient deshalb größte Beachtung, weil die Versicherungen üblicherweise erfolgreich mit der Behauptung operieren, daß selbstverständlich der Versicherte beweisen müsse, daß ein Medikament „wissenschaftlich allgemein anerkannt" sei. Dies ist aber nicht der Fall! Schließlich
bringt die Versicherung einen Einwand gegen ihre Erstattungspflicht
vor und |
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Am 30.3.1990 hob das Amtsgericht seinen Beweisbeschluß entsprechend meinem Antrag wieder auf und erließ, auf Antrag der beklagten Versicherung, ein Teilanerkenntnis gegen die Versicherung - Streitwert 1,39 DM. Zugleich erging nach der fast 2stündigen mündlichen Verhandlung ein Schlußurteil gegen die beklagte Versicherung — Streitwert 110,20DM.
5 Kilogramm Schriftsatz Damit endete ein umfangreicher und für
die Heilpraktikerschaft m.E. höchst bedeutsamer Rechtsstreit, zu dem
medizinische und auch rechtliche Fachartikel - Papiergewicht etwa 5
Kilo - und meinerseits 27 Schriftsätze vorgelegt wurden und den das
Gericht als das umfangreichste Verfahren bezeichnete, das die Kammer
seit langem zu bearbeiten hatte. Über die Bedeutung des
Verfahrens waren sich die prozessierenden Parteien einig. Beide lehnten
deshalb mehrfach einen, ihnen vom Gericht immer
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wieder nahegelegten Vergleich mit dem Hinweis ab, dieser Rechtsstreit habe tiefgreifende Konsequenzen für die weitere Rechtsbeziehung zwischen Privatversicherern und Patient.
Ein alter Streit neu aufgelegt Gestritten wurde um die Frage - mit der alle Heilpraktiker immer wieder durch ihre Patienten konfrontiert werden - ob die Privatversicherung Arzneimittelkosten bezahlen muß, wenn sie geltend macht, die verordneten Mittel seien wissenschaftlich nicht „allgemein" anerkannt und damit nach § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zu erstatten. Mehrere solcher Prozesse auf Kostenerstattung waren in der Vergangenheit bereits vor Land-und auch Oberlandesgerichten gescheitert. Die hier verklagte SDK-Versicherung wähnte sich daher in einer unangreifbaren Position. Zunächst entzog sich das Gericht zwar
nicht dem Vortrag der Versicherung, daß zur Frage der wissenschaftlich
„all- |
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daher ist sie beweispflichtig — mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, wenn sie diesen Beweis nicht antreten kann! Entsprechend hätte m.E. bislang keine Versicherung
je einen der vorangegangenen Prozesse gewinnen dürfen. Daß dies trotzdem
der Fall war, hat seinen Grund m.E. auch darin, daß Richter natürlich
zu wenig von der medizinischen Materie verstehen, ihnen geschickt taktierende
Versicherungsanwälte eben deshalb aber auch stets nahelegen, doch die
Mediziner zu befragen. Dadurch wird in der Regel von der eigentlichen
Problematik abgelenkt. Außerdem liefern Professoren oft Gutachten von
einiger Dürftigkeit ab - jedenfalls soweit ich das aus den mir vorliegenden
Urteilen und Gutachten vergangener Jahre folgern muß. Die Gerichte sind
in ihrem Bemühen um eine korrekte Urteilsfindung daher m.E. seit Jahren
in die Irre geleitet bzw. im Stich gelassen worden.
Was nicht ersetzt wird, wird diskriminiert Profitiert haben davon die Versicherungen,
denn dadurch wurde der Frage der Beweislast m.E. nie die ihr zukommende,
prozeßentscheidende Bedeutung beigemessen. Zugleich hielten die Privatversicherungen
aber durch diese Gerichtsurteile, wohl im stillen Einvernehmen mit der
gutachtenden Ärzteschaft aus dem Hochschulbereich, seit Jahren die von
der Schulmedizin hart bekämpften Behandlungsmethoden und Medikamente
der sog. Außenseiter - sprich: Erfahrungsmedizin - am Boden, denn was
nicht ersetzt wird, wird dadurch beim Laien meist diskriminiert. Dem
steht nicht entgegen, daß sich die Versicherer in der Öffentlichkeit
großzügig geben. Fast alle Versicherungen erstatten zunächst zwar solche
Therapien und Medikamente, aber immer mit dem Zusatz, daß dies eine
„freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" sei.
Beim Schwerkranken aber dann - etwa dem Krebspatienten, der lebensnotwendig
über längeren Zeitraum so behandelt werden müßte -sperrt sich die Privatversicherung
plötzlich und verweigert weitere Kulanz. Für mich als Behandler besteht kein Zweifel, daß diese Verweigerung immer wieder den vorzeitigen oder gar unnötigen Tod Schwerstkranker zur Folge hat, weil diese dadurch kostenbedingt schließlich wieder in die Arme der Schulmedizin zurückgetrieben werden.
Das Ziel: Das Gericht Da die Frage der Beweispflicht der Ver- |
sicherer für ihre Behauptung, ein Medikament sei wissenschaftlich nicht „allgemein" anerkannt, mit dem vorliegenden Urteil jedoch das Verhältnis Versicherung-Patient-Arzt betrifft, würde es an dieser Stelle zu weit führen, diese, von mir im Prozeß detailliert vorgetragene Gründe hier auszuführen. Durch umfangreichen Vortrag gelang es mir
im Laufe des Verfahrens jedenfalls, das Gericht doch davon zu überzeugen,
daß es sich vorliegend eben nicht um medizinische Fragen handle, die
Medizinprofessoren bewerten müssen, sondern nur um eine Rechtsfrage,
die ausschließlich von einem Gericht zu entscheiden ist. Folglich bedürfe
es auch nicht der bestellten Gutachter. Im Termin vom 30.3.1990 wurde
daher der Beweisbeschluß wieder aufgehoben. Zum besseren Verständnis
sei nochmals bewußt gemacht, daß es bei dieser Rechtsfrage nicht etwa
darum geht, ob Medikamente oder Therapien „wissenschaftlich anerkannt"
sind, sondern nur darum, ob sie wissenschaftlich „allgemein" anerkannt
sind.
Was bedeutet dies? Das Landgericht Stuttgart hat in seiner
Entscheidung vom 18.11.1982 - 0 9 / 1979, nach schriftlicher Anhörung
von 22 Professoren, in einer rund I4seitigen Begriffsprüfung erklärt,
was unter diesem Rechtsbegriff zu verstehen ist: „Das Gericht... ist
der Ansicht, daß 'allgemein' innerhalb des Begriffs der'wissenschaftlichen
Anerkennung' ... sicherlich nicht eine 100prozentige Anerkennung durch
die gesamte medizinische Wissenschaft erfordern bzw. voraussetzen kann.
Eine solch hohe Anerkennungsquote kann überhaupt nicht erreicht werden;...
(S. 27). Wie weit der Kreis zu ziehen ist, der für die Beurteilung der
Frage, ob eine allgemeine Anerkennung vorliegt oder nicht, heranzuziehen
ist, ist ebenfalls nicht ganz einfach zu beantworten. Es wäre aber sicher
bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und vor allem auch im Hinblick
auf die berechtigten Interessen des krankenversicherten Patienten nicht
sachgerecht, hier nur die wissenschaftliche Auffassung von Hochschullehrern
an den medizinischen Fakultäten der Universitäten als Grundlage für
eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung gelten zu lassen ...(S.28). Es ist bei der Beurteilung
der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung ... auch die wissenschaftliche
Meinung und Praxis von Ärzten solcher Kliniken, die nicht Universitätskliniken
sind und von Fachärzten und niedergelassenen Ärzten mit zu berücksichtigen;
dies drückt Kienle in seinem Gutachten (Bl.
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927) in der Weise aus, daß die Medizin außer durch eine Klassifikation auch durch eine Stratifikation der medizinischen Leistungen gekennzeichnet ist. Diese sozusagen 'persönliche Komponente' kann aber für sich allein nicht ausreichen, um darüber zu entscheiden, ob ein Arzneimittel als wissenschaftlich allgemein anerkannt gilt oder nicht. Hinzukommen muß eine 'objektive Komponente'. Zwar wird man für eine wissenschaftlich allgemeine Anerkennung eines Arzneimittels nicht...voraussetzen müssen,daß (auch) das Wirkprinzip gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist ... Nicht verzichtet werden kann aber darauf, daß für das Arzneimittel ein signifikanter therapeutischer Wirksamkeitsnachweis, in der Regel unter kontrollierten Bedingungen mit adäquaten wissenschaftlich fundierten Methoden, evtl. auch nur durch eindeutig belegbare, speziell auf das entsprechende Arzneimittel bezogene umfangreiche Erfahrungen in der praktischen Anwendung erbracht sein muß... Dieses Erfordernis ist unabdingbar, um dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel der Beklagten (Anmerkung: der Versicherung) gerecht zu werden." (S. 29/30). In der Praxis lehnen, bei längerer Krankheit,
fast sämtliche Privatversicherungen, unter Hinweis auf dieses Urteil,
die Bezahlung von sog. 'Außenseitermedizin' seit Jahren erfolgreich
ab. Sie verlassen sich dabei m.E.gezielt darauf, daß ein Schwer- oder
Todkranker schon nicht die Kraft haben werde, sich prozessual gegen
diese Weigerung zu stemmen. In der Regel wagt dies kaum ein Gesunder.
Außenseitermedizin Nun besteht ohnehin schon eine fürchtenswerte
Aufspaltung in 'Reiche und Arme', sprich Pflichtversicherte und Privatversicherte.
Die wird, durch die Abrechnungspraxis der Privatversicherungen und durch
die Rechtsprechung, innerhalb der Gruppe der privilegierten Privatversicherten
dann nochmals aufgesplittert, nämlich in jene, die zuletzt nur noch
das „wissenschaftlich allgemein Anerkannte" durch den Arzt machen
lassen können und solche, die ihre Kosten einer Heilpraktikerkonsultation
selbst tragen. Diese Feststellungen wollen
den Berufsstand der Heilpraktiker nicht ungebührlich aufwerten. Sie ergeben
sich aus der Tatsache, daß 'Außenseitermedizin' - von Ärzten wie von Heilpraktikern!
- in aller Regel nicht schlechter ist als 'Hochschulmedizin', sondern
zunächst mal ganz einfach nur anders! Hochschulmedizin hat zweifelsfrei
ihre großen Verdienste, aber die Erfah-
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rungsmedizin, wie sie heute leider meist nur noch von Heilpraktikern ausgeübt und bewahrt wird, kann für sich zumeist in Anspruch nehmen, seit manchmal Jahrtausenden den Nachweis ihrer Wirksamkeit am Patienten erbracht zu haben - nicht selten abseits oder sogar gegen den jeweiligen Meinungs- und Wissensstand der 'herrschenden' Ärzteclique! Es stimmt mich daher nachdenklich, wenn mir, immer mal wieder, junge Klinikärzte im Gespräch einräumen, daß auch sie gerne manches so machen würden, wie die Heilpraktiker - es aus Furcht um ihre Jobs dann aber doch unterlassen. Damit ich mit diesen Feststellungen nicht mißverstanden werde: Ich war noch nie ein Gegner des Arztes, aber ich bin ein Feind des in der Ärzteschaft teilweise erzwungenen Standesdünkels, der mir zwar bedauerlicher Ausdruck dafür ist, daß Sozialprestige als Folge eigenen Könnens mißverstanden wird, der aber in Form eines gewachsenen und wuchernden Kastenkultes unbarmherzig gegen Kollegen und Patienten wirkt.
Die schizophrene Situation in der Versicherungswirtschaft Die Bekämpfung einer kostenmäßig weit
billigeren 'Außenseitermedizin' wird von den Versicherungen, als den
Kostenträgern der Medizinwirtschaft, gezielt gefördert. Dem steht
nicht entgegen - was Laien allgemein glauben! - daß die Versicherungswirtschaft
stets am lautesten klagt, wenn die Kosten steigen! Tatsächlich rechtfertigen
nur steigende Kosten wachsende Versicherungsprämien und je höher die
Prämie, desto größer auch der Gewinn der Versicherung - vor allem,
wenn die Kosten danach wieder sinken. Versicherungen und Hochschulmedizin
spielen sich hier seit Jahrzehnten die Bälle zu. Voraussetzung dieses
gewinnträchtigen Geschehens ist schließlich nur, daß die Kosten auf
die Beitragszahler weitergewälzt werden können - und dies geschieht
mit Hilfe des Bundes-aufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, daß von den Versicherern jegliche Außenseitermedizin so zögerlich anerkannt wird — sei sie von Heilpraktikern oder Ärzten ausgeübt!
Eine Klausel darf nicht unklar sein Dem ist auch rechtlich
nur schwer beizukommen, denn gerade auch die Rechtsanwälte kennen sich
in der Materie meist nicht aus. Anwälte führen zwar bereitwillig jeden
Prozeß, doch da sie in unserem
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Rechtssystem nicht für den Prozeßerfolg bezahlt werden, sondern für die Dienstleistung an sich, zog jedenfalls auch ich es vor, als Nichtjurist diesen Rechtsstreit lieber ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Ein Anwalt hätte m.E.- schon wegen des geringen Streitwertes und damit seines entsprechenden Verdienstes - nicht so konsequent vorgetragen, was ich selbst erfolgbringend in das Verfahren einbrachte. Mit der dargelegten Definition einer
wissenschaftlich „allgemein" anerkannten Medizin können die Versicherer
somit gewinnträchtig leben. Dabei verkennt m.E. die bisherige Rechtsprechung,
daß diese Klausel eben doch gegen § 5 des Gesetzes über die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBG) verstößt, wonach eine Klausel nicht unklar
sein darf. Dieser Ansicht bin ich, obwohl das Oberlandesgericht Frankfurt dies in seiner Entscheidung vom 11.6.1987-22 U 208/86—verneinte: „Diese Klausel ist entgegen der Meinung des Klägers nicht zu beanstanden nach dem AGBG... So ist §5Abs1 fMBKK76 nicht überraschend ... Er ist auch nicht unklar (§ 5 AGbg)..." (VersR, Heft 28, S. 733).
Nur eine Frage der Zeit... Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist entgegenzuhalten - was ich im Rahmen meines schriftsätzlichen Vorbringens auch tat - daß eine Klausel dann eben doch nicht 'klar' i.S.d. § 5 AGBG sein kann, wenn ein Landgericht - siehe die oben zitierte Entscheidung - einer 14seitigen Analyse (S. 15-29) von 22 Professorengutachten bedarf, um diesen Begriff überhaupt erst mal zu definieren. Schon aus dieser Mühe eines Landgerichtes folgert für mich, daß folglich kein Verbraucher, der einen solchen Versicherungspassus unterschreibt, mit der nach dem AGBG erforderlichen Klarheit weiß, was genau er da wirklich unterschreibt. Damit scheint mir der Verstoß dieser
Klausel gegen das AGBG erwiesen. Es ist sicher nur eine Frage der
Zeit, bis dieser Vertragspassus dann für unwirksam erklärt wird. Etwa
6,5 Millionen Versicherungsverträge wären davon betroffen!
Gleiche Maßstäbe beim Obwohl ich daher überzeugt war, daß diese Klausel eigentlich rechtsunwirksam sei, hatte ich meine Argumentation in dem vorliegenden Rechtsstreit vorrangig doch daraufgestützt, daß es sich hier um die Behandlung durch einen Heilpraktiker und nicht durch einen Arzt gehandelt habe. Bei einem Heilpraktiker |
könnten aber nicht die gleichen Maßstäbe angewandt werden, die bei der Behandlung durch einen Arzt gelten. Der Heilpraktiker könne in der Regel schließlich nur Medizin machen, die nicht „wissenschaftlich allgemein anerkannt" ist. Wenn ein Privatversicherer vertragsgemäß die Behandlungskosten des Heilpraktikers übernehme, so wisse er um diesen Unterschied und müsse daher auch dessen Folgen in Kauf nehmen, d.h., erstattungsmäßig dürften die Behandlungsmethoden des Heilpraktikers nicht denen des Arztes gleichgesetzt werden.
Eine sehr mutige Grundsatzentscheidung Das Amtsgericht Stuttgart hat sich, in seiner m.E. sehr mutigen wie weitreichenden Grundsatzentscheidung, nicht mit der Frage der Rechtswirksamkeit der strittigen Versicherungsklausel auseinandergesetzt, sondern es folgte der letztgenannten Argumentation: „Die Beklagte kann sich demgegenüber
nicht mit Erfolg auf den Ausschlußtatbestand in Teil 1 § 5 l
f ihrer Versicherungsbedingungen berufen, wonach 'keine Leistungspflicht
besteht für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs-
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel'. Entgegen
der Ansicht der Beklagten findet dieses Kriterium auf die Verordnung
durch Heilpraktiker keine Anwendung. Das Merkmal der wissenschaftlichen
Anerkennung setzt nämlich eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich
tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben,
wenn eine größere Anzahl namhafter Autoritäten oder wichtige wissenschaftliche
Gremien die Behandlung mit dem jeweiligen Heilmittel aufgrund der
wissenschaftlichen Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen (Rieger,
Lexikon des Arztrechtes, 1984 RN 1959). Die Arbeitsweise der Heilpraktikerwird
den danach geforderten Vorgaben der Schulmedizin regelmäßig nicht
gerecht. Bei undifferenzierter Anwendung des Kriteriums der allgemein
wissenschaftlichen Anerkennung würde der Grundsatz, daß der Versicherte
uneingeschränkt Heilpraktiker konsultieren darf, in der Lebenswirklichkeit
praktisch ausgehöhlt und in sein Gegenteil verkehrt. Soweit demgemäß
die Wissenschaftlichkeitsklausel in dem hier zu entscheidenden Fall
nicht eingreift, sind auch die von den Beklagten angeführten Entscheidungen
nicht maßgeblich, da sie Behandlungen durch Ärzte zum Gegenstand haben. Die Versicherungsbedingungen
enthalten keine Einschränkung für die Behandlung durch Heilpraktiker
entsprechend dem Kriterium der allgemeinen
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wissenschaftlichen
Anerkennung im Fall ärztlicher Therapie. Die Beklagte hat diese Lücke
auch nicht in ihrem Erstattungsmodus ausgeglichen, indem sie beispielsweise
die Akzeptanz eines Heilmittels unter dem Berufsstand der Heilpraktiker
als Maßstab ansetzen würde. Vielmehr hat sie die Verordnung durch Heilpraktiker
denen durch Ärzte gleichgestellt, ohne den vorgegebenen strukturellen
Unterschieden gerecht zu werden. Diese Praxis ist indes nicht geeignet,
die Ablehnung der Versicherungsleistung sachgerecht zu begründen. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung
des OLG StuttgartVersR 1989,294.Denn das genannte Urteil betrifft die
Beschränkung des Behandlungsauftrages auf allgemein wissenschaftlich
anerkannte Methoden im Verhältnis Patient und Heilpraktiker." (Amtsgericht Stuttgart vom 30.3.1990-5 C 10861/88-S. 5 ff).
Der Heilpraktiker
wendet Dieses Urteil macht
also endlich Schluß mit der in Erstattungsfragen bislang vorgenommenen
Gleichstellung von Arzt und Heilpraktiker. Endlich ist anerkannt, daß
der Heilpraktiker in der Regel mit anderen Methoden arbeiten muß als
der Arzt! Wenn sich eine Versicherung folglich ihre Prämie auch dafür
bezahlen läßt - und das ist gewiß nicht die schlechteste Werbung für
die Wahl einer Versicherung! - daß der Versicherte den Heilpraktiker
konsultieren darf, so muß sie zukünftig auch anerkennen, daß damit andere
Maßstäbe gelten. Für die Privatversicherten bedeutet dies, daß sie dieselben Medikamente zukünftig dann ersetzt bekommen, wenn sie vertragsgemäß einen Heilpraktiker anstelle eines Arztes aufsuchen! Besonders bedeutsam ist dies nach meiner Erfahrung etwa für die Krebskranken mit ihren oft teuren Medikamenten - die allerdings immer noch weit billiger sind als etwa die Kosten einer in der Regel wirkungslosen bzw. eher schädlichen Che-mo- oder Strahlentherapie!
Ein Lichtblick für Endlich gibt es
also, wenigstens bei den Privatversicherten, für diese Gruppe Schwerleidender
die Möglichkeit, sich nicht auch noch mit der Frage der Kosten ihrer
Therapie belasten zu müssen. Auch wenn die Pflichtversicherten diesbezüglich
somit leider weiterhin 'draußen vor derTüre' bleiben müssen, so scheint
mir damit ein wichtiger, wenn nicht gar der entscheidende Schritt hinsichtlich
der notwendigen Abgrenzung zwischen |
Heilpraktiker und Ärzteschaft gelungen - zum Wohl der Versicherten. Nochmals hervorzuheben ist allerdings, daß die hier zitierte Entscheidung des Amtsgerichtes Stuttgart, mit Inkrafttreten des neuen Arzneimittelrechtes und damit den erforderlichen Zulassungsverfahren für Medikamente, nur sämtliche, in der BRD als Arzneimittel verkaufte Erzeugnisse betrifft. Sie gilt nicht für Behandlungsmethoden! Auf die Erstattung auch solcher Kosten konnte im Streitfall deshalb nicht geklagt werden, weil es mir versicherungsvertraglich nicht erlaubt ist, als Behandler der eigenen Familie Behandlungskosten in Ansatz zu bringen. Es sei noch auf
einen weiteren Aspekt des vorliegenden Rechtsstreites verwiesen. Bei
den Kosten für Arzneimittel hatte ich auch die anteilmäßige Erstattung
der Kosten für ein Vitamin C-Pulver eingeklagt -Streitwert 1,39 DM. Die SDK-Versicherung hatte dies zunächst hartnäckig zurückgewiesen: Vitamin C sei ein Stärkungsmittel und daher nicht erstattungsfähig. Dagegen hatte ich umfangreiche Beweise angeboten und, unter gleichzeitiger Verwahrung gegen die Beweislast, die Bestellung eines Gutachters gefordert. Außerdem hatte ich geltend gemacht, daß Vitamin C vorliegend ganz gezielt als Heilmittel eingesetzt worden sei und nicht bloß als Stärkungsmittel rezeptiert wurde. Die beklagte SDK-Versicherung umging daraufhin eine gerichtliche Entscheidung dieser Frage, indem sie in der Schlußverhandlung eine Beweisaufnahme dadurch verhinderte, daß sie diese Forderung plötzlich anerkannte - was zu dem genannten Teilanerkenntnisurteil über 1,39 DM führte.
Empfehlung: Nicht beirren lassen! Dieser Vorgang scheint
mir sehr wichtig, denn immer wieder verordnen Heilpraktiker berechtigterweise
Lecithin, Vitamine, Mineralien u.a.. Diese billige, aber oft ungeheuer
wirksame Therapie läuft den Interessen der Großpharmaindustrie zuwider
und wird wohl nicht zuletzt deshalb auch hartnäckig hintertrieben. Dennoch
gibt es eigentlich keinen Anlaß, diese Behandlungsmethode als angeblich
bloße Verordnung von nicht erstattungspflichtigen Stärkungs- oder Nährmitteln
abzu-tun. Immer dann, wenn sie therapeutisch vom Behandler eingesetzt
werden, sind diese Präparate vielmehr Heilmittel und damit zu ersetzen.
Hierin dürfen sich Behandler und Patienten nicht beirren lassen. Was sollte nun von den Kollegen mit dieser wichtigen Entscheidung des Amtsgerichtes Stuttgart getan werden? Meines Erachtens sollten alle, die zukünftig von der hier streitigen Erstattungs- |
praxis der Privatversicherungen erfahren, dem jeweiligen Patienten eine Kopie dieses Artikels überlassen. Dies ist keineswegs unerlaubte Rechtsberatung! Der Patient kann dadurch - unter ausdrücklicher Berufung auf das Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart! - seine Kosten selbst einklagen.Zweckmäßigerweise tut er dies, wenn er nicht anwaltlich vertreten werden will, bevor die Rezeptkosten einen Erstattungswert von 700,— DM erreichen, damit ein kostentreibender und anwaltspflichtiger Prozeß vor dem Landgericht vermieden werden kann. Dies bedeutet, daß der Patient zunächst vielleicht sogar nur einen Teilbetrag einklagt, den die Versicherung abgewiesen hat. Zu empfehlen ist also dem Patienten, nicht etwa alle Rezepte zusammen bei der Versicherung einzureichen, sondern zunächst mal nur einen Betrag unter 700,-DM! Die letzte Empfehlung, von dem behandelnden Heilpraktiker direkt an seinen Patienten gegeben, wäre möglicherweise allerdings bereits eine Rechtsberatung - die nur Anwälten erlaubt ist! - so daß es sinnvoller ist, nur den vorliegenden Artikel weiterzugeben.
Lassen wir uns nicht alles mehr bieten! Abschließend noch ein Hinweis: Ein Prozeß über die Erstattung von Medikamenten, die einem krebskranken Pflichtversicherten vom Heilpraktiker verordnet wurden, ist derzeit in Vorbereitung und durchläuft gerade das versicherungsrechtliche Widerspruchsverfahren einer Ersatzkrankenkasse. Auch in dieser Frage
besteht m.E. Hoffnung, daß zum Wohle der Menschen endlich die oft unsägliche
Demütigung der Patienten durch das Herrschaftsgebaren weiter Teile der
Ärzteschaft und der Versicherungen beseitigt werden kann. Gerade
beim Krebs käme es m.E. jedenfalls maßgeblich darauf an, daß sog. Außenseitermedizin
endlich breiten Eingang in die Therapie findet. Auch in meiner Praxis
sehe ich, daß dies derzeit der sicher größte Beitrag im Fortschritt gegen
den Krebs wäre! Eine erbarmungslose 'Krebsmaffia' aus Ärzteschaft, Pharmaindustrie
und Versicherungen weiß dies aber seit Jahrzehnten zu verhindern. Um das
Milliardengeschäft mit den Krebskranken nicht zu verlieren, schickt sie
lieber Zehntausende jährlich in den vorzeitigen oder gar unnötigen Tod.
Dies kann sich ändern, wenn es gelingt, die Kassen zu zwingen, auch Pflichtversicherten
diese Behandlungsmethoden, etwa durch Heilpraktiker zu öffnen, denn die
Erfolge der Heilpraktiker sprechen dann für sich eine laute Sprache. Zu
gegebener Zeit werde ich auch darüber berichten.
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