Teil II des Artikels:Missbrauch der Rechtsanwälte am fragwürdigen Rechtssystem der BRD Eine gezielte 'Engpaß-Politik' gegen die Gerichtsbarkeit führt zu system- und grundrechtswidrigen Anwaltsprivilegien und sind ein Rechtsmissbrauch des bundesdeutschen Rechtssystems.
Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender! -.-.-.-.-.-.-.-.-.-.- Am 1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche Petition’ eingereicht:
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter
Nach
meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unter Zur
Grundrechtswidrigkeit einer Beschränkung
der öffentlichen Mitzeichnungsfrist
2.
Die 'Engpaß-Politik'
Zu "Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen" 2. Die 'Engpaß-Politik'Wie bei den Zivilgerichten, so wurde von der Regierung auch gegen die Verwaltungsjustiz in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten eine gewollte 'Engpaß-Politik' betrieben, indem diese trotz wachsendem Belastungsdruck vielerorts auf dem Sach- und Personalstand zu Beginn des 20.Jahrhunderts gehalten wird.
Diese Politik ist dabei keineswegs nur Folge staatlicher Finanzknappheit, denn Geld ist - das beweisen die bekannt gewordenen Fälle behördlichen Verschleuderns - schließlich genug da. Manche sprechen diesbezüglich bundesweit jedenfalls kompetent von jährlich rund 85 Milliarden DM! Gegenüber der Öffentlichkeit wurde diese 'Engpaß-Politik' natürlich verschleiert und der von der Regierung gewollt herbeigeführte Engpaß medienwirksam dem bundesdeutschen Prozeßhansel angelastet.
Auf ihrem verschworenen Weg in die Oligarchie bot die Regierungspolitik in den letzten Jahren auf der anderen Seite - scheinbar reformfreudig - gegen diesen zunehmenden Engpaß als Lösung dann jene sog. 'Verfahrensvereinfachungen' an, auf die sie in Wahrheit von Anfang an hingearbeitet hatte:
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Diese 'Engpaß-Politik' - so etwa in der Verwaltungsjustiz - zwang die Gerichte erwünscht dazu, daß Entscheidungen, die eigentlich den Kammern vorbehalten sind, wegen der dauerhaften Überlastung der Gerichte inzwischen zunehmend auf Einzelrichter übertragen werden.
2.2. Die Scheinlösung des gerichtlichlichen Vergleiches Ein politisches Geschenk besonderer Art ließ sich die Anwaltschaft von ihren Interessenvertretern in Politik und Regierung zuschanzen. Die konsequente 'Engpaß-Politik' ermöglichte nämlich plötzlich die Scheinlösung, den gerichtlichen Vergleich aus seiner berechtigten Bedeutungslosigkeit herauszuholen und in einer Weise politisch zu 'vermarkten', daß sich dies für die Anwaltschaft zusätzlich in klingender Münze auszahlt.
2.2.1. Der Vergleich - ein fragwürdiges Rechtsmittel Für den Laien ist nicht sofort durchschaubar, welch böses Spiel da getrieben wurde. Daher hierzu eine kurze Einführung. In einem Rechtsstreit stehen einander zwei Parteien gegenüber, mit dem Willen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dabei ist das Urteil gesellschaftsadäquat und parteigewollt, denn eine friedliche Lösung ist nicht angestrebt! Bei einer solchen Vorgabe im Gerichtsverfahren trotzdem einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich abzuschließen, bedeutet folglich nichts anderes, als die ursprüngliche Niederlage einer der Parteien doch noch in einen Teilerfolg umzukehren. Gleichzeitig wird dadurch aber die andere Partei natürlich darum 'betrogen', prozessual erfolgreich zu sein. Gerade diese, der Sache nach eigentlich erfolgreiche Partei muß nämlich in der Regel erst dazu gebracht werden, einem solchen Vergleich zuzustimmen. Da es gewöhnlich aber kein Prozeßziel ist, einen Vergleich zu erreichen, muß in der sog. 'Güteverhandlung' ein solcher Vergleich durch im Grunde notwendig unwahres Einreden auf beide Parteien - letztlich also: Angstmache - erst 'herbeigeredet' werden.
Diese Unrechtshandlung läßt sich auch nicht durch den Hinweis rechtfertigen, daß dies alles seit Jahrzehnten so gehandhabt werde! Sie rechtfertigt sich auch nicht durch die Beteiligung der Gerichte, selbst wenn darauf verwiesen werden kann, daß die Parteien durch die Annahme des Vergleiches mit dieser Vorgehensweise doch einverstanden seien - denn das läßt die gezielte Angstmache unbeachtet, die parteiseitig einem solchen Einverständnis vorausgeht. Hierzu verweise ich als persönliches Beispiel auf den Ablauf der Verhandlung vom 10.8.99 vor dem OLG Stuttgart. Der gegnerische Anwalt gab sich entschlossen und siegessicher, das zu sich meinen Gunsten klar abzeichnende Urteil des OLG Stuttgart in Absprache mit seinem Mandanten "keinesfalls hinzunehmen", sondern in "der dritten Instanz" überprüfen zu lassen, wobei er "ganz klar" und "fest" damit rechne, daß es dort aufgehoben werde. Niemand stellte mir gegenüber danach richtig, daß es allerdings gar keine weitere Instanz gab, sondern allenfalls die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Deren Erfolgsaussicht, auch nur vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen zu werden, war aber schon angesichts der klaren Ausführungen des OLG in der PKH-Entscheidung - die das OLG nach seinen mündlichen Darlegungen auch bei einem Urteil beibehalten wollte! - aber gleich null! Das wurde mir als Laie jedoch erst auf der Rückfahrt nach Ellwangen klar. In der Aufregung der Verhandlung übrsah ich das und stimmte daher fälschlich einem Vergleich zu. Schließlich täuschte mich diesbezüglich sogar mein eigener Anwalt, so dass ich von der Richtigkeit dessen ausgehen musste, was der gegnerische Anwalt so voller Überzeugung vorgetragen hatte! Das stille Einverständnis beider Prozeßanwälte kam m.E. natürlich daher, dass beide wussten, ihr Honorar werde sich um ein Drittel allein dadurch erhöhen, dass ein Vergleich abgeschlossen werde. Das waren mehrere tausend Mark! Für Einzelheiten verweise ich den Leser auf Kapitel 10 des Artikels 'Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen. ' Wäre ich auch nur mit einem Wort von einem Juristen auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen worden, hätte ich keinem Vergleich zugestimmt und der Steuerzahler hätte nicht meine Kosten im PKH-Verfrahren zu tragen. So aber wurde ich m.E. durch einen Bluff vergleichbereit 'gemacht'. Schließlich konnte ich es mir in der Verantwortung für meine Familie nicht leisten, nochmals ein solches und dann noch höheres Kostenrisiko zu gehen. Ich mußte dafür dann erst wieder PKH beantragen und bewilligt bekommen. Schließlich hatte ich es als 'kleiner Mann' nicht so einfach, wie mein Gegner, dem als amtierendem Oberbürgemeister die Württembergische Gemeindeversicherung satzungs- und rechtswidrig die Anwalts- und Gerichtskosten übernahm. Hierzu siehe Kapitel XI ff. der 'Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen.' Mir als 'kleinem Mann' hatte demgegenüber meine Rechtschutzversicherung - zu Recht! - eine Deckungszusage unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtschutzversicherungen verweigert, wonach bei Unterlassungsverfahren grundsätzlich keine Deckung gewährt wird. Zu "Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen" Zurück zum Inhaltsverzeichnis Teil II
2.3. Der Vergleich - der 'Betrug' der Anwaltschaft am Mandanten Tatsächlich ist es geradezu eine gesetzliche 'Aufforderung' an die Anwälte zum Mißbrauch, seitdem sie für den Vergleich eine zusätzliche volle Gebühr erhalten. Diese Regelung provoziert jedenfalls geradezu den anwaltlichen 'Betrug' am Mandanten und es ist nach meiner Lebenserfahrung unrealistisch anzunehmen, dies werde von den Anwälten nicht auch so genutzt. Zumal dies mit Wissen und wohlwollendem Mitwirken der Richterschaft geschieht. Diese schätzt den Vergleich nämlich deshalb, weil er ihr erspart, ein Urteil schriftlich absetzen zu müssen.
Den 'goldenen Handschlag ' erhält dabei die Anwaltschaft. So kassiert der Anwalt für einen Rechtsstreit zunächst mal die sog. Prozeßgebühr. Kommt es zur Verhandlung vor dem Gericht gibt es außerdem die sog. Verhandlungsgebühr. Beides ist nach den staatlich vorgegebenen Honorarsätzen bereits ausreichend bemessen! Für dieselbe Tätigkeit und denselben Aufwand erhält der Anwalt aber zusätzlich dann eine weitere volle Gebühr - die sog. Vergleichsgebühr - wenn sein Mandant im laufenden Verfahren einem Vergleich zustimmt. Gelingt das sogar außergerichtlich, gibt es honorarmäßig für den Anwalt darauf sogar noch ein zusätzliches 'Sahnehäubchen' .
Natürlich tun das angeblich nur ganz, ganz Wenige - heißt es - aber Möglichkeiten zu solchem 'Betrug' am Mandanten gibt es genug - und schon das ist unzulässig und abzustellen! In der Regel wird der spätere Vergleich anwaltsseitig schon durch entsrpechende Abfassung der prozeßvorbereitenden Schriftsätzen angestrebt. Dazu wird dann Sachverhalt nicht eindeutig vorgetragen oder gar weggelassen, bezw die Schriftsätze werden bewußt nur so oberflächlich abgefaßt, daß - jedenfalls dem rechtsunkundigen - Mandanten dann in der beginnenden Verhandlung vom Richter klar gemacht werden kann, daß und aus welchem Grund dieser Prozeß durchaus für jede der Parteien nun doch noch verloren gehen kann. Um die Parteien vergleichswillig zu machen, werden dabei nach meiner Erfahrung mit Richtern von diesen manchmal sogar Ausführungen gemacht, die sachlich und/oder rechtlich falsch sind und ersichtlich nur das Ziel verfolgen, beide Parteien so zu verunsichern, daß ihnen ein schließlich vom Gericht nahegelegter Vergleich danach von den Anwälten in der fürsorglich für die Parteien eingelegten Verhandlungspause plötzlich als das kleinste Übel 'verkauft' werden kann. 2.3.1. Die grundrechtswidrige 'Beihilfe' der RichterschaftNatürlich mag das Ergebnis eines Vergleiches dasselbe sein, wie bei einer vorprozessualen Einigung. Aber der Weg dazu ist unredlich und der Zweck heiligt daher nicht das Mittel! Die den Vergleich begünstigenden Gesetze Es gibt ernsthaft insbesondere keine Rechtfertigung dafür, daß Richter sogar daran mitwirken, daß der Anwalt zwar das Mandat zum Prozessieren - also ursprünglich zur Urteilsfindung! - annimmt, ab Mandatsannahme in der Prozeßführung aber dann gleichsam in höchst subtiler Weise gegen seinen Mandanten arbeitet, nur um sich aus diesem später eine zusätzliche Vergleichsgebühr herausschneiden zu können. Zu "Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen" Zurück zum Inhaltsverzeichnis Teil II
2.4. Die Laufzeiten von Verfahren Die dargelegte 'Engpaß-Politik' gegen die Gerichte wird heute allerdings so kritiklos hingenommen, daß sich auch niemand mehr an den Laufzeiten der Verfahren stört. So vergeht etwa in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - jedenfalls beim Verwaltungsgericht Stuttgart - bis zum Anberaumen der ersten Verhandlung in der Regel mehr als ein Jahr, obwohl diese unverhältnismäßige Verzögerung der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art 6 der 'Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten' ( EMRK ) vom 4.11.1950 ist. Die Vernachlässigung der Menschenrechte ist nach meiner Erfahrung in der gerichtlichen Praxis allerdings üblich, denn diese Bestimmungen werden gleichsam als 'Recht von einem anderen Stern' von den Richtern offen belächelt ! Es genügt ihnen, daß dieses Recht die Bundesrepublik durch Ratifizierung als 'ehrbaren' Rechtsstaat ausweist. Tatsächlich stellt sich die BRD mit dieser Haltung aber neben jene 'Bananenrepubliken', über die hiesige Juristen andererseits so vornehm die Nase rümpfen. Hierzu verweise ich auch auf die online-Artikel Ziegen in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung und Amtshaftung und Staatshaftung - Rechtsmissbrauch und Machtmissbrauch gegen den Bürger
2.5. Der Richter als berechenbar beeinflußbarer Mensch Gerade weil Richter auch nur Menschen sind, macht die dargelegte 'Engpaß-Politik' vor allem bei der Annahme Sinn, dadurch solle unauffällig erleichtert werden, auf Richter bedarfsweise Einfluß nehmen zu können. Nur deshalb sind und werden richterliche Entscheidungen m.E. jedenfalls ständig unkontrollierbarer und unkorrigierbarer gemacht, denn dies ist Voraussetzung dafür, daß sich die Richterschaft schließlich 'sanftem' Druck 'von oben' nicht mehr entziehen kann und wird.
Wer solche Darlegung als Polemik abtut, der möge sich nur bewußt machen, wie opportunistisch und angepaßt sich heute schon die selbständige Anwaltschaft verhält. Folglich ist - trotz Art 97 GG! - von der beruflich 'abhängigen' Richterschaft langfristig von einer solchen Entwicklung m.E. nichts anderes zu erwarten, als dem Dritten Reich oder der ehemaligen DDR und wie es in derzeitigen 'Bananenrepubliken' der Fall ist. Zumal es weitere Bemühungen der Politik gibt, diese Entwicklung noch zu fördern! Den Leser verweise ich hierzu auf meinen Artikel Amtshaftung und Staatshaftung - Rechtsmissbrauch und Machtmissbrauch gegen den Bürger
Dabei darf man sich politische Einflußnahme auf die Gerichte und Richter natürlich nicht als plumpe Weisung vorstellen, sondern es genügt schließlich irgend wann schon, die politische Absicht nachdrücklich genug bekannt zu machen. In der Konsequenz menschlicher Schwäche 'erledigt' sich in gewünschtem Sinne daraufhin vieles - und langfristig vorhersehbar immer mehr! - durch vorauseilende Unterwerfung des juristischen Geistes.
2.6. Ausblicke Dem 'deutschen Michel' wird diese rechtsaufweichende Entwicklung in positivem Wortmißbrauch derzeit als ,Straffung der Justiz` dennoch erfolgreich 'verkauft' . Ein weiterer, für die Befürworter dieser rechtsauflösenden Politik wichtiger Schritt ist ebenfalls schon geplant und - etwa in der baden-württembergischen Verwaltungsjustiz seit 1997 - auch bereits getan, indem Berufungen zukünftig immer erst zugelassen werden müssen. Die Konsequenz davon will ich auf den Punkt bringen: Mancher wird sich dann bemüßigt fühlen, plötzlich 'seinen' Amtsrichter 'als Freund' zu gewinnen. Die Bundesregierung plant diesen rechtsvernichtenden Eingriff inzwischen jedenfalls schon für die Zivilgerichtsverfahren, obwohl doch - vielleicht ja auch: gerade weil - außerparlamentarische Veränderungen zugunsten der Bevölkerung und der Gesellschaft heute überhaupt nur noch im Zuge solcher Berufungsverfahren erstritten werden! Es geht bei all dem eher beiläufig um Recht.
Daher wurde und wird das Recht teilweise auch selbstherrlich und überheblich direkt als Mittel der Macht mißbraucht.
Diese sind unnötigerweise immer Juristen und haben folglich nicht selten nur die Interessen dieses Berufsstandes im Blick bezw sind als gewachsener Teil davon von diesem entsprechend leicht zu missbrauchen. Es hat sich zwar die Erkenntnis durchgesetzt, daß ein Gesundheitsminister nicht notwendig ein Mediziner(in) sein muß, ein Landwirtschaftsminister nicht notwendig ein(e) Landwirt(in) und Kultusminister nicht zwingend ein(e) Lehrer(in), aber es wird zum Nachteil der Bundesrepublik noch immer starr daran festgehalten, daß nur ein Jurist Justizminister sein könne.
Zu "Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen" Zurück zum Inhaltsverzeichnis Teil II
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