Teil III
des Artikels
"Missbrauch
der Rechtsanwälte am fragwürdigen Rechtssystem der BRD"
Eine gezielte 'Engpaß-Politik'
gegen die Gerichtsbarkeit führt zu system- und grundrechtswidrigen
Anwaltsprivilegien und sind ein Rechtsmissbrauch des bundesdeutschen Rechtssystems.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer Aufsichtspflicht
jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1 - die Herz-/Kreislaufbeschwerden
- schützen, aber sie überlassen es vorsätzlich der Bürokratie,
das wichtigste aller Herzmittel- das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen
Vorteil der Großpharmaindustrie aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am 1.3.08
habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche Petition’
eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach
meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unter
Zur
Grundrechtswidrigkeit einer Beschränkung
der öffentlichen Mitzeichnungsfrist


Teil
III: Das bundesdeutsche Rechtswesen
- das Beutestück der Anwaltschaft
3.
1. Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 und die von der Politik 'gekaufte'
Anwaltschaft
3.2 Der Anwalt als Dienstleister
3.3. Anwaltsprivileg gegen Wettbewerb durch Leistung
3.4. Staatlich festgelegte Anwaltshonorare sind systemwidrig
3.5. Die Höhe der Anwaltshonorare und Art 103 Abs
1 GG
3.5.1. Zur Höhe von Anwaltshonoraren
3.5.2. Die Kostenkeule der Anwaltsgebühren
3.5.3. Eingeplante Mißbrauchsmöglichkeit
3.5.4. Gesetzliche Regelung der Anwaltshonorare hebelt
das Grundgesetz aus
3.5.5. Ein Zwangs zur Rechtsschutzversicherung?
3.5.6. Zur Erstattungspflichtigkeit von Anwaltskosten
3.5.6.1. Zur Erstattungspflicht behördlicher Gerichtskosten
3.6. Prozeßkostenhilfe - Soziale Augenwischerei
?
3.6.1. Das Instrument der Prozeßkostenhilfe
3.6.2. Prozeßkostenhilfe zum Vergleich?
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Die Öffentlichkeit bekommt
mangels Sachkenntnis von all dem nur wenig mit.
Warnungen
bezw Vorhalte seitens der Anwaltschaft bleiben jedoch aus,
weil diese von der Politik gleichsam 'gekauft' wurde.
Um so erfreulicher,
dass endlich mal das Fernsehen diese Problematik kritisch aufgegriffen
hat. So sendete die ARD am 17.7.02 noch zur besten Zeit um 21.45 Uhr eine
dreiviertelstündige Reportage:
"
Wenn Anwälte pfuschen! - Unfähigkeit oder Betrug?
Der kritische Beitrag
zeigte beklemmend die Notwendigkeit zu einer Änderung des bestehenden
Rechtssystems, denn es kann doch nicht ernstlich auf Dauer und in dieser
Fülle angehen, dass viele Juristen ihre Mandanten hemmungslos als
finanzielle Melkkühe misbrauchen, nur weil - so ein Hochschullekherer
in dem Bericht - heute 40 Prozent der Juristen ein Examen nur mit der
Note 4 machen und hohe Arbeitslosigkeit unter den Juristen herrscht. Das
macht es zwar verständlich, aber auch der Mandant muss das Geld schließlich
erst mal beibringen!
Tatsächlich
bedarf es hier strengster Auslese durch den Markt - und zwar nicht durch
Wettbewerb zwischen den Juristen untereinander, sondern gerade auch
durch Rechtsberater und Laien. Es sollte jedem möglich sein, vor
Gericht zu vertreten!
Das
würde diesen Filz aus Missbrauch und standesbezogener Rücksichtnahme
am schnellsten auflösen!
3.
1. Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 und die von der Politik 'gekaufte'
Anwaltschaft
Das "Rechtsberatungsgesetz"
war 1935 primär zur Beseitigung der Juden aus der Rechtsberatung
auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes eingeführt worden.
Das spricht für sich!
Die Passagen über die
Juden wurden zwar gestrichen, aber das Gesetz blieb! Ein aktueller
Kommentar, der dabei fraglos das Wohl der Anwaltschaft im Auge hatte,
geht trotz dieser Entstehungsgeschichte des Rechtsberatungsgesetzes davon
aus, daß deshalb "nicht angenommen werden" könne,
daß dieses Werk "eine ausgesprochen nationalsozialistische
Tendenz hat".
Mithin bedürfte es einer
Entscheidung des Bundestages, dieses Gesetz außer Kraft zu setzen.
Aber dazu konnten sich die Parteien - hier insbesondere natürlich
die F.D.P. mit ihren Bundesjustizministern - bislang nicht aufraffen,
um sich ihre Wahlklientel nicht verschrecken.
Hierin sehe ich insoweit einen
'Kauf' der Anwaltschaft, denn damit wurde den Anwälten - wie keinem
anderen Berufsstand und ohne daß dies sachlich heute noch ernsthaft
begründbar wäre! - durch Beibehaltung des Rechtsberatungsgesetzes
sowie der Vorschrift des § 78 ZPO ein in heutiger Zeit besonders
schätzenswertes Einkommensprivileg erhalten.
Diese standesfreundliche
Rechtspolitik hält den Anwälten lästige, da leistungsfördernde
Konkurrenz Dritter vom 'Rechtsmarkt' fern und zwingt außerdem jeden
Mandanten unter die anwaltliche Betreuung.
Tatsächlich ist ein solches
Privileg natürlich sachlich unbegründet und lediglich ein Geschenk
der Politik an die Anwaltschaft, bezw Folge der Gruppen-Selbstbedienung
jener Juristen, die in Ministerien und Parteien an den entscheidenden
Positionen sitzen und sich weitblickend die Möglichkeit komfortabel
ausgestalten, bedarfsweise selbst - noch oder wieder - in den Anwaltsstand
zu wechseln. Beispiele dafür gibt es aus der hohen Politik genug,
die wegen ihrer politischen Beziehungen auch gerne von entsprechenden
Kreisen genutzt ( benutzt ) werden.
Aber auch die Rechtsprechung
hält unbeirrt da unbedrängt an diesem Nazirecht fest. Hierzu
verweise ich auf meinen Artikel:
Bundesgerichtshof
schützt Einkommensprivileg der Rechtsanwälte durch Nazirecht
Der Mitteldeutsche
Rundfunk hat in der ARD am. 20.1. 21.00 Uhr im Nachrichtenmagazin
FAKT einen Bericht über den Energieberater Stefan Fügner ausgestrahlt,
der durch den m.E. gegebenen Missbrauch des Rechsberatungsgesetzes zugunsten
der Anwaltschaft beruflich ruiniert wurde. Das sollte nachgelesen werden!
In diesem Bericht meinte Prof.
Volker Emmerich von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Bayreuth zur Entstehung und Bedeutung des Rechtsberatungsgesetzes
"... das Rechtsberatungsgesetz
von 1935 hatte zwei Zwecke. Der erste Zweck war, der immer in den Forderungen
gestellt wird: Verbraucherschutz. Der zweite, wirklich im Vordergrund
stehende echte Zweck war: Schutz der Anwaltschaft. Schutz der Anwaltschaft
gegen das Aufkommen von sonstigen Rechtsberatern, die ihnen sozusagen
den Beruf wegnehmen."
Der Fakt-Bericht fährt
fort:
"Das Gesetz ist ständig
verschärft worden. So dass man heute die Erlaubnis zur Rechtsberatung
nur noch in ganz, ganz wenigen Fällen bekommt: Das sind nur noch
Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer, vereidigte Versteigerer
und Inkassounternehmen. Die Anwälte haben das wohl geschafft, dass
das so festgezurrt ist, dass es auf absehbare Zeit so bleibt.
Eindeutig war bisher die
Haltung des Bundesverfassungsgerichtes, das das engherzige Rechtsberatungsgesetz
zugunsten des Anwaltsmonopols bestätigt hat, trotz des Berufsfreiheitsgebot
in unserem Grundgesetz."
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3.2
Der Anwalt als Dienstleister
In Kapitel 1 von Borgmann-Haug "Anwaltspflichten - Anwaltshaftung"
heißt es:
" Doch hatten es schließlich
die Vertreter des Advokatenstandes dazu gebracht, soweit in den Ruf
der Unehrlichkeit, Bestechlichkeit und Formalistik zu gelangen, dass
Preußens König Friedrich Wilhelm I. ihnen 1713 das Tragen
eines kurzen schwarzen Mäntelchens verordnete, ausdrücklich
aus Schimpf " damit man die Spitzbuben von weitem erkenne und
sich vor ihnen hüten könne"( S. 2 )
Dieses schlechte Ansehen änderte
sich dann wieder bis zum 19.Jahrhunderts. Die preußische Anwaltschaft
wurde verbeamtet und der Berufsstand hatte Höchstzulassungszahlen.
Politische Betätigung war ihm verboten. Auch das Ansehen stieg entsprechend
und vor allem auch die Richterschaft wusste dies zu schätzen: "Schon
aus finanziellen Gründen war es für einen Richter in Preußen
ein Aufstieg, wenn er zum Rechtsanwalt ernannt wurde" ( a.a.0. S. 3
).
Ab etwa 1850 erkämpfte sich der Berufstand dann seine heutige Freiheit.
Heute ist der Anwalt ein selbständiger Dienstleister, genießt
allerdings - m.E. klar grundrechtswidrig! - weiterhin einen besonderen
Berufsschutz und dadurch Einkommensprivilegien wie kein anderer Berufsstand,
weil er sich - fälschlich aber einkommenswirksam - immer noch als
Abkömmling der vormals beamteten Anwaltschaft versteht, die eine
eigenständige 'Säule des Rechts' sei.
Zweifel an der steten Ordnungsmäßigkeit anwaltlichen Tuns
haben sich - m.E. zu recht! - gleichwohl bis heute gehalten und finden
ihren Niederschlag in der Bundesrechsanwaltsordnung. Die Aufsicht der
Rechtsanwaltskammern über die Berufsausübung des Anwaltes ist
vom Gesetzgeber nicht grundlos vorgesehen!
Dass die Kammern dieser Aufsichtspflicht in der Praxis dann auch wirklich
genügen, daran hatte der Gesetzgeber jedoch ebenfalls Zweifel, denn
er bestellte wiederum das jeweilige Landesjustizministerium zum Aufsichtsorgan
über die Rechtsanwaltskammern des Landes.
Diese Vorsichtsmaßnahme ist wieder mal einer dieser
vielen Beweise für die Durchdachtheit bundesdeutschen Rechts.
Dass diese Absichten des Gesetzgebers in der Praxis dann allerdings
bedarfsweise unterlaufen werden, macht die Gesetze nicht schlecht, sondern
allenfalls jene, die sie nicht wirklich sinngemäß anwenden
und dabei etwa Artikel 20 Abs 3 Grundgesetz missachten!
Der Anwalt von heute hat sich seiner neuen Rolle als selbständiger
Dienstleister in Rechtsfragen jedenfalls rasch angepasst. Längst
gibt es daher auch überregionale und sogar internationale Anwaltszusammenschlüsse
bezw Großkanzleien. Das stellt die Anwaltschaft in eine Reihe mit
anderen akademischen Dienstleistern.
Jura ist dabei auch keineswegs schwieriger zu erlernen oder auszuführen,
als andere akademische Disziplinen. Als eines der letzten Fächer,
in dem der Numerus clausus eingeführt wurde, sammelte sich in diesem
Studienfach jahrzehntelang jedenfalls keineswegs die 'Elite' bundesdeutscher
Abiturienten. Trotzdemn wurden Prüfungen bestanden und später
die anwaltliche Zulassung erteilt. Juristisch besondere Klasse mußten
-- staatliches Einstellungskriterium! - in den letzten Jahrzehnten eigentlich
immer nur die Richter haben. Ein altgedienter Amtsrichter sagte mir 1976
zu diesem Thema daher selbstironisch: "Die Mehrzahl der Juristen
hat nie anderes gelernt, als in Kommentaren Vorgekautes unkritisch abzuschreiben."
Wer den Anwalt von heute noch immer verklärend als 'selbständige
Säule des Justizwesens' darstellt, bläst also eine falsche Wirklichkeit
auf. Erst recht, wenn Juristen lautstark beanspruchen, ihr Berufsstand
allein habe in seiner Ausbildung logisch zu denken gelernt und sei einer
treffsicheren Sprache fähig.
Trotz all dieser Schwächen bleibt die Anwaltschaft für das
bestehende Rechtssystem jedoch 'gefährlich'. Schließlich wären
sie - jedenfalls ihrer Ausbildung nach - in der Lage, die Systemmängel
schonunglos aufzudecken und auf Abhilfe zu drängen. Weil eben daran
der Politik, mit ihrer Neigung zur Oligarchie, aber nicht liegt, wird
die Anwaltschaft von ihr durch Beibehaltung der Privilegien vergangener
Zeiten finanziell ruhig gestellt.
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3.3.
Anwaltsprivileg gegen Wettbewerb durch Leistung
Die wichtigste Maßnahme gegen die Mängel des bestehenden
Rechtssystems wäre fraglos die Beseitigung des Anwaltsprivilegs,
daß nur Anwälte und ihnen Gleichgestellte vor Land-, Oberland-
und Bundesgerichten vertreten dürfen, der Partei oder Dritten - letzteren
sogar unter Strafandrohung! - dies aber verboten ist.
Wie in dem Artikel "Prozessbetrug
eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen" ( = 'Ellwanger
Unterlassungsverfahren' geschildert, führte die durch §
78 ZPO bestehende Rechtssituation sogar dazu, daß ich zwar notgedrungen
anwaltlich vertreten war - sogar durch Beiordnung des OLG Stuttgart -
mein Anwalt aber in den, vor dem Landgericht schriftsätzlich vorzubereitenden
Verfahren beharrlich nicht schriftsätzlich vortrug. Er vertröstete
mich nur ständig, täuschte und beruhigte mich und ging dann
in die Hauptverhandlung, ohne daß meinerseits rechtswirksam ein einziges
Wort vorgetragen war ( Dokumentation Ziffer
VII ).
Es war klar, daß der Prozeß - der nach den PKH-Entscheidungen
des OLG eigentlich nur zu gewinnen war - durch dieses anwaltliche Taktieren
dan trotzdem verloren gehen mußte - und eben dies schien von meinem
Anwalt auch bezweckt.
Der Richter beim Landgericht Ellwangen wiederum, als ich darauf hinwies,
wollte mich allerdings über die so herbeigeführte Rechtslage
täuschen, indem er hierzu 'von oben herab' meinte: " Sie
haben doch wohl genug vorgetragen." Damit bezog er sich auf
mein eigenes Vorbringen im Prozeßkostenhilfeverfahren, das aber -
wegen des Anwaltszwanges aus § 78 ZPO - im eigentlichen Verfahren
dann unbeachtlich bleiben muisste.
In den 'Ellwanger Unterlassungsverfahren' war ich wegen
§ 78 ZPO also hilflos
der Willkür des Anwaltes 'meines Vertrauens' ausgeliefert.
Ein solches Verhalten eines Anwaltes ist allerdings ncht etwa 'standeswidrig'
und wird nach Standesrecht auch nicht von sog. Ehrengerichtskammern der
Rechtsanwälte geahndet, denn nach meiner Kenntnis gibt es lt. neuester
Rechtsprechung kein Standesrecht mehr für Anwälte und Ärzte.
Der Anwalt kann daher heute mit dem Mandanten weitgehend verfahren,
wie er will. Geblieben sind nur noch die anwaltlichen Einkommensprivilegien!
Zwar hätte ich später deshalb möglicherweise einen Schadensersatzprozeß
gegen diesen Anwalt führen können, benötigte dazu aber
erst mal einen Rechtsanwalt, den ich jedoch nach meinen bisherigen Erfahrungen
schon wegen der anwaltlichen Standessolidarität mit Sicherheit nicht
gefunden hätte.
Da ich vor dem Landgericht Ellwangen durch das Verhalten meines Anwaltes
den 'Ellwanger Unterlassungsprozeß' zudem verloren hatte, hätte
ich bei einer Schadensersatzklage gegen diesen Anwalt aber nicht den von
mir zu erbringenden Nachweis führen können, daß mir durch
das anwaltliche Verhalten überhaupt ein Schaden entstanden war. Vohersehbar
wäre mir vielmehr vom Landgericht Ellwangen wohl nur spöttisch
entgegengehalten worden, dass ich den Prozeß schließlich ohnehin
verloren hatte, wie das Urteil gegen mich beweise. Anwälte und Ellwanger
Gerichte hätten mich m.E. also 'totlaufen' lassen und das alles hätte
mich nur Tausende gekostet.
Aufgrund seiner, mir vom Gesetzgeber aufgezwungenen Sonderrolle versuchte
der Anwalt 'meines Vertrauens' danach ersichtlich noch, die Notfrist der
Berufungseinlegung platzen zu lassen, indem er mir die Urteile beharrlich
nicht weiterleitete (Dokumentation Ziffer
VII) .
Da die Partei aufgrund des Anwaltszwanges nach § 78 ZPO vor einem
Landgericht nicht immer etwas gilt, lehnte es das Landgericht Ellwangen
zunächst sogar kategorisch ab, mir die Urteile wenigstens in Kopie
weiterzuleiten. Offenbar war der Richter zudem verärgert über
meinen Befangenheitsantrag ( siehe Dokumentation Ziffer
IV ). Jedenfalls nahm er wissentlich in Kauf, daß ich
die Berufungsfirst nicht einhalten könne. Ich solle mich an meinen
Anwalt wenden, erklärte er mir nur und begründete dies am Telefon
ungehalten mit der Frage: " Wo kämen wir da hin ...? "
Womit der Richter fraglos eine andere, weit wichtigere
wichtige Frage aufwarf:
Wo sind wir inzwischen eigentlich schon hingekommen?
Erst der daraufhin von mir angerufene Präsident des Landgerichtes
sorgte dann dafür, daß ich wenigstens noch kurz vor Ablauf der
Berufungsfrist die Urteile ( Dokumentation Ziffer
VIII) erhielt.
Die 'gewöhnliche' Partei wäre daran sicherlich verzweifelt
und hätte all das eben mit sich geschehen lassen müssen.
Auch so sind nun mal die Auswirkungen der bestehenden
Gesetze
- und auch deshalb gehören diese abgeschafft!
Ein Anwalt muß sich heute jedenfalls viel zuschulden kommen lassen,
um den Honoraranspruch gegen seinen Mandanten wieder zu verlieren, und
'notfalls' helfen ihm nach meiner Erfahrung auch mal die Gerichte mit
staunenswerter Selbstverständlichkeit.
Das will ich an einem Beispiel festmachen. In einer Zeitung sah ich,
dass ein Frankfurter Anwalt über das Urteil eines BGH-Prozess einen
Fachartikel geschrieben hatte. Daraufhin wandte ich mich schriftlich an
ihn und bat ihn, mir doch gegen Kostenerstattung freundlicherweise eine
Kopie seines Fachartikels zukommen zu lassen. Damit er die Begründetheit
meine Bitte nachvollziehen könne, führte ich an, dass ich einen
ähnlichen Prozess führen würde, wo mir dies nützlich
sein könne.
Der Anwalt schickte mir nie eine Kopie, sondern er teilte mir statt dessen
mit, dass er zu meinem Fall nichts sagen könne - was ich ja auhc
nicht gewollt hatte. Für diese Beratung verlangte er 90.-DM und verklagte
mich danach. Die Frankfurter Rechtsanwaltskammer gab dem Ellwanger Amtsgericht
ein Gutachten zu der 'Rechtsfrage' ab, wonach diese Forderung berechtigt
sei und ich verlor daraufhin diesen, von dem Anwalt gegen mich geführten
Honorarprozess. Das kostete mich dann ein paar hundert Mark Anwaltshonorar
zusätzlich an diesen Anwalt. Schließlich darf ein Anwalt das
Honoar in eigener Sache zusätzlich einstreichen. Dabei hatte ich
doch nur eine Kopie seines Artikels gewollt und dafür wären
keine 20.-DM für Kopierkosten zulässig gewesen. Aber die Justiz
machte auch das möglich.
In den 'Ellwanger Unterlassungsverfahren' hatte mein Anwalt allerdings
einen Anspruch gegen die Staatskasse - also den Steuerzahler - da mir
Prozeßkostenhilfe gewährt wurde. Er musste es also nur bei der
Staatskasse geltend machen.
Trotz dieser offenkundigen Missstände wird das Privileg der anwaltlichen
Alleinvertretung heuchlerisch weiterhin damit gerechtfertigt, nur durch
die Anwälte sei vor den Gerichten ein hoher Standard bundesdeutscher
Rechtsprechung gewährleistet.
Zwar wird von Anwälten sicherlich nur wenigen Bürgern so mitgespielt
wie mir, aber dieses Alleinvertretungsprivileg der Anwälte wirkt
sich auch sonst schädlich auf die Qualität der Rechtsfindung
dadurch aus, daß damit jeglicher Leistungsdruck auf die Anwälte
entfällt.
Wegen der Erfolgsunabhängigkeit
anwaltlicher Honorierung fördert dies im Ergebnis vielmehr die
Schludrigkeit anwaltlicher Tätigkeit
Das beweist in der gerichtlichen
Praxis der fachliche Murks, der zum Nachteil der unwissenden Mandanten
in Zivilprozessen anwaltsseitig gemacht wird.
Man setze sich mal als Zuhörer
in Zivlgerichtsverfahren. Da erklären Anwälte sogar offen, eben
erst vom Kollegen die Akten erhalten zu haben und daher könnten sie
zur Sache eigentlich nichts sagen. Teilweise werden dann nur Passagen
aus den Schriftsätzen nochmals vorgelesen.
Damit ist eine Partei eigentlich
nicht vertreten, aber die Richter haben in den von mir beobachteten
Verfahren immer Verständnis für die 'überlasteten' Anwälte
gehabt. Der Mandant merkt es ja schließlich nicht und bleibt trotzdem
honoarpflichtig.
Der fachliche 'Murks' vieler
Anwaltsschriftsätze hat seinen Grund allerdings auch in dem - siehe
Teil II - dargelegten Bemühen nicht weniger Anwälte, beide
Parteien später zu einem Vergleich zu 'nötigen'. Der 'clevere'
Anwalt macht in dem Fall zwar dem Mandanten die Erfolgsaussicht seiner
Klage deutlich genug, um von ihm das Mandat zur Klage zu erhalten, danach
aber will er ihn durch oft schwammigen oder unvollständigen Prozessvortrag
schließlich dazu bewegen, einen Vergleich abzuschließen -
wodurch der Anwalt ein, um ein Drittel höheres Honorar erhält!
Wem also
der Schutz der Mandanten am Herzen liegt
- dazu gehören aber gewiß die meisten Politiker so wenig wie
die Standesvertreter der Anwaltschaft! -
der wird folglich das Rechtsberatungsgesetz und § 78 ZPO streichen.
Erst das
macht am 'Rechts-Markt' endlich einen Leistungswettbewerb möglich
- den gute Anwälte nicht zu fürchten hätten!
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3.4.
Staatlich festgelegte Anwaltshonorare sind systemwidrig
Außerdem ist die Höhe der Anwaltshonorare, die sich aus der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergeben - jedenfalls in Bezug
auf das Rechtssystem - nicht zu begründen.
Tatsächlich ist die staatliche Honorarregelung unbestreitbar
eine grundsätzlich systemwidrige
'Ungleichstellung durch staatliche Privilegierung'
der Anwälte und daher natürlich grundrechtswidrig.
Der Anwalt führt schließlich keine hoheitlichen
Ausgaben aus.
Er ist vielmehr nur Dienstleister im freien Wettbewerb des Marktes.
Im System einer freien Marktwirtschaft ist eine Berechtigung zu staatlicher
Festsetzung von Anwaltsgebühren jedenfalls so wenig begründbar,
wie zugunsten des Bäckers der Brotpreis staatlich vorgeschrieben
werden darf.
Aber
anwaltlicher Wettbewerb wird von der Politik beharrlich ausgeschaltet.
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3.5.
Die Höhe der Anwaltshonorare und Art 103 Abs 1 GG
Der Gesetzgeber - und dafür sorgen wiederum die dort tätigen
Juristen - setzt die Anwaltshonorare außerdem stetig herauf. Dadurch
sind sie heute so hoch, daß sie manchem Bürger einen, aus seiner
Sicht eigentlich notwendigen Rechtsstreit sogar unmöglich machen.
Das aber ist in der Konsequenz Verweigerung rechtlichen Gehörs.
3.5.1.
Zur Höhe von Anwaltshonoraren
Für ein Berufungsverfahren wie etwa den 'Ellwanger Unterlassungsverfahren'
- 1 U 54/99 OLG Stuttgart - mit einem festgesetzten Streitwert von 30
000.-DM - sind an beide Anwälte zusammen 10 300,80 DM incl. 1420,80
Mehrwertsteuer zu bezahlen. Hinzu kommen noch 1425.-DM Gerichtsgebühren.
Bei einem Vergleich trägt jede Partei die Hälfte, die Anwälte
bekommen dann aber zusätzlich jeder von seinem Mandanten
noch eine volle Vergleichsgebühr, also weitere 1173.-DM.
Zu diesen mindestens 11000.-DM kommen noch die gesamten Kosten der
1.Instanz.
Das war also ein Prozeß, der sich für die Anwälte durchaus
rechnete. Wenn ich den Zeitaufwand für die Anwälte mit dem,
meiner selbst gefertigten Schriftsätzen vergleiche ( etwa
Dokumentation Ziffer VII
) , so ergibt das einen respektablen Stundenlohn für die anwaltliche
Tätigkeit.
Es geht allerdings nicht
darum, ob diese Honorare zu hoch sind - angesichts der anwaltlichen
Leistung - sondern dass ihre Höhe beweist, in welchem Mißverhältnis
sich unser Rechtssystem inzwischen befindet!
Schließlich kann sich
ein solches Prozeßrisiko wie das im Falle der 'Ellwanger Unterlassungsverfahren'
nur leisten, wer Geld hat oder etwa Wahlbeamter ist und seine Kosten vielleicht
sogar von der Stadtkasse ersetzt bekommt oder wie hier - rechtswidrig
- von einer kommunalen Rechtsschutzversicherung. Als Vater von 7 Kindern
und einem Einkommen, das mir die Gewährung von vollständiger
Prozeßkostenhilfe einräumt, habe ich jedenfalls schwer an einem
solchen Prozeßrisiko zu schlucken.
Das aber
ist gewollt! Recht soll es nur für die 'Reichen' geben.
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3.5.2.
Die Kostenkeule der Anwaltsgebühren
Die bestehenden Gesetze zugunsten
der Anwaltschaft wirken folglich wie eine Kostenkeule gegen den
'kleinen Mann' und werden zu seiner Disziplinierung nach meinem Eindruck
auch hemmungslos als solche missbraucht.
Das beweist mir jedenfalls
das Verhalten des Ellwanger Landgerichtes im Prozeßkostenhilfeverfahren
der 'Ellwanger Unterlassungsverfahren' zur l. Instanz ( Dokumentation
Ziffer II
) und dann auch im Urteilsverfahren l. Instanz ( Dokumentation
Ziffer VII ) . Erst das
Oberlandgericht Stuttgart rückte die Rechtslage dann im PKH-Verfahren
l. Instanz wieder zurecht und begründete sie mit höchstrichterlicher
Rechtsprechung, die am Landgericht Ellwangen - wohl aus politischen Gründen!
- allerdings anders bewertet wird ( Dokumentation Ziffer
II ).
3.5.3.
Eingeplante Mißbrauchsmöglichkeit
In der Regel wird angesichts des bestehenden Kostenrisikos 'der kleine
Mann' jedenfalls bei Klagen wie den 'Ellwanger Unterlassungsverfahren'
sofort kuschen und alles über sich ergehen lassen müssen.
Denn wer kann es sich finanziell leisten, mit einem Prozeß überzogen
zu werden, der m.E. gerade deshalb geführt wurden, weil er
so teuer und damit für mich wirtschaftlich hoch riskant war?
Das Kalkül meiner Gegner war es m.E. jedenfalls - das beweisen mir
andere Unterlassungsverfahren in Ellwangen, über die in der Presse
berichtet wurde - daß vielleicht schon die bloße, kostenpflichtige
Abmahnung, spätestens jedoch das landgerichtliche Urteil und die
landgerichtliche Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ihre 'erzieherische'
Wirkung tun würden.
Dabei war man sich offenbar insbesondere sicher, daß es keine Berufung
vor einem ortsfernen Gericht geben werde, wo die Unrechtmäßigkeit
des Ellwanger Landgerichtsurteils offenkundig und dann aufgehoben würde.
Schließlich bedurfte ich dazu wiederum erst mal der Gewährung
von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Ellangen - die mir vorliegend
ja dann auch verweigert wurde und dann erst das OLG Stuttgart im Beschwerdeverfahren
gewährte.
Eine solche, m.E. berechtigte 'Regel'annahme für weiteres Bürgerverhalten
schafft den 'Mächtigen' aber Freiraum. Aus diesem erwächst
nicht selten erst das Selbstbewußtsein zu weiterem Mißbrauch,
das angesichts des finanziellen Unvermögens der Gegenseite wiederum
als eine Art 'Aura der Macht' wiederum 'automatisch' seinerseits einen
gewisser Druck auf die Justiz ausübt, dem sich gewiss nicht jeder
Richter entziehen wird. Das zeigte sich jedenfalls mir bei der Ellwanger
Justiz in seiner klaren Bereitschaft, einen 'Großen' gegen den 'Kleinen'
zu schützen.
Das mag nicht überall so sein. Für Städtchen wie Ellwanger
mit einer Kernstadt von nur rund 9000 Einwohnern ist ein Landgericht natürlich
eine 'große Sache'. Da kennt 'man' sich aber dann entsprechend gut
aus den Vereinen, nicht selten sogar schon aus den Schulen, denn es werden
natürlich bevorzugt 'Einheimische'an diese Institution gezogen.
Deshalb bin ich der Auffassung, dass in Städten unter etwa 80
000 Einwohnern grundsätzlich keine Landgerichte angesiedelt werden
sollten, um eben solche Cliquenbildung u.ä zu erschweren.
Das Cliquenbewußtsein und -verhalten macht jedenfalls
den Erfolg solch politisch motivierten Vorgehens wie im 'Elllwanger Unterlassungsverfahren'
m.E. berechenbar und dies verstößt gegen den Grundgedanken
des Grundgesetzes.
Das hat Folgen für das bürgerliche Selbstverständnis,
die eigentlich auch dieses Rechtssystem beschämen. Dies will ich
an einem Beispiel belegen.
So erhielt ich bei Abfassen dieses Textes am 30.7.99 per Post ( 1,10
DM ) ein anonymes Flugblatt: "Freundschaft, Geschenk, Parteienproporz
oder "Mafiaartiges Verhalten"?
Inhaltlich wird darin wohl Tatbestand weitergegeben, der im Gemeinderat
- öffentlich oder eher nicht-öffentlich - durchsickerte, in
Ellwangen aber wegen der lokal führenden CDU nach meiner Erfahrung
allenfalls verschwörerisch oder eben anonym weitergegeben wird. Und
es werden in dem Handzettel dann auch Schlüsse daraus gezogen. Keine
Beleidigungen, insgesamt m.E. eher geistig 'schlichte' Wertungen der geschilderten
Vorgänge und eigentlich nichts, das man nicht auch in einer Gemeinderatssitzung
hätte ansprechen können - sofern man nicht Mitglied der örtlichen
CDU-Fraktion. Einem solchen würde das wohl als 'Nestbeschmutzung'
ausgelegt und der Urheber müsste wohl Angst vor den Kontern der CDU
und nach meinem Eindruck damit auch der Stadtverwaltung haben. Das würde
etwa - wie bereits geschehen - in Form etwa von Unterlassungsverfahren
wie gegen mich führen.
Dem setzte sich der Verfasser des Flugblattes aber in Kenntnis der Ellwanger
Macht- und Justizverhältnisse nicht aus. Er schickte sein Flugblatt
an wohl hundert Ellwanger. Es hätte seinen Zweck erreicht, wenn dies
dann der Presse Anlaß gewesen wäre, über das Ungebührliche
solch anonymen Tuns zu räsonieren - und damit erst recht die Neugier
der Ellwanger Bürger zu wecken.
Kosten für den anonymen Verfasser wohl ca 110.-DM. Hätte dieser
allerdings furchtlos den wünschenswerten Weg der Öffentlichkeit
im Gemeinderat gewählt, dürften ihm von Ellwanger Anwaltskanzleien
binnen kurzem zwei Abmahnungen und ernsthafte Kostenbedrohungen über
Anwalts- und Gerichtskosten von rund 15 000.-DM vorgelegen haben. Schon
die Abmahnungen würden den anonymen Schreiber zusammen wohl rund
2500.-DM gekostet haben. In Einschätzung der Ellwanger Verhältnisse
wählte der anonyme Schreiber folglich den 'billigeren' Weg.
Nur:
Ist das die wünschenswerte, da gesellschaftsadäquate Lösung?
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Gesamtverzeichnis
3.5.4.
Gesetzliche Regelung der Anwaltshonorare hebelt das Grundgesetz aus
Die Höhe der anwaltlichen Honorare bei gleichzeitigem
Anwaltszwang setzt in der Konsequenz
jedenfalls für die Unbegüterten
Art 103 Abs 1 GG außer Kraft, der bestimmt:
Der Staat garantiert dieses
Recht nicht, so lange er in der vorliegenden Form und Intensität
die Anwaltschaft 'füttert'.
Dieser Fehler kann
auf zweierlei Weise beseitigt werden:
Entweder
wird die Anwaltschaft systemgemäß dem freien Wettbewerb
übergeben
oder
wird das Honorarsystem zumindest entsprechend oben Ziffer 3.7. abgeändert.
3.5.5.
Ein Zwang zur Rechtsschutzversicherung?
Dieser Forderung nach obiger Änderung kann auch nicht entgegengehalten
werden, der Bürger müsse sich eben rechtsschutzversichern.
Der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung - die ohnehin nur
Teilbereiche abdeckt - ist jedoch nicht jedem möglich und darf auch
nicht gesetzlich oder gesellschaftlich aufgezwungen werden, nur um den
Anwälten ihr Einkommensprivileg zu erhalten.
Das bestehende Verfahren einer staatlich reglementierten
Honorierung der Anwaltschaft ist schließlich
grundrechts- und systemwidrig!
Es muss abgeschafft werden.
Zu
"Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen"
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Zum
Gesamtverzeichnis
3.5.6.
Zur Erstattungspflichtigkeit von Anwaltskosten
Es geht im Kern nicht darum, ob jene, die sich als Dienstleister
(= Rechtsanwälte) beruflich anbieten, die Rechtsstreitigkeiten Dritter
und Rechtsunkundiger zu erledigen, dafür im bisherigen Umfang honoriert
werden sollen. Schließlich bieten sie dafür einen fachlichen
Problemservice und Kenntnisse an, die ein Laie nicht hat. Was nicht heißt,
daß jeder Laie - so wenig wie er zum Arzt oder zum Heilpraktiker
muß - deshalb notwendig stets einen Anwalt aufsuchen müsste!
Die guten Anwälte werden
dabei möglicherweise noch höhere Honorare bekommen, doch
Wettbewerb fördert anderserseits nur die Qualität des Rechtsssytems.
Die Inanspruchnahme eines Anwaltes
wird vom Gesetzgeber außerdem als eine Ausgabe der Partei gesehen,
die stets von demjenigen zu tragen ist, der den Prozeß verliert oder
-anteilig - von dem, der sich vergleicht.
Dies ist vom
Grundsatz her schlüssig, aber deshalb nicht notwendig richtig!
Es ist ebenso denkbar und weit
sinnvoller, daß die Bezahlung eines Anwaltes immer und ausschließlich
Ausgabe desjenigen ist, der ihn beauftragt.
Dann kann der Mandant bewusst
einen teuren Anwalt wählen. Schließlich gibt es ebenso 'Mode-Anwälte'
wie 'Mode-Ärzte', 'Mode-Friseure' u.ä, - wobei ich bewußt
den Ausdruck 'Star..." vermeide, weil das eigentlich mit 'Klasse'
zu tun haben sollte.
Die Forderung nach Erstattung
von Kosten durch die unterliegende Partei ist andererseits allerdings
systemgemäß! Es ist tatsächlich richtig, diesbezüglich
Nachteil von der obsiegenden Prozesspartei abzuwenden.
Doch ist der Gesetzgeber
aufgerufen, ein für alle Bürger ausgewogenes Maß zu finden.
Dies
müßte seinen Ausdruck in einer Art 'Erstattungstabelle' finden,
wie sie beispielweise in Ziffer 3.7.2. skizziert ist.
Der Unterschied zur bestehenden
Regelung wäre der, dass - bei Wegfall der geltenden Honorarordnung
- vom Gesetzgeber Höchstgrenzen festgesetzt werden, wie viel der
unterliegende Prozeßgegner von den Kosten des obsiegenden Gegners
tragen muss.
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3.5.6.1.
Zur Erstattungspflicht behördlicher Gerichtskosten
Behörden und deren Pflichten sind keine Dienstleistung
des Staates am oder für den Bürger, denn es werden da Aufgaben
erfüllt, die sich - jedenfalls ihrem Wesen nach - allein aus dem
Zusammenleben der Menschen ergeben.
Für deren Regelung durch problemdienlich errichtete
Behörden bezahlt der Bürger aber Steuern!
Die Normen dieses Zusammenlebens werden von der Gesellschaft durch die
Gesetzgebung gemacht. Auch dies ist keine Dienstleistung
am Bürger, sondern Pflichterfüllung, um ein geordnetes Gemeinwesen
zu schaffen und zu erhalten.
Wenn als Folge dieser selbst
gesetzten Normen der Staat in gerichtliche Auseinandersetzungen mit
Bürgern gerät, so gehört folglich auch dies unmittelbar
zu seiner Aufgabenerfüllung für den Bürger - auch
für den, mit dem er sich auseinandersetzen muß.
Der Staat bezw die ihn vertretende
Institution ist also auch jenem Bürger, mit dem eine rechtliche Auseinandersetzung
geführt wird, in vollem Umfang verpflichtet, d.h. dessen Interesse
in dieser Streitigkeit darf für die Behörde nicht geringer gewertet
und weniger berücksichtigt werden als das der Gemeinschaft, auf das
sich die Behörde gewöhnlich beruft.
Tatsächlich werden aber
- der Artikel "Ziegen in Ellwangen
- über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung"
scheint mir hierfür Beleg genug! - von den Behörden
bedarfsweise und nach teilweise selbstherrlicher 'Gutsherrenart' Entscheidungen
erst mal getroffen und dann prozessual durch alle Instanzen gezogen, nur
weil es den verantwortenden Beamten gleichgültig sein kann, was all
das kostet: Der Beamte jedenfalls bezahlt das nicht!
Artikel 20 Abs 3 GG bestimmt
andererseits :
" Die Gesetzgebung
ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Aus dieser grundgesetzlichen
Verantwortung des 'Staates' auch für den anderswollenden Bürger
leitet sich daher auch die staatliche Pflicht ab, behördlichen Mißbrauch
- wo imer möglich - unmöglich zu machen - nicht nur,
ihn zu ahnden!
Erst recht darf der Staat
nicht gerichtliche Auseinandersetzungen als mißbräuchliches
Machtmittel gegen Bürger einsetzen!
Bezüglich der Wirklichkeit
verweise ich jedoch auch auf meinen Artikel "Ziegen
in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung"
Ziffer 11.
In der Konsequenz leitet
sich daraus ab, daß Behörden ihre Prozesse folglich grundsätzlich
ohne Kostenerstattung führen müssen.
Wenn Behörden trotzdem
Anwälte bemühen und nicht die behördeneigenen Juristen,
so sollten sie diese folglich auch selbst bezahlen, d.h. öffentlich
jeweils vom Gemeinderat bewilligen lassen müssen.
Nur so ist sichergestellt,
daß Behörden nicht Prozesse provozieren, im Vertrauen
darauf, daß der Dumme in jedem Fall nur der Bürger ist -
als Betroffener oder Steuerzahler.
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3.6.
Prozeßkostenhilfe - Soziale Augenwischerei ?
Die systemwidrige Sonderstellung der Anwaltschaft und das grundrechtswidrige
Erheben von Gerichtsgebühren können auch nicht durch den
Hinweis abgewiegelt werden, daß unbegüterte Bürger für
einen Teil ihrer Kosten heute Prozeßkostenhilfe (PKH)
erhalten können.
3.6.1.
Das Instrument der Prozeßkostenhilfe
Wer bedürftig ist - und das verlangt den entsprechenden Nachweis!
- bekommt als eine Art Sozialhilfeleistung Prozeßkostenhilfe. Diese
habe ich etwa für die 'Ellwanger Unterlassungsverfahren' erhalten.
Prozeßkostenhilfe ( PKH ) klingt aber nach mehr, als es wirklich
ist.
Wer volle PKH erhält, dem wird außer den Gerichtskosten nur
der eigene Anwalt bezahlt - sofern der zugestimmt hat, sich nach
dem niedrigeren PKH-Satz honorieren zu lassen.
Die Kosten des gegnerischen Anwaltes werden jedoch nicht erstattet.
Es ist insofern sinnlos, sich selbst vertreten zu wollen. Das mindert
das - trotz PKH! - verbleibende Kostenrisiko nicht und das waren
in meinem Fall immer noch Tausende, wenn ich den Prozeß in der Berufung
verloren hätte - für eine Familie mit 7 Kindern ein hohes Risiko!
PKH bedeutet außerdem nicht, daß sich der Staat das von ihm
zunächst verauslagte Geld nicht später zurückholt. Das
ist abhängig von der zukünftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung
des PKH-Empfängers. .
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit
noch voraus, daß das prozessuale Tun des Antragstellers eine wenigstens
"hinreichende" Erfolgsaussicht hat. Der Antragsteller muß
sich also nicht nur 'tief bücken', um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
'auf den Boden zu legen', sondern er muß auch noch nachweisen, daß
er den Prozeß vermutlich gewinnen wird - er also eigentlich keine
Prozeßkostenhilfe braucht.
Diese Ausführungsbestimmungen scheinen seriös. Wird dadurch
doch die Gemeinschaft vor Mißbrauch der PKH geschützt und werden
etwa Querulanten und Spinner zur Schonung der Staatskasse rechtzeitig
'aussortiert'.
Solche selbstzufriedene Betrachtung verkennt jedoch, daß überhaupt
erst die unrechtmäßig hohen bezw rechtswidrigen Gebühren
den Bürger in diese Rolle des Bittstellers zwingen.
Es versteht sich jedoch, daß
eine Prüfung der Erfolgsaussicht natürlich nur summarsich erfolgt,
d.h. das über die PKH entscheidende Gericht - gewöhnlich ein
Einzelrichter - bildet sich seine Meinungnur anhand der ihm vorliegenden
Akten. Das Ergebnis kann daher objektiv durchaus fehlerhaft sein, zumal
es völlig dsavon abh#ängt, was - etwa anwaltsseitig - vorgetragen
wurde oder nicht. Ein Urteil könnte später somit anders ausfallen,
als dies noch im PKH-Bescheid gesehen wurde - wird es aber meist nicht.
Jedenfalls dann nicht, wenn PKH gewährt wurde.
Ein PKH-Bescheid bindet das
Gericht jedenfalls zu Recht später nicht. Dies gilt auch dann, wenn
der Bescheid von einem Obergericht ausführlich begründet wurde.
Die 'Ellwanger Unterlassungsverfahren'
mit ihren PKH-Beschlüssen und dem Landgerichtsurteil machen dies
deutlich. Dort ist auch nachzuvollziehen, dass es im Einzelfall zudem
sehr von der richterlichen Einstellung zu dem Antragssteller abhängt,
wie die richterliche Ermessensentscheidung ausfällt! Sehr deutlich
wird dies auch an m.E. stark politisch ausgerichteten PKH-Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte, wie dargelegt im Artikel "Ziegen
in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung".
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
hängt jedoch nicht nur von solchen Faktoren ab. Ebenso wenig darf
in dem Zusammenhang verschwiegen werden, daß nach Auskünften
mir bekannter Anwälte die Gewährung der PKH im gerichtlichen
Alltag nicht selten sogar davon abhängt, wieviel Geld dafür
noch in diesem 'Topf' zur Verfügung steht. Leert sich dieser nämlich
im Jahresverlauf, so ist kein Geld mehr für weitere PKH-Bewilligungen
vorhanden. Damit dies in der Öffentlichkeit nicht unangenehm auffällt,
steigen entsprechend - unabgesprochen - angeblich die Ansprüche an
die dem Gericht nachzuweisende Erfolgsaussicht einer Klage.
Insgesamt ist die
Prozeßkostenhilfe also keineswegs geeignet, die offenkundigen Mängel
des Rechtssystems auch nur auszugleichen.
Vielmehr werden durch die system-
und grundrechswidrigen Anwalts- und Gerichtskosten zunehmend mehr Bürger
gezwungen - gerade jene, die einkommens- und vermögensmäßig
noch keine PKH erhalten können! - auf ihr verbrieftes Grundrecht
aus Art. 103 Abs 1 GG zu verzichten, weil sie sich das Risiko eines verlorenen
Prozesses nicht leisten können.
Es ist eine Frage
des politischen Standpunkts, ob man in der gerichtlichen Praxis der wachsenden
Gruppe der Bedürftigen und 'Nahe-Bedürftigen' den grundrechtlich
zugesagten Zugang zu den Gerichten tatsächlich ermöglichen will!
Schließlich waren die Armen und 'Beinah-Armen' zu keiner Zeit
und in keiner Gesellschaft den Besitzenden und/oder Mächtigen ernsthaft
gleichgestellt! . Will man das in der heutigen Zeit wirkllich
ändern?
Ich denke nicht! Und wenn - nur auf dem Papier!
Daher genügt vielen Verantwortlichen schon das gesetzliche Zugeständnis
einer Gleichstellung aller Bürger, um in der Bundesrepublik demokratischen
Fortschritt zu feiern.
Daß dieser Vorwurf der
Armenfeindlichkeit keineswegs Polemik ist, beweist etwa das neue Insolvenzgesetz,
das es privaten Schuldnern angeblich ermöglichen sollte, von ihrem
- selbst verschuldeten! - Schuldenberg wieder herunterzukommen. Aber die
Betroffenen erhalten zunehmend seltener PKH, um sich fachkundig helfen
zu lassen. Dabei hätten diese psychisch Schwachen durchaus die
Hilfe dieser Gesellschaft verdient, denn fraglos ist es auch ein unentschuldbares
Versagen unserer Gesellschaft, daß so viele Menschen überhaupt
in solche Situationen gekommen sind. Mir scheint es jedenfalls systemgemäßer,
daß der Bedürftige immer Anspruch auf PKH hat,
sofern sein prozessuales Begehren nur nicht mutwillig ist.
Diese Hilfe sollte außerdem
von einem Rechtspfleger am zuständigen Gericht - also dem Staat selbst
- oder durch einen, vom Staat bezahlten Anwalt geleistet und nicht nach
dem Streitwert, sondern nach Zeitaufwand in Pauschalen bezahlt werden.
Der Prozeßgegner habe dasselbe Recht.
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3.6.2.
Prozeßkostenhilfe zum Vergleich?
Weil die PKH nur den eigenen Gerichtsgebührenanteil und den
eigenen Anwalt erstattet, bietet sie sich für den Beklagten natürlich
geradezu für den Abschluß eines Vergleiches an.
Das wiederum kommt der Anwaltschaft entgegen, die ihre im PKH-Verfahren
verminderten Honorarsätze wiederum durch die Vergleichsgebühr
mehr als auffüllen kann, so daß gerade beim Verfahren mit PKH
der 'psychische Schub' des Anwaltes in Richtung Vergleich in der Regel
also noch stärker sein wird.
Aber ist damit der Rechts- und Wahrheitsfindung gedient?
Die Fragestellung sei naiv, höre ich dagegen:
Beides sei schließlich nicht Aufgabe des Gerichts -
sondern es soll nur Recht sprechen.
Ist diese Antwort zynisch?
Gewiß nicht! Sie spiegelt nur den Alltag!
So verlockend der bequeme Weg zum Vergleich durch die PKH auch sein mag:
Dem Empfänger ist mit der PKH nur vordergründig gedient, um
gröbste Not von ihm zu wenden. Wenn sich seine wirtschaftlichen
Verhältnisse wieder bessern, kann und wird er das staatlicherseits
verauslagte Geld nachzahlen müssen.
Auch mir stellte sich vor der Berufungsverhandlung in den 'Ellwanger
Unterlassungsverfahren' natürlich die drängende Frage, ob ich
nicht wegen der PKH einen mir erstinstanzlich nahegelegten Vergleich sofort
annehmen solle. Das hatten meine Gegner im Hinblick auf meine Wirtschaftslage
fraglos erwartet und vermutlich gern gesehen.
Aber ich hatte mich nun mal nicht aus kohlhaasianischer Unfähigkeit
oder Engstirnigkeit in diesen Prozeß hineinziehen lassen. Nach meinem
Verständnis mußte außerdem Schluß damit sein, daß
die 'Kleinen' zunehmend - und wie selbstverständlich! - vor den 'Großen'
kuschen müssen, nur weil diese ihre Macht bedarfsweise mißbrauchen
können.
Begriffe wie Ehre gelten in der BRD zwar nicht viel, wenn es um Geld
geht und ich hätte nach Unterschreiben der abgeforderten Abmahnung
auch 'nur' ein 'Lehrgeld' von etwa zwei Tausendern gezahlt, aber ich war
mir völlig sicher, nichts Unrechtes oder Unerlaubtes getan zu haben.
Der Wortlaut des PKH-Bescheides des OLG Stuttgart bestätigte mir
dies dann später auch, so dass an meiner Eintellung auch das, nach
meiner bisherigen Erfahrung mit dem Landgericht Ellwangen, vorhersehbar
einseitigen Urteil nichts ändern konnte. Den Vergleich vor dem Oberlandgerticht
Stuttgart schloß ich dann auch nur deshalb, weil mich auch mein
eigener Anwalt bezüglich des tatsächlichen Prozesskostenrisikos
täuschte, um so m.E. für sich noch die Vergleichsgebühr
herauszuholen. Hierzu siehe im Einzelnen Kapitel
10 "Prozessbetrug eine Beleidigung?
Unterlassungsklage in Ellwangen" .
Das Landgericht Ellwangen ging bei seinen PKH-Etnscheidungen jedenfalls
einseitig von einer Sach- und Rechtslage aus, wie sie ihm von Seiten des
klagenden Oberbürgermeisters vorgegeben worden war. Unbekümmert
überging es dabei selbst die sog. herrschende Rechtsprechung, weil
es offenbar fest damit rechnete, dass ich schon rechtzeitig im Urteilsverfahren
in einem Vergleich klein beigeben werde, was den Rechtsbruch im PKH-Verfahren
dann ja vertuschen würde. Mir sollte jedenfalls keinerlei Unterstützung
zuteil werden, sondern mir für mein 'obrigkeitswidriges' Benehmen
mit voller Wucht die Gebührenkeule übergezogen werden.
Das von mir in der Beschwerde angerufene Oberlandgericht rückte
dann die Dinge zwar wieder in aller Deutlichkeit und Ausführlichkeit
zurecht, doch der Wille des Landgerichtes, mir PKH in so grob einseitiger
Weise zu verweigern, ist in seiner Unrechtsstaatlichkeit und angesichts
der Selbstverständlichkeit diesen Tuns dennoch erschreckend.
Wohin sind wir
in diesem Rechtsstaat gekommen,
daß so etwas derart selbstverständlich geschieht?
Die richterliche Selbstgefälligkeit
ging so weit, dass in der mündlichen Hauptverhandlung der mehrseitige
PKH-Bescheid des OLG Stuttgart über die herrschende Rechtsprechung
geringschätzig und spöttisch abgetan wurde. Auch in seinem Urteil
übernahm der Richter statt dessen weitgehend die Argumentation des
klagenden Oberbürgermeisters. Dieser hatte auf den OLG-Beschluß
- von meinem Anwalt unwidersprochen! - erwidern lassen und dabei dem OLG
vorgehalten, gar nicht erkannt zu haben, auf was es hier eigentlich ankomme
( Dokumentation Ziffer VI
und Ziffer VII ).
Dieses Urteil des Ellwanger
Landgericht überraschte mich jedoch nicht, nachdem sich das Landgericht
schon hinsichtlich des gegen mich zusätzlich eingereichten Bestrafungsantrag
unkorrekt verhalten hatte ( Dokumentation Ziffer
III ).
Es paßte ebenso zu meiner
Meinung über die Geschehnisse vor dem Ellwanger Landgericht, daß
dieser Einzelrichter mir dann später auch keine Urteilskopien aushändigen
lassen wollte, obwohl er wußte, daß mein Anwalt mir keine Urteile
weiterleitete und dadurch die Notfrist für die Berufung zu platzen
drohte ( Dokumentation Ziffer
VIII) .
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