Teil IV
des Artikels
Missbrauch
der Rechtsanwälte am fragwürdigen Rechtssystem der BRD
Eine gezielte 'Engpaß-Politik'
gegen die Gerichtsbarkeit führt zu system- und grundrechtswidrigen
Anwaltsprivilegien und sind ein Rechtsmissbrauch des bundesdeutschen Rechtssystems.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer
Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1
- die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen
es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel-
das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie
aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am
1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche
Petition’ eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach
meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unter
Zur
Grundrechtswidrigkeit einer
Beschränkung der öffentlichen Mitzeichnungsfrist


Teil
IV: Vorschläge zur Problemlösung
Zu
"Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen"
Zurück
zu Einleitung
Zum
Gesamtverzeichnis
4.1.
Ein rechtsstaatliches und wettbewerbliches Lösungsmodell
Wenn ich den gerichtlichen
Vergleich oben grundsätzlich ablehne, so ist dies kein engstirniges
Plädoyer für das Urteil oder den Prozeß an sich, sondern
ein Appell an mehr Gerechtigkeit in unserem 'Rechtssystem' !
Wer sich vergleichen will,
der soll dies vor Klageerhebung tun! Entsprechende Anreize im
Hinblick auf die Kostenfolge würden dies unterstützen, etwa
indem im Falle des Obsiegens jener einen geringeren Kostenanteil ersetzt
bekommt, der ohne einen Nachweis vorherigen Bemühens um einen Vergleich
Klage erhebt. Dasselbe könnte für den Beklagten gelten.
Dies sei jedoch nicht weiter
ausgeführt.
4.2.
Die Rechtswidrigkeit von Gerichtsgebühren
Gerichtsgebühren
sind abzuschaffen! Ihre Erhebung ist deshalb rechtswidrig, weil sie
vom Bürger bereits mit seinen Steuern bezahlt sind.
So wenig wie der Bürger
zusätzlich für seinen staatlichen Schutz - binnenstaatlich durch
die Polizei, außenstaatlich durch eine Armee - bezahlen muß,
dürfte ihm rechtens abgefordert werden, für sein Grundrecht
aus Artikel 103 Abs 1 GG nochmals bezahlen zu müssen.
Ein Staat muss vielmehr
ein Rechtswesen unentgeltlich zur Verfügung stellen, weil - vor allem
in einem dicht besiedelten Staat - eine Gesellschaft sonst nicht reibungslos
funktionieren kann und Konflikte zwischen/mit Einzelnen und/oder Gruppen
notwendig auf andere Konfliktfelder ausweichen, sofern sie nicht durch
polizeiliche Maßnahme kontrollierbar sind!
Von diesen Gegebenheiten kann
nicht ablenken, daß die Politik aus selbst verschuldetem Geldmangel
immer mehr dazu übergeht, Grundleistungen des Systems - deren Normen
sie in der Regel auch noch selbst gesetzt hat! - wie Dienstleistungen
zusätzlich bezahlen zu lassen. Diese
Fehlhaltung geht in pervertierten Einzelfällen sogar so weit, daß
eine Kommune - so jedenfalls die Stadt Ellwangen - in ihrer Gebührenordnung
sogar die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gebührenpflichtig
macht! Der abgewiesene Beschwerdeführer wird entsprechend seinem
Einkommen zur Zahlung veranlagt. Wer jedoch weiß, wie einseitig Dienstaufsichtsbeschwerden
in unserem Land - das sich seit Kaisers Zeiten schließlich einer
weitgehend perfekten und korrekten Beamtenschaft berühmt! - in der
Regel beschieden werden, der wird etwa eine solche Vorschrift als rechtswidrige
aber wirksame Abschreckungswaffe der Kommune gegen den Bürger einstufen.
Motto:
Ein Beamter soll tun können,
was er will und sich allenfalls - wenn überhaupt - vor seinem Vorgesetzten
verantworten müssen. Hierzu auch der Artikel: "Amtshaftung
und Staatshaftung - Rechtsmissbrauch und Machtmissbrauch gegen den Bürger".
Die Inanspruchnahme
des Gerichtswesen darf nicht
als Folge einer verfehlten Geisteshaltung
zunehmend teurer bezahlt werden.
Dies ist grundrechtswidrig
und verstößt gegen Artikel 103 Abs 1 GG, weil es den
Unbegüterten den Rechtsweg versperren kann und wird auch durch die
Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu erhalten, nicht anders!
'Verkauft' wurde den Bürgern
dieses system- und rechtswidrige Tun mit dem angeblich ehrenhaften Hinweis,
dadurch solle auch ein abschreckender Effekt erreicht werden, überhaupt
noch sein Recht vor Gericht zu suchen.
Schon dies ist
aber der grundlegend falsche Denkansatz!
Der Gesetzgeber ist durch
das Grundgesetz verpflichtet, jedermann seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör zu verwirklichen! Es ist dem Gesetzgeber somit verboten,
dieses Grundrecht durch die Hintertüre von Gerichtsgebühren
u.ä. auch nur teilweise wieder wegzunehmen.
Erst recht darf dies nicht mit
der frechen Begründung geschehen, durch Gebühren 'Prozeßhansel'
abschrecken zu wollen, denn die Beurteilung, ob ein Prozeß mutwillig
geführt wird, ist erst nach seinem Abschluß möglich!
Wer anderes will und tut,
sollte also erst offen das Grundgesetz ändern!
Die derzeitige Regelung
ist jedenfalls grundrechtswidrig und brachte der BRD schleichend eine
Gerichtsbarkeit, die zunehmend nur für die Begüterten da ist.
Langfristig wird die logische
Konsequenz dieser Fehlentwicklung als Folge menschlicher Schwächen
aber dann die sein, daß die bundesdeutschen Gerichte zunehmend
auch nur noch zugunsten der Begüterten richten.
Beispiele dafür gibt es
genug!
Zurück
zu Einleitung
Zum
Gesamtverzeichnis
4.3.
Wettbewerbsgemäße Vorschläge zur anwaltlichen Honorierung
Wer die Zahl der Prozesse ernsthaft
senken will - und das ist nach Interesse gewiß nicht die Anwaltschaft!
- dem würde bereits
das Streichen
der Vergleichsgebühr
helfen, all
jene Prozesse wenigstens einzudämmen, die wegen ihrer sachlichen
Fragwürdigkeit m.E. von der Anwaltschaft überhaupt nur
deshalb geführt werden, um sich anschließend - für
die Anwälte profitabel! - vergleichen zu können.
Es wird außerdem zu mehr
Wettbewerb führen und damit aussichtslose Prozesse verhindern,
wenn das Rechtsberatungsgesetz
und § 78 PO gestrichen werden,
denn der Wettbewerb mit Nichtanwälten
wird zwingend dazu führen, daß Schwächen der gegnerischen
Prozeßführung schonungslos aufgedeckt werden, wodurch dann wiederum
manchem Mandanten bewußt und nachweisbar wird, daß es ohnehin
falsch war, diesen Prozeß überhaupt führen zu lassen.
Außerdem
sollte insbesondere die anwaltliche Gebührenordnung abgeschafft
und durch eine Erstattungsregelung ersetzt werden - siehe auch
Ziffer 3.5.6.
Zusammenfassend
schlage ich also im Hinblick auf Art. 103 Abs 1 GG vor:
1. Streichen der
Vergleichsgebühr.
2. Jeder Anwalt
erhält von seiner Partei eine 'Erstattungsgebühr', die beispielsweise
auf 125 Prozent der bisherigen Prozeßgebühr festgelegt wird,
um die Qualität der Prozeßvorbereitung zu steigern. Sie ist
streitwertabhängig und wird von der unterliegenden Partei getragen.
3. Die bisherige
Verhandlungsgebühr und die Beweisgebühr des Anwaltes entfallen.
Sie werden durch eine Pauschale ersetzt, die von der unterliegenden
Partei zu tragen ist, aber nur den üblichen, durchschnittlichen
Zeitaufwand einer mündlichen Verhandlung entlohnt und nicht
streitwertabhängig ist.
4. Der obsiegende
Anwalt erhält neben der Erstattungsgebühr eine weitere,
gleich hohe Gebühr. Diese wird von der unterliegenden Partei getragen.
Zurück
zu Einleitung
Zum
Gesamtverzeichnis
4.4.
Die Zuordnung von Anwälten auf Gerichtsbezirke Für
mich ist es im Landgerichtsbezirk Ellwangen nach meinen Erfahrungen unmöglich,
einen Anwalt zu finden - was meinen Gegnern aus anderen Verfahren natürlich
bekannt ist. Zum einen bin ich den Anwälten zu kritisch, da ich meist
weiß, was sie jeweils gegen mich tun bezw nicht für mich tun.
Zum anderen ist bekannt, dass ich von der politischen Obrigkeit abgelehnt
werde. Hierzu verweise ich den Leser auf den Artikel
Ellwangen
- das Bürgerbegehren. Parlament in einem mutmaßlichen Spendenskandal
Wegen der kleinstädtischen
Enge Ellwangens schlägt die politische Einstelluing natürlich
bis auf die Gerichte durch. Nach meinem Eindruck haben die Anwälte
des Elwlaner Landgerichtsbezirks dies erkannt, weshalb sie sich auch bei
'staatstragenden' Verfahren wie den 'Ellwanger Unterlassungsverfahren
tunlichst zurückhalten, um nicht justizseitigen Unwillen auf sich
zu ziehen.
Als ich in Sachen 'Ellwanger
Unterlassungsklagen' die einstweiligen Verfügung zugestellt bekam,
war jedenfalls allgemein bekannt, daß ich innerhalb der Widerspruchsfrist
sicher keinen Anwalt finden werde. Was ein vertretungsbereiter Anwalt
außerdem wirklich tun würde, war dann die nächste Frage.
Von den Anwaltskanzleien, die
ich wegen Mandatsannahme anschrieb, erhielt ich - wegen deren 'Überbeschäftigung'
- daher auch zumeist Absagen. Ein Anwalt sagte mir am Telefon aber immerhin
wörtlich:
" Jemand
wie Sie vertrete ich sowieso nicht! "
und legte danach auf. Ein anderer
bot mir an - kostenpflichtig aber unverbindlich! - vorab erst mal die
Erfolgsaussicht eines Widerspruches zu prüfen. Schneller ist vom
Anwalt legal kaum Geld verdient!
Es wirkte sich also gegen mich
aus, daß die Anwälte einem Landgerichtsbezirk zugeordnet waren
und 'auswärtige' Anwälte vor dem jeweiligen Landgericht nicht
auftreten durften.
Im Hinblick auf Rechtsfindung
und -sicherheit fand sich für diese Landgerichtszuordnung natürlich
keine Begründung, außer der, daß sie erhebliche Vorteile
für die Anwaltschaft hat.
Anwaltlich in 'seinem' Landgerichtsgerichtsbezirk
'unter sich' zu sein, durfte in seiner Bedeutung für das prozessuale
Geschehen nämlich nicht unterschätzt werden! Dieser 'geschlossene'
Kreis von Anwälten kennt sich nämlich - jedenfalls in kleineren
Landgerichtsbezirken - aus den Prozessen, von den Stammtischen etwa mit
Richtern und Staatsanwälten. Oder man ist/fühlt sich einander
über den örtlichen Anwaltsverein verbunden bezw verpflichtet.
Das alles hat den geldwerten
Vorteil, daß sich 'gewisse Dinge' dadurch für einen Anwalt
schadlos in einer Weise handhaben lassen, wie das mit 'fremden' Anwälten
nicht sofort möglich wäre.
Durch diese gegenseitige Kenntnis
der Stärken und Schwächen in Prozeßvortrag und Verhandlungsführung
kann das Niveau anwaltlicher Vertretung zudem schadlos aber durchaus so
tief absinken, daß ein Jurastudent damit niemals eine Klausur bestehen
würde - geschweige denn sein Staatsexamen.
Aber gerade im geschlossenen
Zirkel einer Landgerichtszuordnung wird sich der gegnerische Anwalt
aus Solidarität und Eigennutz immer hüten, eine 'offene Flanke'
gegnerischer Prozeßvertretung zum Angriff für seinen Mandanten
zu nutzen.
Auch für die Gerichte
war diese Zuordnung der Anwälte auf Landgerichtsbezirke bequem. Aus
den Schwächen der Anwälte erwächst nämlich auch deren
Abhängigkeit gegenüber der Richterschaft. Nach meinem Eindruck
sind es vorrangig schließlich die Richter, die für ihre Urteilsfindung
einen Fall wirklich umfassend bearbeiten - nicht etwa die Anwälte,
denen der Ausgang eines Rechtsstreits schließlich bezüglichihres
Honoraranspruches gleichgültig sein kann!
Und die Richter wissen nach
meinem Eindruck um ihre Macht, jederzeit - vor allem öffentlich im
Termin - die Schwächen der anwaltlichen Vertretung aufdecken zu können.
Schließlich kann es sich kein Anwalt rufmäßig leisten,
wegen seiner bekannt werdenden Mängel immer wieder Prozesse zu verlieren.
Das m.E. unzulässige richterliche
Schweigen und Dulden zum Nachteil der rechtsunkundigen Parteien wird von
der Anwaltschaft daher nach meinen Beobachtungen nicht selten mit geradezu
unterwürfigem anwaltlichem Verhalten honoriert. Man muß sich
nur mal als Unbeteiligter in Verhandlungen setzen.
Offene Gespräche
mit Anwälten und Richtern bestätigen dies auch.
Mir jedenfalls gelang es in
den 'Ellwanger Unterlassungsverfahren' schließlich doch, im Landgerichtsbezirk
Ellwangen einen jungen Anwalt zu finden, der zwar noch nicht beim Oberlandgericht
zugelassen, aber wenigstens bereit war, mich auch gegen den amtierenden
Oberbürgermeister Ellwangens zu vertreten. Auf meine vorsichtige
Nachfrage, ob er wirklich keine Bedenken habe und ob er wisse, worauf
er sich da politisch einlasse, sagte er mir damals fest: "Das macht
mir nichts!" und ich glaubte ihm das sogar. Wie kompromisslos er
dann gegen mich arbeitete, ist oben bereits dargestelt und in dem
Artikel "Prozessbetrug eine
Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen" nachzulesen.
Aber siehe:
Es tat sich ja dann doch noch was in Deutschland.
Seit dem 1.1.2000
darf ein Rechtsanwalt vor jedem Amts- und Landgericht in der BRD
auftreten.
Würde diese Freiheit der
anwaltlichen Berufsausübung rechtsstaatlich auch auf die Oberlandgerichtsbezirke
ausgedehnt, wäre wenigstens eine wichtige Voraussetzung für
ein besseres Rechtssystem in der BRD erreicht!
Zum
Gästebuch
(bitte geben
Sie dort für andere Leser mit einem Stichwort an, dass
sich Ihr Eintrag auf diesen Artikel bezieht)
Sehr geehrte
Leser,
ein Verzeichnis
aller Artikel meiner Homepage - von mir und anderen Autoren - aus den
Themenkreisen Literatur, Medizin, Recht, Wirtschaft, Politik und Sonstiges
finden Sie
hier
Wenn Sie der Ansicht sind, der obige Artikel sollte anderen Lesern
über die Suchmaschinen leichter zugänglich werden, so können
auch Sie dazu beitragen, sofern Sie eine eigene Homepage ( HP ) haben.
Homepages
werden im Internet heute in der Regel nur noch über Suchmaschinen
gefunden, die ständig das Internet durchsuchen. Ein wichtiges
Kriterium für solche Suchmaschinen ist, wie häufig eine
HP im Internet verlinkt ist. Je häufiger ein link gesetzt wurde,
desto 'höher' rangiert diese HP bei der Informationsausgabe in
solchen Suchmaschinen und wird so von Interessierten leichter gefunden.Wenn
Sie also eine HP haben und die Verbreitung dieses Artikels fördern
wollen, so setzen Sie bitte am Ende Ihrer eigenen HP nur einfach nachfolgenden
link :
Leseempfehlung:
www.melhorn.de/Rechtssystem/
und www.rechtsmissbrauch.de
|