" Auf die Beschwerde
des Antragsgegners vom 19.12.1998 wird der Beschluß des Landgerichtes
vom 2.Dezember 1998 - 2 0 336/988 - abgeändert
und
dem Beklagten Prozeßkostenhilfe
gewährt.
Der Beklagte hat keine
Raten auf die Prozeßkosten zu leisten.
Dem Beklagten wird Rechtsanwalt
Thomas Jensen, Nördlicher Stadtgraben 1, 73430 Aalen, zur Wahrnehmung
seiner Rechte beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig
und begründet.
I.
Bei der im Prozeßkostenhilfeverfahren
gebotenen großzügigen Beurteilung kann der Rechtsverteidigung
des Beklagten die Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden
( § 114 ZPO ).
1.
Die Entscheidung des Rechtsstreits
hängt wesentlich von der Frage ab, ob die Äußerung
des Beklagten, der Kläger habe im Verwaltungsgerichtsprozeß
durch "Prozeßlügen" eine positive gerichtliche
Entscheidung "erschlichen", eine - durch die Meinungsfreiheit
gedeckte - Meinungsäußerung darstellt, oder als Tatsachenbehauptung
aufzufassen ist.
Nach Auffassung des
Senats ist sie eher dem Bereich der Meinungsäußerung als
dem der Tatsachenbehauptung zuzurechnen. Als Meinung kann diese Äußerung,
da sie lediglich im Rahmen eines Rechtsstreits vorgebracht wurde,
nur dann dem negatorischen Rechtsschutz unterfallen, wenn sie als
Schmähkritik zu qualifizieren wäre. Davon dürfte aber
nicht auszugehen sein.
Darüber hinaus
sind Äußerungen, auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie im
Rahmen eines Rechtsstreits geäußert werden und der Rechtsverfolgung
des Äußernden dienen, grundsätzlich auch dann nicht
der besonderen Ehrenschutzklage zugänglich, wenn sie ehrkränkenden
Inhalt haben.
Nach der Rechtsprechung
ist die Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
danach vorzunehmen, ob die Äußerung einen dem Wahrheitsbeweis
zugänglichen Tatsachengehalt aufweist und damit eine Tatsachenbehauptung
anzunehmen ist ( BGH NJW 92, 1314; NJW 82, 2246 ), oder ob sie wesentlich
geprägt ist durch die Elemente des Meinens oder Dafürhaltens,
die ihr Meinungscharakter verleihen ( BVerfGE, a.a.O.; BGH NJW 62,
152; 65, 294 und 1476 ).
Die vom Kläger
beanstandete Äußerung ist nach diesen Abgrenzungskriterien
als Meinung aufzufassen. Der Beklagte bringt damit in erster Linie
seine subjektive ethisch-moralische Wertung des Gesamtverhaltens des
Antragstellers im Verwaltungsrechtsstreit zum Ausdruck. In ihrem Kern
beinhaltet diese Äußerung ein negatives Werturteil.
Hinter diesem wesentlichen Charakteristikum tritt die Bedeutung eventueller
tatsächlicher Anknüpfungspunkte dieser Beurteilung deutlich
zurück. Zurecht stellt das Landgericht - wenn auch in anderem
Zusammenhang - fest, daß die Aussage des Beklagten nicht hinreichend
mit substantiellen Tatsachen belegt ist. Auch diese Substanzarmut
spricht für das Vorliegen einer Meinungsäußerung (
BVerfGE a.a.O., BGH GRUR 82, 631 ).
2.
Die grundsätzliche
Freiheit der Meinungsäußerung tritt jedoch hinter den Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann zurück, wenn
die Meinung als bloße Schmähkritik geäußert wird.
Das dürfte im Streitfall aber nicht zutreffen.
Schmähkritik ist
dadurch gekennzeichnet, daß der Zweck der Diffamierung der geschmähten
Person im Vordergrund steht ( BVerfG, NJW 93, 1462 ), daß es
dem Äußernden nicht um ein - berechtigtes oder unberechtigtes
- Anprangern geht, sondern wesentlich darum zu beleidigen ( BGH, NJW
77, 626 ). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die herabsetzende
Äußerung selbst aus der Sicht des Kritikers keine verwertbare
Tatsachengrundlage mehr hat ( BVerfG, NJW 91, 1475 ). Dagegen führt
die herabsetzende Wirkung einer Meinungsäußerung, auch wenn
die Kritik überzogen oder gar ausfällig ist, noch nicht
zur Schmähung ( BVerfG, NJW 91, 1477 ).
Gemessen an diesen,
im Interesse der Meinungsfreiheit eng gesteckten Kriterien ( BVerfG,
a.a.O. ) kann im Streitfall kaum von Schmähkritik gesprochen
werden. Die beanstandete Äußerung diente in erster Linie
neben anderen Gesichtspunkten dem Ziel, die Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtsverfahrens
zu erreichen. Der Beklagte beabsichtigte damit ersichtlich seine zentrale
Auffassung, von den auf seinem Grundstück gehaltenen Ziegen gehe
keine Geruchs- oder sonstige Belästigung aus, zu stützen.
Mit dieser Zielrichtung weist die Äußerung zugleich einen
hinreichenden Bezug zu dem rechtlichen Anliegen, das der Beklagte
mit dem Wiederaufnahmeantrag verfolgt, auf.
Die Bezeichnung der
dem widerstreitenden Erklärungen des Klägers als "Prozeßlügen"
mag unangemessen und übertrieben sein. Das ändert aber nichts
daran, daß sie dennoch denjenigen Sachbezug erkennen läßt,
der ihre Einordnung als bloße Schmähkritik verbietet ( BVerfG,
aaO).
3.
Schließlich könnte
die Äußerung, selbst wenn man ihr überwiegend Tatsachengehalt
zuschreiben wollte, nicht mit der Ehrschutzklage verwehrt werden.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß auch ehrkränkende
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht
mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können ( BGH
ZIP 97, 1081; OLG Hamm, NJW RR 90, 1405; Wenzel, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, Handbuch des Äußerungsrechts,
4.Aufl., S. 384 m.w.N. ).
Aus diesen Gründen
hat das OLG Hamm ( aaO) in einem vergleichbaren Rechtsstreit die Äußerung
einer Prozeßpartei im Gerichtsverfahren, der Prozeßgegner
sei ein Lügner, zurecht dem Schutz einer Unterlassungsklage entzogen.
Art. 103 Abs 1 GG gebietet, daß in einem schwebenden Gerichtsverfahren
die Partei alles, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich
hält., selbst dann vortragen darf, wenn hierdurch die Ehre eines
anderen berührt wird. Diese Äußerungsfreiheit wird
nur dann eingeschränkt, wenn eine Partei leichtfertig eine Behauptung
aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt oder
für den Fall, daß die beeinträchtigende Äußerung
offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung
der Rechte steht, die die Partei verfolgt ( BGH DB 73, 818 ). Die
Frage, ob das Parteivorbringen wahr und die geschilderten Tatsachen
entscheidungserheblich sind, wird allein in dem Rechtsstreit, in dem
es vorgebracht wird, geprüft und entschieden. Die Prüfung
durch das dortige Gericht darf nicht durch die Möglichkeit einer
gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten
Prozeß unterlaufen werden.
Auch nach diesen Grundsätzen
kann dem Beklagten die beanstandete Äußerung nicht untersagt
werden. Aus den bereits dargestellten Gründen weist sie einen
hinreichenden Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Rechtsverteidigung
auf.
Dem Kläger ist einzuräumen,
daß es nicht wünschenswert ist, wenn Prozeßparteien
den Rahmen der sachlichen Erörterung durch überzogene Äußerungsformen
sprengen, die beim Gegner Emotionen aufrühren und die sachliche
Arbeit des Gerichts erschweren, ohne die Sachaufklärung letztlich
zu fördern. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Antragsgegner
zukünftig von derartigen wenig hilfreichen Äußerungen
Abstand nehmen würde. Damit könnte er dem vorliegenden Rechtsstreit
den Boden entziehen und ihn unter Umständen zu einer gütliche
Einigung führen." ( nachträgliche Hervorhebungen)