Teil VII des Artikels "Prozessbetrug eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen. Vorwurf der Prozessbetrug
eine Beleidigung?
Teil VII:Die Verfügungs- und Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Ellwangen7.1. Die Schwierigkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden 7.2. Die 'Gefahr', anwaltlich vertreten zu sein 7.3. Der untätige Anwalt 7.4.Die Bindungswirkung der OLG-Beschlüsse 7.5. Vorsätzliche Verletzung meiner Interessen durch meinen Anwalt 7.6. Gegnerische Hilfe für den Interessenverrat meines Anwalts 7.7. Richterliche Hilfe für den Interessenverrat meines Anwalts 7.8. Wie mein Anwalt eine Berufung verhindern wollte 7.9. Wie der Einzelrichter eine Berufung verhindern wollte Teil VII: Die Verfügungs- und Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Ellwangen7.1. Die Schwierigkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden ( Aktenverzeichnis Ziffer II ) .Anwälte sind kluge Menschen, aufrichtig und mutig bereit, die Interessen ihrer Mandanten selbstlos wahrzunehmen. Das weiß jeder, der Fernsehen hat. Meine Erfahrung sind etwas andere, so dass ich eines der Hauptprobleme dieser Unterlassungsverfahren darin sah, einen Anwalt zu finden, der bereit war, mich gegen den ersichtlichen Willen des amtierenden Ellwanger Oberbürgermeisters zu vertreten. In Ellwangen laufen an den hiesigen Gerichten die Uhren nach meiner Erfahrung etwas anders. Nicht grundlos hat Ellwangen auch in Referendarskreisen den Ruf, Provinz zu sein. Das bestätigten mir oftmals auch Volljuristen. Es erweist sich einfach als nachteilig, in eine Kleinstadt - mit eingemeindet knapp über 30 000 Einwohnern - ein Landgericht zu legen, anstatt etwa in das doppelt so große Aalen. Da entwickeln sich Beziehungsgeflechte, über die mir bekannte Richter von anderen großen deutschen Gerichten nur den Kopf schütteln. Das weiß auch die Anwaltschaft dieses Landgerichtsbezirks. Ist sie doch selbst ein Teil davon. Entsprechend verhält sie sich einem wie mir gegenüber. Die Anwälte kennen mich jedenfalls in aller Regel und wissen, dass in gewissen, für sie wichtigen Justizkreisen nicht gern gesehen wird, dass mich jemand anwaltlich vertritt. Daher hatte ich von Anfang Bedenken, ob es mir gelingen werde, einen Anwalt zu finden, der es wagte, mich gegen den Ellwanger Oberbürgermeister zu vertreten. Nach ersten telefonischen Absagen verfasste ich daher am 12.8.98 ein Rundschreiben und faxte es an rund 20 Kanzleien im Ellwanger-Aalener Raum. Die Antwort waren sämtlich Absagen wegen Arbeitsüberlastung. Nun war ich aber trotzdem durch die gegen mich laufenden Verfahren unter Druck, anwaltlich vertreten zu sein., § 78 ZPO zwingt dem Bürger schließlich - m.E. grundrechtswidrig - einen Anwalt auf. Zufällig stieß ich auf einen jungen Anwalt, der sich gerade selbständig gemacht hatte und der bereit war, mich zu vertreten. Als ich ihn auf die Besonderheiten der Sache hinwies, damit er mir nicht später Vorwürfe mache, gab er sich selbstbewußt. Das gehe schon in Ordnung. Hurra, ich hatte einen Anwalt! Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis7.2. Die 'Gefahr', anwaltlich vertreten zu seinIch rechnete damit, dass das gegen mich eingenommene Landgericht versuchen werde, mich in die Verfahren hineinzuziehen, ohne vorher über meine PKH-Anträge entscheiden zu müssen. Das wäre dann möglich gewesen, sobald ich anwaltlich vertreten war. Dann konnte nämlich die Verfahren ihren Lauf nehmen und mir erst mit der antragsgemäßen Verurteilung mitgeteilt werden, dass meine PKH-Anträge wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen würden. Das hatte für die Gegenseite den Vorteil, dass ich in den PKH-Sachen nicht vor Beginn der Verfahren das Oberlandgericht anrufen konnte - das ging ohne Anwalt! - sondern die Entscheidung über die für mich zentrale Frage der Prozeßkostenhilfe hinausgeschoben werden konnte, bis ich erstinstanzlich unterlegen war. Ohne Prozesskostenhilfe hätte ich jedoch vorhersehbar sofort die gegnerischen Ansprüche einfach deshalb anerkannt, um möglichst niedrige Kosten - immer noch Tausende - zahlen zu müssen. Die schwere Kostenkeule traf mich nur dann, wenn es zu meiner Verurteilung kam, dann Prozesskostenhilfe verweigert wurde und ich damit, wegen der gewaltigen Streitwerten des Verfügungs- und des Hauptsacheverfahrens, schon mal mit rund 10 000 DM da saß. Und dass diese Beträge dann wiederum sofort beigetrieben worden wären, das hatte man mir bereits im Verfügungsverfahren gezeigt. Um solchem vorhersehbaren richterlichen Tun - das dann in der Tat auch zunächst so versucht wurde - gleich gegenzusteuern, beauftragte ich meinen 'neuen' Anwalt nicht mit dem Fall, sondern bat ihn, sich mir beiordnen zu lassen. Beiordnung setzt wiederum einen PKH-Entscheid. voraus. Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.3. Der untätige Anwalt ( Aktenverzeichnis Ziffer VII )Ausweislich der PKH-Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25.1.99 ( 054 ) - Az: 6 W 6 W 55/98 war mir nun dieser Anwalt beigeordnet und es hätte eigentlich losgehen können. Die Hauptarbeit hatte ich bereits erledigt, denn aufgrund meiner umfangreichen Begründungen der Erfolgsaussicht und dem vorliegenden PKH-Bescheid des OLG Stuttgart gab es für ihn fast nichts mehr zu tun. Andererseits bekam er wegen der gewaltigen Streitwerte auch als PKH-Anwalt noch einige tausend Mark Honorar. Alles Voraussetzungen dafür, dass nun auch anwaltliche Leistung erwartet werden durfte. Zumal die nun anstehenden Hauptverhandlungen notwendig schriftsätzlich vorbereitet sein mussten. Was nicht schriftsätzlich vorgetragen war, würde anschließend als verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden. Daran änderte auch der PKH-Bescheid des OLG nichts! Andererseits gab der PKH-Beschluss des OLG Stuttgart natürlich nun auch dem Landgericht Ellwangen die Richtung vor. Vor allem dadurch, dass es auf die herrschende Rechtsprechung verwies, die vom Landgericht rechtswidrig in den Vorentscheidungen unbeachtet geblieben war. Theoretisch war dieser Prozess daher nicht zu verlieren. Aber in Ellwangen wusste man sich auch da noch zu helfen. Schließlich ging es um die Interessen des amtierenden CDU-Oberbürgermeisters und dann auch noch gegen mich. Nach meinem Eindruck wurde jedenfalls gezielt von Dritten wohl aus der Justiz auf meinen Anwalt Einfluss dahingehend genommen, dass er einen keinen Schriftsatz herausbrachte. Mir berichtete er jedenfalls,der Einzelrichter des Landgerichtes habe mehrmals mit telefoniert. Nun wusste ich, was das für mich Folgen für mich haben werde. Ständige Anrufe bei seiner freundlichen Sekretärin blieben jedoch ergebnislos. Mit Schreiben vom 1.2.99 ( 056 ) fragte ich schließlich nach, ob er mich überhaupt noch vertreten wolle oder das Mandat zurückgeben. Nach einem weiteren Telefongespräch, in dem er mir freundlich versicherte, selbstverständlich alles erforderliche vorzutragen, bot ich ihm schließlich an, den Schriftsatz für das Landgericht ( 058 ) auszuarbeiten, was er gerne annahm. Aber es ging bei ihm trotzdem nichts raus. Hatte ich ihn am Telefon, versicherte er mir, es sei alles in Arbeit. Er habe meinen Schriftsatz "voll übernommen". Später hieß es, das Band liege bei der Sekretärin zum Schreiben, danach hieß es, diese sei gerade beim Schreiben - aber es kam nichts! Am 19.2.99 bedauerte seine Sekretärin, dass in der ausgehenden Post nichts für mich dabei sei. Daraufhin setzte ich dem Anwalt mit Fax vom 19.2.00 ( 060 ) eine Frist bis zum Abend, da er mich offensichtlich hinhalte. Seien mir bis dahin keine Kopien der Schriftsätze per Fax zugegangen, wolle ich mir einen anderen Anwalt beiordnen lassen. Darauf reagierte der Anwalt aber nicht und damit war ich nun überzeugt davon, dass er eine Kündigung durch mich provozieren wollte. Zum einen hatte ich dann keinen Anwalt und würde vor dem Landgericht unterliegen, einfach weil ich anwaltlich nicht vertreten war, zum anderen konnte er mir seine Kostenrechnung präsentieren, ohne viel getan zu haben. Daraufhin teilte ich ihm am 22.2.99 ( 063 ) mit, dass er weiterhin mein Anwalt bleibe, weil er offenbar Gründe habe, sich so zu verhalten. An dem Verhalten dieses Anwaltes zeigt sich wieder einmal, welcher Missbrauch mit der Anwaltspflicht des § 78 ZPO möglich ist. Nur um den Anwälten Einkommensprivilegien zu sichern, wurde der Bürger durch § 78 ZPO 'entmündigt'. Er darf sich nur vor dem Amtsgericht selbst vertreten. Dass der Bürger dies auch höherinstanzlich kann, beweist jedoch u.a. mein PKH-Verfahren. Der Gesetzgeber
hat sich durch das Einkommensprivileg des grundrechtswidrigen § 78
ZPO Diese Themenproblematik habe ich im 'Ellwanger Ziegenfall' in der Verfassungsbeschwerde vom 25.2.00 ( 'Ziegenfall': 199 )unter Ziffer 3 ausführlich behandelt Der interessierte Leser wird zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen. Es ändert an dieser Problematik der Anwaltspflichtnach § 78 ZPO nichts, dass mir mit Schreiben des Kanzleiabwicklers vom 16.10.00 die Mitteilung zuging, diesem Anwalt sei die anwaltliche Zulassung entzogen worden. Zum einen weiß ich nicht, warum dies geschah, zum anderen weiß ich nicht wie lange. Es bleibt, dass hier ein Anwalt - durch die Prozesskostenhilfe auf Kosten des Steuerzahlers! - durch konsequentes Nichtstun - und damit wohl in Absprache mit Dritten - ein stattliches Honorar erhielt. Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.4. Die Bindungswirkung der OLG-Beschlüsse ( Aktenverzeichnis Ziffer II und Ziffer VII )Es ist bereits dargelegt, dass die PKH-Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 25.1.99 - 6W54/98 ( 055 ) und 6 W 55/98 ( 054 ) - von einiger Bedeutung auch für die landgerichtliche Entscheidung waren. Zwar bindet ein solcher Beschluss das Landgericht natürlich nicht, schon weil es sich nur um eine summarische Prüfung des Sachverhaltes handelt, doch er hat insoweit doch Signalwirkung, wie die Entscheidung des OLG ausfallen werde, sofern sich am gerichtsbekannten Sachverhalt nichts mehr ändert, also Neues hinzukommt, das zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führt. Letzteres war ausgeschlossen, weil der Sachverhalt sehr ausführlich bereits in meinem PKH-Beschwerdeschriftsatz vom 10.12.98 ( 048 ) zum Hauptsacheverfahren vorgetragen wurde. Die gegnerische Kanzlei erwiderte auf meinen Vortrag im Schriftsatz vom 14.12.98 ( 050 ) nur geringschätzig:
Das waren ein Selbstverständnis und eine Selbstbewußtsein, die ich in Ellwangen mehrfach erlebte und die ihre Wirkung bei den hiesigen Richtern offenbar nicht verfehlen. Da wird nicht mehr groß 'herumargumentiert', sondern gesagt, wie das zu sehen ist und damit fertig. Das sollte offenbar beim OLG auch solche Wirkung zeigen. Im Verfügungsverfahren reichte ich am 19.12.98 ( 051 ) einen weiteren, sorgfältig begründeten Beschwerdeschriftsatz ein, auf der Gegner aber nicht mehr erwiderte. Er schwieg auch, als er mit Schreiben vom 22.12.98 - 6 W 54/98 ( 053 ) und 6 W 55/98 ( 052 ) - vom OLG zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Als daher die PKH-Beschlüsse des OLG vorlagen, hatte Dr. Dieterich also ein Problem, denn diese PKH-Beschlüsse wiesen natürlich das Landgericht unmißverständlich auf die herrschende Rechtsprechung hin und diese konnte nicht einfach unbeachtet bleiben, wie das zuvor in den PKH-Beschlüssen des Landgerichtes vom 2.12.98 ( 046 ) und vom 11.12.98 ( 049 ) geschehen war. Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.5. Vorsätzliche Verletzung meiner Interessen durch meinen Anwalt ( Aktenverzeichnis Ziffer II und Ziffer VII )Nachdem mein Anwalt bislang nichts zur Sache vorgetragen, sondern dies mit Schreiben vom 18.8.98 nur angekündigt hatte, war ich im Hauptsacheverfahren der Klage nicht schriftsätzlich entgegengetreten und hatte im Widerspruchsverfahren meinen Widerspruch nicht begründet. Das genügte, dass ich beide Prozesse verlor! Natürlich hätte das für mich ganz anders ausgesehen, wenn mein Anwalt die von mir geforderten und teilweise vorbereiteten Schriftsätze eingereicht hätte. Er handelte daher offen schuldhaft gegen meine Interessen, als er dies trotzdem nicht tat. Das wusste mein Anwalt auch, denn als ich ihn nach der Verhandlung auf sein Verhalten ansprach, versicherte er mir eindringlich, er werde gleich nachher die Schriftsätze anfertigen und noch verfahrenswirksam nachreichen. Noch heute werde er sie mir zufaxen. Dies hielt ich meinem Schreiben vom 24.2.99 ( 065 ) an ihn fest. Heute weiß ich, dass er mich damals für dumm verkaufte. Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.6. Gegnerische Hilfe für den Interessenverrat meines Anwalts ( Aktenverzeichnis Ziffer VII )Es muss gesehen werden, dass ich in beiden Verfahren unterliegen musste. einfach weil meinerseits in keinem der beiden Verfahren etwas vorgetragen worden war. Es war daher eigentlich völlig unnötig, zu den PKH-Beschlüssen des OLG Stuttgart irgend etwas auszuführen. Aber wenn mein Anwalt schon so offen die Interessen meines Gegners Dr. Dieterich wahrnahm und mich in Prozessen - an denen er auf Staatskosten wahrhaft gut verdiente - solchermaßen vorsätzlich verlieren ließ, so sollte das natürlich nicht auch noch jedem ersichtlich werden. Schließlich galt es, das Gesicht der Anwaltschaft zu wahren. Daher galt es, dem so hilfswilligen Kollegen beizustehen! Außerdem wusste man ja nicht, ob ich als Laie nicht doch auf ein Ablenkungsmanöver hereinfallen werde. Dass der gegnerische Anwalt dies 7-seitig mit Schriftsatz vom 22.2.99 ( 062 ) tat und darin die OLG-Beschlüsse 'zerpflückte', war m.E. daher nichts anderes als ein abgesprochenes Ablenkungsmanöver zugunsten meines Anwaltes. Hier nur einige Marksätze:
Diese Ausführungen waren - wie dargelegt - nicht nur unnötig im Hinblick auf den Ausgang der Prozesse, sondern sie stellten auch keinen neuen Sachverhalt vor. Sie waren nur eine andere Wertung des gegebenen. Was das OLG von diesem Sachverhalt hielt, hatte es unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung aber dargetan. Hätte mein Anwalt ordentlich vorgetragen, hätte das Landgericht an dieser herrschenden Rechtsprechung folglich nicht vorbei gekonnt. Mit diesen Ausführungen hatte der gegnerische Anwalt aber nun dem Landgericht die Vorlage zu einem Urteilen gegeben, die eine richtig rechtsstaatliche Auseinandersetzung mit der Fallproblematik vertauschte und völlig überging, dass in der Hauptsache der Klage nicht sachlich entgegengetreten wurde, im Widerspruchsverfahren der Widerspruch nicht begründet worden war. Eine perfekte Inszenierung für juristische Laien! Mit welcher Selbstsicherheit dabei vorgegangen wurde, belegt auch das Verhalten meines Anwaltes. Noch am Vortag hatte ich ihn angerufen und gefragt, ob er morgen eigentlich komme, nachdem er noch immer keine Schriftsätze eingereicht habe. Das bejahte er nachdrücklich und versicherte mir, er bringe die Schriftsätze morgen zur Verhandlung mit. Ich möge doch eine Viertelstunde früher da sein, damit wir uns noch bereden könnten. Ich war da. Mein Anwalt kam erst mit dem Richter in den Sitzungssaal. Als ich nach seinen Schriftsätzen fragte, sagte er nur, er habe keine. Danach ließ er sich vom gegnerischen Anwalt den Schriftsatz vom 22.2.99 übergeben. Er rügte weder, dass dieser Schriftsatz verspätet im Sinne des § 296 ZPO eingereicht war, noch beantragte er Schriftsatzrecht zur Erwiderung, das ihm nicht hätte verweigert werden können. Für mich
- aus heutiger Sicht - ein abgesprochenes Vorgehen beider Anwälte
zu meinem Nachteil, Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.7.
Richterliche Hilfe für den Interessenverrat meines Anwalts ( Aktenverzeichnis
Ziffer VII ) So viel kollegialer Hilfe durch den gegnerischen Anwalt wollte sich auch der Einzelrichter nicht versagen und er setzte Urteile ab, die für jeden Dritten den Eindruck ganz normaler Verfahren erwecken sollten.. So setzte sich der Einzelrichter zwar über die herrschende Rechtsprechung mit der Argumentation des Anwaltes von Dr. Dieterich hinweg, doch das ist ohnehin richterliche Entscheidungsfreiheit und daher nur zur Kenntnis zu nehmen. Auffällig an dem 14-seitigen Urteil 2 0336/98 ( 072 ) und dem 13-seitigen Urteil 2 0 320/98 ( 073 ) ist allerdings, daß es - jedenfalls für unbefangene Dritte - perfekt den unwahren Eindruck erweckt, als sei von meiner Seite ausführlich schriftsätzlich vorgetragen gewesen
Beides war natürlich nicht der Fall. Als ich es ablehnte, einen Vergleich zu schließen, war die Sitzung beendet gewesen. Davon kann die Standardfloskel im Protokoll vom 24.2.99 ( 064 ) nicht ablenken, in der es heißt: "Mit den Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage erörtert." Nach meiner Überzeugung sollte dadurch auf meine absehbaren PKH-Verfahren beim OLG insofern Einfluss genommen werden, als insbesondere gegenüber dem OLG vorgetäuscht werden sollte, als habe das Landgericht - unter Beachtung der Ausführungen des OLG! - hier eine sehr sorgfältige Entscheidung getroffen, so daß meiner Berufung die, für eine PKH-Bewilligung notwendige, 'hinreichende Erfolgsaussicht` fehle. Vor allem aber sollte mir dadurch 'der Schneid 'abgekauft' werden, überhaupt weiter zu machen. Mir sollte die Aussichtslosigkeit klar gemacht werden, 'versüßt' dadurch, dass meine Prozesskosten der Steuerzahler übernehme. Auf Kosten des Steuerzahlers war ich gleichsam 'noch mal gut weggekommen, wenn ich jetzt aufhörte. Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.8. Wie mein Anwalt eine Berufung verhindern wollteMir war damals aber durchaus klar geworden, dass ich das Opfer einer Absprache geworden war. Das hatte ich nicht verhindern können und musste ich eben wegstecken. Schließlich blieb mir noch die Möglichkeit der Berufung beim Oberlandgericht Stuttgart. Das Landgericht hatte - wie unter Ziffer 9.7. dargelegt - mit seinen ausufernden Urteilen das Mögliche getan, dass meine PKH-Anträge wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen würden. Nach den klaren Ausführungen des OLG Stuttgart war dies allerdings kaum zu erwarten. Nun war ich aber in der mündlichen Verhandlung nicht vergleichsbereit gewesen, so dass ich wohl doch in die Berufung gehen wollte. Also wurde weiter gegen mich gearbeitet, indem mein Anwalt vom Landgericht das Urteil zugestellt bekam, er mir dieses aber nicht weiterleitete. Das musste ich gegen mich wirken lassen, denn mein Anwalt vertrat bekanntlich meine Interessen. Versäumte ich also das rechtzeitige Einlegen der Berufung, war diese vom Tisch. Nun wird dem Mandanten gewöhnlich von seinem Anwalt gesagt, sobald bei diesem die Entscheidung eingeht, werde er eine Kopie davon an den Mandanten weiterleiten und die weiteren Schritte besprechen. Der Mandant verlässt sich darauf und wartet ab. Am 19.3.99 wurden das am 17.3.99 verkündeten Urteil 2 0 320/98 und am 22.3.99 das Urteil 2 0 336/99 meinen Anwalt zugestellt, dem ich mit am 20.3.99 ( 076 ) geschrieben hatte:
In meinem begründeten Misstrauen gegen meinen Anwalt hatte ich schließlich auf dem Landgericht angerufen und dort erfahren, dass meinem Anwalt die Urteile bereits zugestellt worden waren. Daraufhin schrieb ich am 25.3.99:( 080 )
Aber es kam nichts! Mein Anwalt wollte die Notfrist zur Berufung an das OLG 'platzen' lassen. Das war natürlich die einfachste Lösung für ihn, von seinem Interessenverrat - nicht Parteiverrat! - an mir abzulenken. Er hatte auch nichts zu fürchten, denn ein Schaden würde mir dadurch nicht entstehen, denn meine Kosten trug der Steuerzahler. Und eine einklagbare Ehre, wie der amtierende Oberbürgermeister, hatte ich ja nicht als 'kleiner Mann', nur weil ich solchermaßen 'abgemeiert' worden war. Klagen hatte min Anwalt also nicht zu fürchten. Und seine 'ungewollten' Verdienste um die oberbürgermeisterliche Ehre würden ihn vorhersehbar auch vor sonstigen Nachteilen bewahren. Man tut so was schließlich nicht umsonst. Nachdem ich dann 29.3.99 beim OLG PKH für die Berufung beantragt hatte, schickte er mir dann mit auf den 31.3.99 rückdatierten Schreiben am 6.4.99 die Urteile. Er war offenbar entsprechend informiert worden und wollte sich daraufhin nicht vorwerfen lassen, jemals Böses gegen mich im Schilde geführt zu haben. Dieses Anwaltsverhalten ist insgesamt fraglos empörend. Aber es ist nach meiner Erfahrung kein Einzelfall. Das beweist gerade auch das Selbstverständnis, mit dem dies alles in vorliegendem Fall geschah. An anderer Stelle werde ich noch über ähnliche Fälle berichten. Möglich
wird dieser Missbrauch, Zu dieser Problematik verweise ich den Leser insbesondere auf meinen Artikel " Anwaltschaft und Rechtssystem" Zu Einleitung und Inhaltsverzeichnis
7.9. Wie der Einzelrichter eine Berufung verhindern wollte ( Aktenverzeichnis Ziffer VIIII ).Am 21.3.99
( 077 ) schrieb ich an das Landgericht:
Das Landgericht lehnte das mit Schreiben vom 23.3.99 ( 078 ) jedoch ab. Als mir der Einzelrichter dies am 25.3.99 auch in einem Telefonat abschlug, wandte ich mich mit Schreiben vom 25.3.99 ( 079 ) an den Präsidenten des Landgerichtes und bat ihn unter Hinweis auf die Berufung und dass diese hier offenbar aus politischen Gründen unmöglich gemacht werden solle, dies doch etwas "bürgerfreundlicher" zu handhaben. Mit Schreiben vom 26.3.99 ( 081 ) schickte mir der Einzelrichter die erbetenen Urteilskopien. Zu Einleitung und InhaltsverzeichnisSehr
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