Teil VIII
des Artikels "
Prozessbetrug
eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen.
Vorwurf der Prozessbetrug
eine Beleidigung?
Die Unterlassungsklage eines Wahlbeamten in Ellwangen und dessen satzungswidrige
Vorteile bei der Württembergischen Gemeindeversicherung. Staatsanwaltschaften
Stuttgart stellen Ermittlungen wegen Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme
ohne genaue Faktenkenntnis aus offenbar politischen Gründen ein.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer Aufsichtspflicht
jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1 - die Herz-/Kreislaufbeschwerden
- schützen, aber sie überlassen es vorsätzlich der Bürokratie,
das wichtigste aller Herzmittel- das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen
Vorteil der Großpharmaindustrie aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am 1.3.08
habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche Petition’
eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach
meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unter
Der
Erfolg dieser Petition könnte auch mal über Ihr Leben
oder das Ihrer Angehörigen und Bekannten entscheiden!
Teil
VIII:Die Verfahren vor
dem Oberlandgericht Stuttgart
8.1. Meine PKH-Anträge für das Berufungsverfahren
8.2. Der unwahre PKH-Vortrag des Dr. Dieterich
8.3.Die PKH-Beschlüsse des OLG zur Berufung
8.4. Anwaltssuche für das OLG
8.5. Die Verfahren vor dem OLG Stuttgart
8.5.1. Das schriftliche Vorverfahren
8.5.2. Spitzfindigkeiten zum Vorwurf der Prozesslüge
8.5.3. Die Ansicht des OLG Stuttgart
8.5.4. Der Vergleich vor dem OLG Stuttgart
8.6. Das Eigeninteresse der Anwälte bezüglich
einer 'dritten Instanz
8.7. Die rechtswidrige 'Aufsicht' der Rechtsanwaltskammer
Stuttgart
8.8.Die lasche 'Aufsicht' des Justizministeriums Baden-Württemberg
Teil
VIII. Die Verfahren vor dem Oberlandgericht Stuttgart
8.1. Meine
PKH-Anträge für das Berufungsverfahren ( Aktenverzeichnis
Ziffer IX ).
Die Vernebelungstaktik des
Landgerichtes in seinen Urteilen griff ich in meinem PKH-Gesuch
vom 29.3.99 ( 082 ) an das OLG scharf an. Dort heißt u.a. :
" 3.1. Der AS hatte
bereits in seinem erstinstanzlichen PKH-Antrag vorgetragen:
Genau so kam es.
Der AS wäre nach dem
Willen des Landgerichtes, wie er in dessen ablehnendem PKH-Entscheid
zum Ausdruck kam, prozessual fraglos unterlegen, denn es bestand seitens
des Landgerichtes erkennbar nicht die Absicht, die vom AS für den
Wahrheitsbeweis angebotenen Beweismittel gelten zu lassen und etwa ein
Sachverständigengutachten einzuholen o.ä. Auch die rechtliche
Wertung zur Meinungsfreiheit u.ä. sollte so bleiben, wie sie bereits
in der Verfügung festgelegt war.
Die ausführliche Begründung
des OLG zu den PKH-Gesuchen des AS ließ solche Urteile gegen den
AS aber dann nicht mehr zu.
Nachdem - ersichtlich wegen
der Eindeutigkeit der OLG-Beschlüsse zum PKH des AS ( Anmerkung
für den Leser: Melhorn ) die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter
übertragen hatte, wurde daraufhin plötzlich eine neue Sach-
und Rechtslage geschaffen, um so die OLG-Beschlüsse doch `unterlaufen'
zu können.
Der AG (Anmerkung für
den Leser: Dr. Dieterich ) unterstellte dem OLG hierzu im Schriftsatz
vom 22.2.99, daß es den Sachverhalt ersichtlich nicht richtig
erfaßt habe. Da nun aber der AS auf diesen Schriftsatz nicht erwiderte,
mußte sich wiederum der Einzelrichter scheinbar nicht mehr an die
rechtlichen Ausführungen des OLG-Beschlusses gebunden fühlen.
Um diese Sach- und Rechtslage
zu ermöglichen, trug nach Ansicht des AS sein Anwalt, RA Jensen
weder schriftsätzlich vor, noch ließ sich er sich für
den, erst im Termin übergebenen Schriftsatz vom 22.2.99 Schriftsatzrecht
einräumen, noch nahm er ein Versäumnisurteil entgegen, um
danach noch vortragen zu können." ( S. 2/3 )
Der Vortrag belegt, dass ich
damals das Hintergrundsgeschehen selbst noch nicht so durchschaut hatte.
Tatsächlich war es für den Ausgang des Landgerichtsverfahrens
unerheblich, dass für Dr. Dieterich noch vorgetragen worden war,
nachdem mein Anwalt nichts für mich vorgetragen hatte. Das war nur
ein Ablenkungsmanöver zugunsten meines Anwalts - doch um das zu begreifen,
fehlte mir noch der Abstand.
8.2. Der
unwahre PKH-Vortrag des Dr. Dieterich ( Aktenverzeichnis Ziffer
IX ).
Dr. Dieterich ließ durch
seinen Anwalt dagegen mit Schriftsatz vom 28.4.99
( 086 ) umfangreich vortragen.
Nun war von jemandem - so
jedenfalls mein Verständnis - der sich durch den Vorwurf der Prozesslüge
angeblich in seiner Ehre so schwer gekränkt sieht, dass er dadurch
sogar seine Wiederwahl als Oberbürgermeister gefährdet sah,
eigentlich ein besonders korrekter Umgang mit der Wahrheit zu erwarten.
Damit meine ich nicht, wenn
mir vorgeworfen wird:
"Inwieweit der Kollege
seinen mit dem Verfügungsbeklagten bestehenden Anwaltsvertrag verletzt
hat, indem er nicht sachgerecht oder richtig vorgetragen hat, ist für
dieses Verfahren unerheblich. Seine Säumnisse sind gleichzeitig
die Säumnisse der Partei und begründen allenfalls Schadensersatzansprüche.
Säumnisse, sollten sie vorliegen, verhelfen dem Verfügungsbeklagten
nicht dazu, die Berufungsinstanz zu eröffnen bzw. seine gestellten
Anträge zu begründen.
Soweit er Säumnisse
rügt, hätte es ihm nunmehr oblegen, den bislang versäumten
Sachvortrag nachzuholen und hierfür Beweis anzubieten. In seinem
jetzigen Schriftsatz finden sich jedoch keinerlei Ausführungen
hierzu. Fehlender Sachvortrag wird an keiner Stelle nachgeholt, statt
dessen ergeht sich der Beklagte in Beschimpfungen seines Prozeßbevollmächtigen
und des Gerichtes.( S. 2 )
... Anstatt auf das Urteil
des Landgerichtes einzugehen und nunmehr angeblich versäumten Sachvortrag
unter Beweisantritt nachzuholen, macht der Verfügungsbeklagte statt
dessen auf Seite 6 seines Schriftsatzes überaus deutlich, worauf
es ihm allein ankommt, nämlich auf das öffentliche Brandmarken
des Verfügungsklägers. ( S. 3 )
... Die freie Meinungsäußerung
wird hier nur vorgeschoben. Tatsächlich geht es um nicht erweislich
wahre Tatsachen und Schmähkritik der übelsten Art, von welcher
der Verfügungsbeklagte noch nicht einmal in seinem neuesten Schriftsatz
Abstand nimmt....( S. 5 )
Das ist Polemik und lautstarkes
Klappern mit dem Handwerkszeug und jeder weiß, was davon zu halten
ist.
Aber es war unwahr, dass behauptet
wurde:
" Selbst die von ihm
eingereichte Petition wurde mittlerweile abgewiesen und zwar mit der
Begründung, daß die ergangenen Entscheidungen allesamt rechtmäßig
seien und die verschiedenen Nachbarn (nicht nur der Verfügungskläger)
sich zu Recht beschwert hätten. In diesem Zusammenhang muß
nochmals deutlich hervorgehoben werden, daß der Verfügungskläger
in diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nie direkt beteiligt war.
Der Gegner des Verfügungsbeklagten war stets die Stadt Ellwangen
und nicht der Verfügungskläger als Privatperson." (S.5/6
)
Außer Dr. Dieterich, dem
Verfügungskläger, hatte sich niemand beschwert und es war auch
im Verwaltungsgerichtsverfahren kein Zeuge dafür benannt worden.
Die Ellwanger Kanzlei hatte
Dr. Dieterich im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht vertreten. Diese
Falschinformation musste seinem Anwalt somit von Dr. Dieterich gegeben
worden sein.
Ausführlich erregte sich
Dr. Dieterich allerdings über den Internet-Artikel "
'Amts- und Justizmissbrauch: 'Der
Ellwanger Ziegenfall' "
und versuchte so eine Solidarität der Juristen zu erreichen,
als er mir vorwarf:
" Der Verfügungsbeklagte
hält auch nicht Verdächtigungen zurück, daß der
Verfügungskläger bzw. die Stadt Ellwangen sich Anwälte
kaufe, diese dadurch zum willfährigen Instrument mache und diese
allein aus Geldgier zu Rechtsbeugung und Prozessbetrugen Beihilfe leisteten.
Anders können seine Ausführungen unter Ziffer 9 und 10 der
beigefügten Anlagen nicht verstanden werden."(S.7 )
.Mit Schreiben
vom 2.5.99 ( 087 ) stellte ich einiges richtig:
Es ist weiterhin die Taktik
des AG, immer nur wiederholend zu behaupten, die beanstandete Äußerung
des AS ,,sei nicht erweislich wahr" ( S. 3 ) , ,,könne nicht
bewiesen werden" ( S. 3 ) Ohne daß jemals Beweis erhoben worden
wäre, heißt es sogar, das seien ,,erwiesenermaßen unwahre
Tatsachenbehauptungen" ( S. 5 ) u.ä.. Dabei verläßt
sich der AG darauf, daß im summarischen Prüfungsverfahren
der PKH-Entscheidung dies alles nicht nachgeprüft werden kann.
Er baut darauf, daß dem AS aber dadurch PKH verweigert wird und
damit die Sache vom Tisch ist.
Es stört den ehrbaren
AS dabei auch nicht, durch seinen Anwalt wiederum das Gericht belügen
zu lassen, denn natürlich läßt sich der Wahrheitsbeweis
führen bezw ist bereits geführt. Der AS weiß das als
Beigeladener in der Sache 6 K 642/98 VG Stuttgart auch sehr genau, denn
auch dort ist unter anderem sein rechtliches Bemühen nur noch darauf
ausgerichtet, das rechtswidrige Verhalten seiner Behörde - das
er zu verantworten hat - und sein eigenes Fehlverhalten nicht im Restitutionsverfahren
aufdecken zu lassen. Der AG und die Stadt Ellwangen haben in Wirklichkeit
schließlich nichts so sehr zu fürchten, als daß mal endlich
eine korrekte Beweisaufnahme stattfindet. Nur so lange können sie
vorgeben, das alles sei nicht zu beweisen.
Beweis: Schriftsatz
vom 14.4.99 - 6 K 642/98
Wie ungenau es der AG auch
gegenüber dem OLG mit der Wahrheit nimmt, ist auch durch seine
Ausführungen über die finanziellen Verhältnisse des AS
ersichtlich. So, wie der AG und die Stadt Ellwangen mit der Gutgläubigkeit
der Gerichte und des Regierungspräsidiums spielen,
taten sie es bereits mit dem Petitionsausschuß des Landtages. Dies
kennzeichnet den AG jedenfalls mehr als seine selbstbedauernden Ausführungen
über die angebliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte!
Beweis: Schreiben
an den Petitionsausschuß vom 29.3.99
Die Ausführungen des
AG zur Internet-Präsentation des AS sind abwegig bis hergeholt.
Da wird plump Stimmung gegen den AS gemacht, in der Hoffnung, daß
diesem daraufhin PKH verweigert werde und damit nicht noch gegen den
AS entschieden wird."
8.3. Die
PKH-Beschlüsse des OLG zur Berufung ( Aktenverzeichnis Ziffer
IX ).
Das OLG gewährte Prozesskostenhilfe
und stellte in den beiden Verfügungen
( 089 ) vom 3.5.99 wortgleich fest::
"Zur Begründung
der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten/Berufungsklägers
nimmt der Senat auf den Beschwerdebeschluß vom 25.01.1999 - 6 W
55/98 - Bezug."
Mit Beschlüssen vom 19.5.99
- 6 U 53/99 ( 093 ) und 6
U 54/99 ( 092 ) - gewährte das OLG Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und ordnete mir den erbetenen Anwalt zu, der dies mit Schreiben
vom 19.5.99 - 6 U53/99 ( 090 ) und 6
U54/99 ( 091 ) - beantragt hatte.
Mit Beschluss
vom 21.5.99 ( 094 ) erließ daraufhin das Landgericht dem Ellwanger
Oberbürgermeister, für das Hauptsacheverfahren "die Sicherheit
von 4000.-DM ... zu leisten."
8.4. Anwaltssuche
für das OLG
Die Schatten, die ein amtierender
Oberbürgermeister ( CDU ) jedenfalls in Baden-Württemberg wirft,
sind lang. Das schließe ich jedenfalls daraus, dass es mir auch in
dem 90 km entfernten Stuttgart - trotz vorliegender PKH-Beschlüsse
des OLG! - schwer fiel, einen Anwalt zu finden. Auch hier allerorten Überlastung.
Dabei kann es an der Erfolgsaussicht nicht gelegen haben und - trotz PKH
- waren an den beiden Verfahren etliche Tausende Mark Honorar zu kassieren
- für wenig Arbeit. Das bekommt auch nicht jeder Anwalt geboten.
Ein Anwalt lehnte jedenfalls
offen mit der Begründung ab: " Bitte haben Sie Verständnis.
Ich habe aus dem Ellwanger Raum gelegentlich eine Firma zu vertreten.
Man könnte mir verübeln, wenn ich jetzt Sie vertrete."
Wie feinfühlig und zukunftsorientiert Anwälte doch manchmal
sind.
Es fand sich schließlich
aber ein Anwalt.
Diese Anwaltssuche führe
ich hier nur an, um dem Leser den Skandal bewußt zu machen, dass
dem Bürger durch § 78 ZPO eine solche Anwaltssuche überhaupt
aufgezwungen wird, die nicht selten - wie in meinem Fall - einer 'Erniedrigungshandlung'
gleichkommt. Es ist unerhört, zuletzt noch aufatmend dankbar sein
müssen, von einem Anwalt erhört zu werden, dem man damit mehrere
tausend Mark Honorar andient!
Hier ist der
Gesetzgeber gefordert, endlich die Anwaltspflicht abzuschaffen.
Während dieser Anwaltssuche
'tickt' nämlich die Uhr etwa der Berufungsfrist gegen den Bürger!
Das führt dazu, dass sich der rechtssuchende Bürger schließlich
einem Anwalt gleichsam unterwerfen muss, der vielleicht aber sogar insgeheim
gegen ihn arbeitet und dessen tatsächliche fachliche Qualifikation
er meist gar nicht kennt - und die durchaus bescheiden sein kann. Hierzu
verweise ich den Leser nochmals auf meinen Artikel "
Anwaltschaft und Rechtssystem "
§ 78
ZPO ist unzeitgemäß und grundrechtswidrig. Er muss abgeschafft
werden!
8.5.
Die Verfahren vor dem OLG Stuttgart
(siehe Aktenverzeichnis Nr. XI )
8.5.1.
Das schriftliche Vorverfahren
Dem OLG wurde mit Schriftsätzen
vom 21.6.99 - 1 U 53/99 ( 096 ) und 1
U 54/99 ( 095 ) - vorgetragen.
Dr. Dieterich erwiderte hierauf
im gemeinsamen Schriftsatz vom 25.6.99 ( 097 ) :
" Es geht um die Tatsache,
daß der Berufungskläger versucht, sanktionslos immer und immer
wieder die Behauptung aufzustellen, der Berufungsbeklagte habe gelogen,
und somit einen Prozeßbetrug begangen.
Dem Gericht liegen zahlreiche
Schriftstücke vor, teilweise vorgelegt durch den Berufungskläger,
teilweise auch diesseits vorgelegt, aus denen sich vorstehender Vorwurf
ergibt. Daß auf das Schreiben vom 31.05.1998 nicht unmittelbar
reagiert wurde, beruhte darauf, daß das Beschwerdeverfahren nicht
abgeschlossen war. Der Beklagte sah sich jedoch veranlaßt, tätig
zu werden, als die am 31.05.1999 erstmals aufgestellt Behauptung im
Schreiben vom 01.07.1998 gegenüber dem Verwaltungsgericht wiederholt
wurde.( S. 2 )
... Die Sache erscheint
in keinem anderen Licht, auch wenn der Berufungskläger vortragen
läßt, daß er zum einen mitgeteilt habe, er werfe dem
Berufungsbeklagten keine Straftat vor und es sei zum anderen nicht seine
Sache, wenn diese Formulierung an die Öffentlichkeit trete. Mit
dieser Einlassung kann er nicht gehört werden, da er sich hierzu
geradezu diametral verhält. Der Berufungskläger setzt selbst
alles daran, daß seine Behauptung der Prozeßlüge und
des Prozeßbetruges eine unbestimmte Anzahl dritter Personen, sprich:
die Öffentlichkeit, erfährt, wenn er diese Behauptung nicht
nur in einem bestimmten Verfahren aufstellt, sondern auch in anderen
Verfahren, welche nicht unter Ausschluß der Öffentlichkeit
stattfinden und zudem entsprechende Mitteilungen im Internet ( !! )
veröffentlicht.
Der Berufungskläger
mag sich noch so sehr bemühen, es wird ihm nicht gelingen, die
von ihm aufgestellte Behauptung zu rechtfertigen bzw. in das "Kleid"
der noch zulässigen Meinungsäußerung zu zwängen.
( S. 3 )
... Soweit der Berufungskläger
schlußendlich anführen läßt, daß es ihm um
die Korrektur der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ging, ist dies
Augenwischerei. Sämtliche von ihm ausgeschöpften Rechtsmittel
waren erfolglos. Auch eine von ihm eingereichte Petition führte
nicht zum Ziel. Ihm blieb somit nichts anderes, als den Berufungsbeklagten
in der Öffentlichkeit anzuprangern und verächtlich zu machen,
was letztendlich auch durch seine Ausführungen im Internet belegt
wird. Nachdem er selbst in allen Verfahren unterlegen ist, bleibt ihm
offensichtlich zur Rechtfertigung seines (falschen!) Standpunktes nur
noch die Bezichtigung der Verwaltung mit einem Prozeßbetrug und
die damit unvermeidlich verbundene Herabwürdigung und Anprangerung
des Berufungsbeklagten. Dadurch, daß seine Behauptung bis zum
heutigen Tage von ihm nicht verifiziert wurde, zeigt sich, daß
es sich vorliegend um nichts anderes, als um übelste Diffamierung
und damit Schmähkritik handelt.( S. 6 ) "
U.a. auf diese Fragen erwiderte
mein Anwalt mit sinngemäß gleichen Schriftsätzen vom 5.7.99
- 6 U 53/99 ( 098 ) und 6 U 54/99
( 099 ) :
"Soweit dem Verfügungsbeklagten/Berufungskläger
unterstellt wird, er setze selbst alles daran, dass seine Äußerung
"eine unbestimmte Anzahl dritter Personen, sprich die Öffentlichkeit
erfährt", ist dies schlicht unzutreffend. Der Berufungskläger
hat die streitgegenständliche Äußerung nur in dem jeweiligen
Verfahrenskontext erhoben, soweit ihm dies sachdienlich geboten erschien.
Er hat den Vorwurf einer
Prozesslüge gerade nicht als "Rache" für die nach
seiner Ansicht zu Unrecht verlorenen Verfahren etwa durch Pressemitteilungen
oder Flugblätter erhoben. Das Anliegen des Berufungsklägers
ist nach wie vor gegen die Untersagung der Kleintierhaltung gerichtet.
Insoweit macht der Berufungskläger von allen ihm rechtlich zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch. Dies ist nicht
zu beanstanden.
Die Privilegierung von Äußerungen
im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens gilt grundsätzlich,
mag der Ausgang eines Verfahrens auch Anlass für ein weiteres Gerichtsverfahren
bieten.
Für die Privilegierung
von Äußerungen im Rahmen laufender Gerichtsverfahren ist schließlich
auch unerheblich, ob diese prinzipiell dem Öffentlichkeitsgrundsatz
unterliegen. ( S. 1 / 2 )
... Berücksichtigt
man zudem den Umfang und den übrigen Inhalt des seitens des Berufungsklägers
im Internet eingestellten Artikels, in dem der Berufungsbeklagte lediglich
kurze Erwähnung findet, ist auch insoweit klar, dass es dem Berufungskläger
nicht darum geht, den Berufungsbeklagten in der Öffentlichkeit
anzuprangern und verächtlich zu machen.
Vielmehr übt er in erkennbarer
Weise Kritik an den ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, die vom
Ergebnis und Verfahren her für den Berufungskläger nicht nachvollziehbar
sind.( S. 3 )
... Berücksichtigt
man zudem den Umfang und den übrigen Inhalt des seitens des Berufungsklägers
im Internet eingestellten Artikels, in dem der Berufungsbeklagte lediglich
kurze Erwähnung findet, ist auch insoweit klar, dass es dem Berufungskläger
nicht darum geht, den Berufungsbeklagten in der Öffentlichkeit
anzuprangern und verächtlich zu machen.
Vielmehr übt er in erkennbarer
Weise Kritik an den ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, die vom
Ergebnis und Verfahren her für den Berufungskläger nicht nachvollziehbar
sind.( S. 3 )
... Unzulässig
ist auch die Interpretation, die die streitgegenständliche Äußerung
der "Prozesslüge" seitens des Berufungsbeklagten erfährt.
So heißt es erneut in der Berufungserwiderungsschrift auf Seite
2:
" ... die Behauptung
aufzustellen, der Berufungsbeklagte habe gelogen und somit einen Prozessbetrug
begangen."
Tatsächlich hat der
Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt einen
"Prozessbetrug" vorgeworfen. Die Äußerung, der Berufungsbeklagte
"habe sich durch Prozesslügen ein Urteil erschlichen",
ist etwas ganz anderes und kann mit dem Vorwurf eines Prozessbetruges
nicht gleichgestellt werden, denn hierzu ist erforderlich, dass die
Täuschungshandlung alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB
erfüllt. Die Anerkennung des Prozessbetruges bedeutet noch nicht
die strafrechtliche Missbilligung der Prozesslüge als solcher (vgl.
Tröndle / Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 49. Auflage,
§ 263, Rz. 22).
In diesem Zusammenhang haben
wir bereits darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger bereits
auf die Abmahnung im Schreiben vom 16.07.1998 ausdrücklich darauf
hinwies, dass die Verwendung des Begriffs der "Prozesslüge"
aus seiner Sicht nichts Unzulässiges darstelle und er dem Berufungsbeklagten
damit insbesondere keinerlei Straftat vorwerfe.
In der Streitwertbeschwerde
mit Schriftsatz vom 10.08.1998 heißt es darüber hinaus:
"Diese Feststellung
des Antragstellers ist nicht der Vorhalt einer Straftat, sondern der
Vorhalt, der Antragsgegner habe sich bei Wahrnehmung von Interessen
so verhalten, wie dies gerichtsbekannt und straflos leider viele Bürger
in der Hoffnung tun, dabei nicht erwischt zu werden. Prozesslügen
gelten nur als 'Kavaliersdelikt'. Der Vorhalt, jemand habe sich durch
wissentlich falsche Angaben (=Prozesslügen) ein Urteil verschafft
(=erschlichen), ist insoweit nur sehr eingeschränkt eine Beleidigung
oder gar üble Nachrede." ( S. 3/4)
8.5.2.
Spitzfindigkeiten zum Vorwurf der Prozesslüge
In der einstündigen Hauptverhandlung
vor dem OLG am 10.8.99 erfuhr ich, dass ich den Begriff der Prozeßlüge
bislang falsch gebraucht hatte.
Nichtjuristen
wird dies interessieren.
So ist eine Lüge zwar
immer eine vorsätzliche Unwahrheit, doch ist eben diese Vorsätzlichkeit
in der Regel nicht vor Gericht zu beweisen.
Was bis dahin
eine Lüge schien, ist damit nur noch die Unwahrheit.
In dem Verwaltungsgerichtsverfahren
6 K 4976/96 VG Stuttgart ließ der Ellwanger Oberbürgermeister
als Beigeladener seinen Anwalt dem Gericht vorgetragen, in meinem Garten
sei ein Misthaufen. Das ist ein Tatsachenbehauptung von einigem Gewicht,
wenn geltend gemacht wird, jemand werde durch die Gerüche meiner
Ziegenhaltung derartig belästigt, dass er sich im Sommer nicht mehr
in seinem Garten aufhalten könne.
Natürlich hatte der OB
mit seinem Anwalt gesprochen. Daraus könnte nun vordergründig
geschlossen werden, dass der Anwalt diese Information von dem Ellwanger
Oberbürgermeister erhalten hatte, denn - so werden Nichtjuristen
mutmaßen - woher sonst soll der Anwalt wissen, dass es dort einen
Misthaufen gibt? Schließlich hat der Anwalt seine Kanzlei 90 km entfernt
in Stuttgart und dürfte vermutlich nicht extra zu einer Ortsbesichtigungen
angefahren sein.
Aber das ist bereits Spekulation.
Vielleicht war der Anwalt
ja vor Ort, um sich davon zu überzeugen, was ihm sein Mandant dargelegt
hatte.
Vielleicht hatte der Ellwanger
Oberbürgermeister seinem Anwalt aber auch gar keine solche Information
gegeben! Diese entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung war vielleicht
eine Mutmaßung des Anwaltes in seinem nachvollziehbaren Bemühen,
irgendeinen tauglichen Grund dafür benennen zu können, wieso
Tierhaltung mit 3 Ziegen ohne Bock so stinkt, dass sich jemand nicht
mehr unbelästigt auf seinem rund 15 ar großen Grundstück
aufhalten kann.
War der 'Böse' also
der Anwalt und der Ellwanger Oberbürgermeister nur Opfer anwaltlichen
Übereifers?
Vielleicht aber war dieser
entscheidungserhebliche Prozessvortrag aber auch bloße Folge eines
Hör- und damit Verständigungsfehlers zwischen Anwalt und Mandant?
Der Nichtjurist ersieht daraus,
dass es vielerlei zu bedenken gilt, bevor der Vorwurf der Prozesslüge
erhoben werden kann.
Dem könnte entgegengehalten
werden, dass der Ellwanger Oberbürgermeister als promovierter Volljurist
doch den Schriftsatz seines Anwaltes gelesen haben muss und wenn er dort
nun las, in meinem Garten sei ein Misthaufen - obwohl das nachweislich
nicht so ist! - so müsse ihm doch bewußt geworden sein, dass
damit zu seinem Vorteil eine unwahre Tatsachenbehauptung erhoben wurde.
Als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO musste
der Oberbürgermeister folglich den Anwalt auffordern, dies unverzüglich
richtig zu stellen. Tat er dies nicht, so nahm der Ellwanger Oberbürgermeister
zumnindst billigend einen Verstoß gegen seine Wahrheitspflicht in
Kauf und das war dann schon eine Prozesslüge.
Allerdings
- liest ein viel beschäftigter Oberbürgermeister solche Schriftsätze
noch?
Das ist nicht
auszuschließen, nachdem es ihm so wichtig war, solche Verfahren in
Gang zu setzen
- aber es ist auch nicht zu beweisen!
Folglich ist
die Unwahrheit eben nur möglicherweise eine Prozesslüge
und damit keine Prozesslüge!
Das wäre anders gewesen,
wenn der Oberbürgermeister - wie ich - seinen Prozess als Beigeladener
selbst geführt hätte. Dann wäre so was natürlich eine
Prozesslüge. So nicht!
daraus ist zu lernen,
dass es immer vorteilhaft ist, anwaltlich vertreten zu sein. Dadurch
können sich günstige r Unwahrheiten in das Verfahren einschleichen,
die für einen selbst folgenlos bleiben und insbesondere nicht der
eigenen Ehre schaden.
8.5.3.
Die Ansicht des OLG Stuttgart
Das OLG regte jedenfalls in
der Hauptverhandlung vom 10.8.99 zunächst an, ich möge zu Protokoll
erklären, zukünftig die beanstandete Formulierung nicht mehr
zu gebrauchen und Dr. Dieterich die Klage daraufhin in der Hauptsache
für erledigt erklären lassen.
Das bedeutete
indirekt, dass die Klage ansonsten abgewiesen werde!
Unter ausdrücklichem
Hinweis auf die Kostenfolge eines solchen Vorgehens für die Württembergische
Gemeindeversicherung wies der Anwalt von Dr. Dieterich dies jedoch entrüstet
zurück. " Da machen die mir nie mit! "Der Anwalt von Dr.
Dieterich führte danach wortreich in etwa aus, was er in seinem Schriftsatz
vom 22.2.99 ( 062 ) bereits zur PKH-Entscheidung des OLG geltend gemacht
hatte. Der Vorsitzende Richter fragte ihn danach erstaunt, ob er denn
glaube, das Gericht werde von seiner PKH-Entscheidung abweichen.
Das bedeutete,
ich würde den Prozeß gewinnen.
Daraufhin kündigte der
Anwalt von Dr. Dieterich polternd an, mit seinem Mandanten bereits abgesprochen
zu haben, in einem solchen Falle eben in die "dritte Instanz"
zu gehen. Dort werde ein Urteil des OLG gegen Herrn Dr.Dieterich "ganz
klar" und "auf jeden Fall" wieder aufgehoben. Eine Entscheidung
des OLG gegen ihn werde Dr. Dieterich jedenfalls nicht hinnehmen. Dann
ziehe sich die Sache eben noch einige Jahre hinaus und auch das Kostenrisiko
werde für mich entsprechend größer.
Dieser barsche Auftritt des
Anwaltes schien seine Wirkung auf den Senat sichtbar nicht zu verfehlen.
Die Herren wirkten betroffen bis zumindest beeindruckt. Heute bin ich
allerdings der Ansicht, dass sie nicht wußten, wie sie solchem Verhalten
begegnen konnten.
Das allerdings deutete ich
damals falsch. Dies zuvor ruhige Atmosphäre war dadurch jedenfalls
jäh aufgeheizt worden. Den Gesichtern der Richter meinte ich zu entnehmen,
dass dies möglicherweise doch so kommen könne, wie der gegnerische
Anwalt vorgetragen hatte. Auch das Schweigen meines Anwalts zu diesem
Vorbringen deutete mir in diese Richtung, denn ich ging davon aus, dass
er dieser Darstellung der weiteren Rechtsfolgen ansonsten entschieden
entgegengetreten wäre. Das war schließlich eine seiner Aufgaben!
Daraufhin wurde über die
Möglichkeit eines Vergleiches gesprochen, wobei der Anwalt von Dr.
Dieterich forderte, daß ich dann aber auch in Zusammenhang mit dem
noch rechtshängigen Wiederaufnahmeverfahren 6 k 642/98 VG Stuttgart
eine solche Behauptung sachlich nicht mehr erheben dürfe.
Diese Forderung wiederum lehnte
jedoch schon das OLG unwillig als unzumutbar ab.
Nun kann ich es mir mit 7 Kindern
und einem so geringen Familieneinkommen, daß Prozeßkostenhilfe
gewährt wurde, nicht leisten, wegen einer solchen Lappalie, um die
es hier m.E. letztlich ging, noch die weitere Instanz des Bundesgerichtshofes
zu durchlaufen. Das wäre ein Prozessrisiko von zusätzlichen
rund fünfzehntausend Mark gewesen!
Außerdem hatte ich ohnehin
nie die Absicht gehabt, die beanstandete Formulierung außerhalb eines
Gerichtsprozesses zu verwenden, so daß ich im Prinzip nur das Recht
aus § 193 StGB aufgab, diese Formulierung weiterhin in einem Gerichtsverfahren
verwenden zu können. Der Senat betonte außerdem, ich könne
selbstverständlich weiterhin sagen, Herr Dr. Dieterich habe die Unwahrheit
gesagt, nur dann eben nicht mehr, er habe eine Prozeßlüge begangen.
8.5.4.
Der Vergleich vor dem OLG Stuttgart
Nachdem mir außerdem vom
Gericht versichert wurde, meine Kosten des Verfahrens trage der Steuerzahler,
wurde daher in der Verhandlungspause mit dem gegnerischen Anwalt folgender
Vergleich abgesprochen und vom Gericht protokolliert:
" 1. Der Beklagte
verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne bisherige
Äußerungen zu widerrufen, künftig - einschließlich
in dem vor dem VG Stuttgart anhängigen Restitutionsverfahren,
AZ: 6 K 642/98 ( bezüglich Beschluß VGH Mannheim, AZ: 8
S 2832/97 und VG Stuttgart 6 K 4976/96 ) - die Behauptung zu unterlassen,
der Kläger habe durch Prozeßlügen ein Urteil erschlichen.
2. Die Kosten beider Verfahren
in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben."
(Protokoll vom 10.8.99) ( 102 )
Das bereits
Gesagte bleibt also so bestehen. Nur künftig werde ich anders formulieren
müssen.
8.6.
Das Eigeninteresse der Anwälte bezüglich einer 'dritten Instanz'
Der Entschluß, diesem
Vergleich zuzustimmen, fiel mir schwer, denn
- ich war überzeugt,
zulässig gehandelt zu haben.
- ich sah nicht ein, daß
nun der Steuerzahler für für diesen, m.E. mutwillig begonnenen
Prozess aufkommen muss.
- das OLG hatte unmißverständlich
erkennen lassen, dass die beanstandete Äußerung entsprechend
den PKH-Bescheiden von ihm auch in einem Urteil als freie Meinungsäußerung
gewertet würde, ich den Prozeß also gewinnen würde.
Aber die so lautstark vom gegnerischen
Anwalt angekündigte "3.Instanz" durfte ich im Hinblick
auf meine wirtschaftliche Lage nicht ignorieren. Dazu waren einfach die
Streitwerte zu hoch!
Mein Anwalt hatte sich zuvor
weitestgehend zurückgehalten und hierzu geschwiegen. Er sagte mir
aber noch während der Verhandlung über die Möglichkeit
eines Vergleiches, er habe bereits einen Vergleichsvorschlag formuliert,
der meinen Wünschen entsprechen werde. In der vom Senat angeregten
'Vergleichspause' war mein Anwalt außerdem sehr um mich und meine
Familie besorgt. Unter nachdrücklicher Hervorhebung des Kostenrisikos
einer dritten Instanz blieb er auch trotz meiner Einwände dabei,
dass ich weiterhin gehörig Glück haben müsse, diesen Prozess
überhaupt zu gewinnen. Daher sei jetzt ein Vergleich das Beste! Trotz
der Äußerungen des Senats, die m.E. meine Meinung über
die Erfolgsaussicht bestätigten.
Aus dargelegten wirtschaftlichen
Gründen stimmte ich daher dem Vergleich schließlich zu, den
mein Anwalt bereits vorformuliert zur Verhandlung mitgebracht hatte.
Erst auf der Rückfahrt
nach Ellwangen wurde mir dann klar, daß ich hier einem Bluff
des gegnerischen Anwalts und der falschen Belehrung durch meinen Anwalt
aufgesessen war, denn eine 3.Instanz war in dieser Sache nicht möglich.
Der Fall war vor dem OLG beendet, denn Ansätze für eine erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde gab es nicht!
Dies wusste der Senat natürlich
und war wohl deshalb auch so verblüfft gewesen, weil dies trotzdem
von dem gegnerischen Anwalt unwidersprochen so lauitstark behauptet worden
war.
Tatsächlich hätte
mein Anwalt diese Behauptung des gegnerischen Kollegen mit einer Klarstellung
vom Tisch bringen müssen! Sonst schadete er mir kostenmäßig,
bezw der Staatskasse!
Aber eine pflichtgemäße
Richtigstellung der Rechtslage durch ihn unterblieb. Statt dessen
machte er mich durch seine hartnäckig falsche Rechtsbelehrung
schließlich doch vergleichsbereit !
Dabei machte sich mein Anwalt
zunutze, dass ich ihm vertraute, schon weil er an der Anwaltskanzlei des
Fraktionssprechers der Grünen/Bündnis 90 im Bundestag betetilikgt
war, so dass ich parteipolitische Überlegungen bezüglich eines
Ausganges des Verfahrens bei ihm ausschloß. Eben deshalb wog es
für mich auch besonders, dass er bis zuletzt hartnäckig eine
solche Gefahr für den letztlichen Ausgang des Verfahrens sah und
trotz der Ausführungen des Senats nachhaltig darauf drängte,
dass ich dem von ihm vorbereiteten Vergleichsvorschlag annahm.
Dabei wirkte es sich für
mich nachteilig aus, dass ich zu der Zeit von dem wirtschaftlichen Anwaltsinteresse
an einem Vergleich noch nichts wusste, dass ein Anwalt nämlich bei
Abschluss eines Vergleiches eine zusätzliche Vergleichsgebühr
erhält, die seine Einnahmen um rund ein Drittel erhöhen. Die
Vergleichsgebühr glich meinem Anwalt also den Einnahmenverlust durch
die Gewährung von Prozesskostenhilfe mehr als aus!
Die Vergleichsgebühr von
mehreren tausend Mark kassierte natürlich auch der Anwalt von Dr.
Dieterich, weshalb nach meiner Überzeugung auch beide Anwälte
- unabgesprochen aber gezielt - so auf einen Vergleich hingearbeitet hatten!
Und ich war
als dummer und durch die Verhandlung zudem gestresster Laie darauf hereingefallen!
Die Einführung der
Vergleichsgebühr ist in seiner Auswirkung m.E. jedenfalls eine der
schlimmsten Fehlentscheidung der Gesetzgebung für das Rechtswesen.
Hierzu habe ich in dem Artikel
Missbrauch
der Rechtsanwälte am fragwürdigen Rechtssystem der BRD
ausführlich vorgetragen
und begründet angeregt, diese Vergleichsgebühr wieder abzuschaffen.
Das Rechtswesen würde dadurch von viel Missbrauch geschützt,
wie er sich am obigen Fall beweist!
8.7.
Die rechtswidrige 'Aufsicht' der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Weil ich hierin einen Verstoß
nach § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) meines Anwaltes gegen
seine Standespflichten sehe, wandte ich mich am 23.11.00
( 131 ) mit einer Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer Stuttgart:
" ...erhebe ich wegen
Verstoßes gegen § 43 BRAO Beschwerde ...
Herr Kurth hat mich anwaltlich
in den Verfahren 6 U53/99 und 6 U 54/99 vor dem OLG Stuttgart vertreten
und in der Hauptverhandlung vom 10.8.99 eine Vergleich abgeschlossen.
Mit diesem Vergleich hat Herr Kurth m.E. seine eigenen wirtschaftlichen
Interessen am Erhalt einer Vergleichsgebühr weit höher gestellt als
meine mandantlichen Interessen, denn er hat mir die Rechtslage bewusst
falsch dargestellt und dabei das Vertrauen missbraucht, das ich ihm
entgegenbrachte. ..
Durch sein Verhalten hat
Herr Kurth m.E. die Staatskasse geschädigt, da ich Prozesskostenhilfe
erhalten hatte. Mir selbst ist wegen der PKH bislang kein Nachteil
deshalb entstanden, was sich aber gemäß meinen wirtschaftlichen Verhältnisse
noch ändern kann.
Herr Kurth hätte dies m.E.
nicht tun dürfen. Wenn ich dies richtig sehe, müsste er außerdem wohl
mich oder die Staatskasse darüber belehren müssen, dass Schadensersatzansprüche
gegen ihn bestehen.
Bitte lassen Sie mich wissen,
was ich in dieser Sache unternehmen kann und belehren Sie Herrn Kurth
entsprechend. .."
Die Anwaltskammer
versuchte sich einer Untersuchung meines Vorbringens jedoch dadurch zu
entziehen, dass mir die Sekretärin im Formblatt
vom 6.12.00 ( 132 ) meine Beschwerde falsch auslegte, indem mir unterstellt
wurde, ich wolle Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt geltend
machen:
" ...hiermit bestätigen
wir den Eingang Ihres Schreibens.
Wie wir diesem entnehmen,
fordern Sie von Ihrem Rechtsanwalt Schadenersatz wegen angeblich schlechter
Erfüllung des Mandatsvertrages. Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen, daß
für Schadensersatzansprüche ‑ auch gegen Rechtsanwälte ‑
ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Die Rechtsanwaltskammer kann
das Verhalten von Rechtsanwälten nur in berufsrechtlicher Hinsicht überprüfen.
Sollte sich nach Beendigung des ordentlichen Gerichtsverfahrens
ergeben, daß der Rechtsanwalt Ihnen schuldhaft Schaden zugefügt hat,
so könnte dieses Verhalten nachträglich unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten
gewürdigt werden. Bis dahin müssen wir unsere Tätigkeit jedoch einstellen."
( 132 )
Darauf stellte
ich mit Schreiben vom 8.12.00 ( 137 ) richtig:
" ...auf mein Schreiben
vom 23.11.00, das ich in Kopie nochmals beilege, haben Sie mir einen
Vordruck zukommen lassen, der von sachlich falschen Voraussetzungen
ausgeht, denn ausweislich meines Schreibens mache ich gerade keine
Schadensersatzansprüche geltend, bin aber der Ansicht, dass Herr Kurth
schwer gegen seine Berufspflichten verstoßen hat.
Die Abänderung des Sachverhaltes
erweckt daher den Eindruck, dass Sie Herrn Kurth dadurch vor einem standesrechtlichen
Verfahren schützen wollen. Dies bitte ich zu vermeiden und den Fall
ordnungsgemäß zu behandeln. " ( 137 )
Nun konnte
also wirklich keiner mehr unterstellen, ich hätte über die Rechtsanwaltskammer
Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt gelten machen wollen.
Vielmehr war unmißverständlich, dass ich den Anwalt eines schweren
Verstoßes gegen seine Berufspflichten aus § 43 BRAO beschuldigte,
wofür sich die Anwaltskammer im Schreiben vom 6.12.00 (
132 ) sogar ausdrücklich für zuständig erklärt
hatte!
Daraufhin bemühte sich
der Geschäftsführer der Anwaltskammer selbst. Um das Kammermitglied
rechtswidrig weiterhin vor Nachteilen zu schützen, unterstellte
er mir nun in der Erwiderung vom 12.12.00 ( 138 ),
dass ich angeblich einen "konkreten Rechtsrat" wolle, die Kammer
einen solchen aber nicht geben dürfe. Trotz meiner konkreten
Vorwürfe heißt es außerdem:
" In berufsrechtlicher
Hinsicht ist bisher nicht erkennbar geworden, was eine weitere Tätigkeit
der Rechtsanwaltskammer erforderlich machen würde."( 138
)
Niemand muss
sich bei solchem Schutz durch die Anwaltskammer über anwaltlichen
Mandatsmissbrauch wundern!
Um mich endgültig
mundtot zu machen, ließ der Geschäftsführer der Anwaltskammer
außerdem wissen:
" Schon jetzt weisen
wir darauf hin, dass wir weitere Schreiben von Ihnen in dieser Sache
nicht mehr beantworten werden." ( 138 )
Korrekterweise gehört
nach meinem Pflicht- und Rechtsverständnis einem so handelnden Geschäftsführer
einer Anwaltskammer gekündigt, denn da maßt sich einer pflicht-
und rechtswidrig zum einen an, darüber selbst entscheiden zu dürfen,
ob eine solche Sache ein Verstoß gegen § 43 BRAO ist und damit
vor eine Disziplinarkammer gehört oder nicht, außerdem verfälscht
er zur Vertuschung seiner Selbstherrlichkeit auch noch die Sachlage. Das
gipfelt darin, dass er weitere Schreiben nicht beantworten will.
Das zur Gesetzestreue
und Aufsichtspflicht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
8.8.Die
lasche 'Aufsicht' des Justizministeriums Baden-Württemberg
In Kapitel 1 von Borgmann-Haug
"Anwaltspflichten - Anwaltshaftung" heißt es:
" Doch hatten es schließlich
die Vertreter des Advokatenstandes dazu gebracht, soweit in den Ruf
der Unehrlichkeit, Bestechlichkeit und Formalistik zu gelangen, dass
Preußens König Friedrich Wilhelm I. ihnen 1713 das Tragen
eines kurzen schwarzen Mäntelchens verordnete, ausdrücklich
aus Schimpf " damit man die Spitzbuben von weitem erkenne und
sich vor ihnen hüten könne"( S. 2 )
Dieses schlechte Ansehen änderte
sich dann wieder bis zum 19.Jahrhunderts. Die preußische Anwaltschaft
wurde verbeamtet. Der Berufsstand hatte Höchstzulassungszahlen und
politische Betätigung war ihm verboten. "Schon aus finanziellen
Gründen war es für einen Richter in Preußen ein Aufstieg,
wenn er zum Rechtsanwalt ernannt wurde" ( a.a.0. S. 3 ).
Ab etwa 1850 erkämpfte
sich der Berufstand dann seine Freiheit. Heute ist der Anwalt jedoch ein
selbständiger Dienstleister, genießt allerdings - m.E.
klar grundrechtswidrig! - weiterhin einen besonderen Berufsschutz und
dadurch Einkommensprivilegien wie kein anderer Berufsstand, weil er sich
- fälschlich aber einkommenswirksam - immer noch als Abkömmling
der vormals beamteten Anwaltschaft versteht, die eine selbständige
'Säule des Rechts' sei.
Zweifel an der steten Ordnungsmäßigkeit
anwaltlichen Tuns haben sich - m.E. zu recht! - gleichwohl bis heute gehalten
und finden ihren Niederschlag in der Bundesrechsanwaltsordnung. Die Aufsicht
der Rechtsanwaltskammern über die Berufsausübung des Anwaltes
ist vom Gesetzgeber nicht grundlos vorgesehen!
Dass die Kammern dieser Aufsichtspflicht
in der Praxis dann auch wirklich genügen, daran hatte der Gesetzgeber
jedoch ebenfalls Zweifel, denn er bestellte wiederum das jeweilige Landesjustizministerium
zum Aufsichtsorgang über die Rechtsanwaltskammern des Landes.
Diese Vorsichtsmaßnahme
ist wieder mal einer dieser vielen Beweise für die Überlegtheit
bundesdeutschen Rechts. Dass diese Absichten des Gesetzgebers in der Praxis
dann allerdings bedarfsweise unterlaufen werden, macht die Gesetze nicht
schlecht, sondern alenfalls jene, die sie nicht wirklich sinngemäß
anwenden und dabei etwa Artikel 20 Abs 3 Grundgesetz missachten!
Mit Schreiben
vom 14.12.00 ( 139 ) wandte ich jedenfalls an das aufsichtsführende
Justizministerium Baden-Württemberg und warf der Rechtsanwaltskammer
rechtswidriges Verhalten vor:
" ... der Geschäftsführer
der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Herr Benz entzieht ein Mitglied der
Kammer einer disziplinaren Überprüfung dadurch, dass er die von mir
vorgetragenen Fakten nicht zur Kenntnis nimmt. Zunächst wurde mir außerdem
durch Formblatt fälschlich unterstellt, ich wolle Schadensersatzansprüche
gegen den Anwalt über die Kammer geltend machen. Als ich dies zurückwies,
hieß es plötzlich, ich wolle unzulässigerweise Rechtsrat. Außerdem könne
er nichts Handlungsbedürftiges erkannt werden.
Herr Benz maßt sich mit dieser
Wertung Rechte an, die er als Geschäftsführer der Anwaltskammer jedoch
nicht hat, denn es obliegt gesetzmäßig eben nicht seiner ‚Gnade’,
was er als bedeutsam ansieht oder nicht und ob er dies dann kammerintern
an die entsprechenden Ausschüsse weiterleitet. Allerdings wird dies
bei der Stuttgarter Anwaltskammer schon lange anders gehandhabt, was
dieses Fehlverhalten aber nicht rechtgemäßer macht, sondern die gesetzgemäße
Aufsichtspflicht der Kammer ad absurdum führt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweise ich betreffend meines geltend gemachten Vorbringens gegen den
Anwalt auf meine Internet-Veröffentlichung unter
www.melhorn.de/Recht/Artikel/Unterlassungsverfahren/Kommentar10.htm
Dort sind sämtliche Unterlagen
als Anlagen ebenfalls aufrufbar. Sollten Sie zusätzliche Angaben benötigen,
so bitte ich, diese bei mir anzufordern. Sollten Sie wider Erwarten
keinen Zugriff auf das Internet haben, bitte ich um Mitteilung. Dann
mache ich Ihnen die dortige Veröffentlichung gesondert zugänglich. "
( 139 )
Das Justizministerium traute
jedoch der Rechtsanwaltskammer offenbar nicht recht, denn es bat mich
am 18.12.00 ( 140 ):
" ... um Mitteilung
des Namens des Rechtsanwalts und wenn möglich Ihres Beschwerdeschreibens
an die Rechtsanwaltskammer in dieser Sache und des abschließenden Schreibens
der Rechtsanwaltskammer."
Der Bitte kam
ich allerdings nur teilweise nach ( 141 ) :
"...leider habe ich
Sie telefonisch nicht erreicht. Sie können den gesamten Sachverhalt
im Internet unter
www.melhorn.de/RechtArtikel/Unterlassungsverfahren/Kommentar10.htm
in Kapitel 10.5.4. ff. nachlesen.
Der Schriftwechsel ist als Anlagen ebenfalls in Internet gestellt.
Sollten Sie das Internet
nicht aufrufen können / wollen, so lassen Sie mich dies bitte wissen.
Auf Wunsch lasse ich Ihnen auch einen Ausdruck des Internet-Artikels
zukommen. Allerdings scheint mir dies angesichts der auch in Ihrem Hause
vorhandenen Zugriffsmöglichkeit auf das Internet eine vergleichsweise
mühsame Vorgehensweise.
Wunschgemäß schicke ich Ihnen
in Kopie den Schriftwechsel mit der Anwaltskammer."
Das Ministerium
griff daraufhin im Internet auf meine Homepage zu, denn es schrieb mir
am 27.12.00 (142 ):
" ... mit Schreiben
vom heutigen Tag haben wir die Rechtsanwaltskammer Stuttgart um Vorlage
der dortigen Akten in Ihrer Beschwerdeangelegenheit gegen Rechtsanwalt
Kurth, Stuttgart, sowie um eine Stellungnahme zu Ihrem Beschwerdevorbringen
gebeten. Nach Eingang derselben werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen.
Allerdings hatte
ich erfahrungsgemäß von dieser Prüfung nichts erwartet.
Das Justiozministerium hielt sich bereits bei wesentlich schwereren Vorwürfen
als den hier erhobenen bedeckt. Was sollte man sich dort schließlich
mit einer Rechtsanwaltskammer und deren m.E. selbstherrlichem Geschäftsführer
anlegen? Nur weil es ein Gesetz verlangt?
'Staatsmännisch'
erhielt ich daher am 17.1.01( 143 ) folgende Antwort:
"... Ihre mit
Schreiben vom 14. Dezember 2000 erhobene Beschwerde gegen die Rechtsanwaltskammer
Stuttgart haben wir anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen und
der Beschwerdeakten der Rechtsanwaltskammer Stuttgart überprüft. Die
Überprüfung ergab keine Veranlassung zur Einleitung aufsichtsrechtlicher
Maßnahmen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
Die Entscheidung, ob gegen einen Rechtsanwalt ein berufsrechtliches
Rügeverfahren eingeleitet wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Aufgabe in
eigener Verantwortung und frei von staatlichen Weisungen zu erfüllen.
Die Aufsicht des Justizministeriums beschränkt sich darauf, ob die
Rechtsanwaltskammern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Recht und
Satzung beachtet haben. In Ermessensentscheidungen darf das Justizministerium
nicht eingreifen, es sei denn, eine Entscheidung sei ermessensfehlerhaft.
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Sie werfen Herrn Rechtsanwalt Kurth im Wesentlichen eine fehlerhafte
Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und die Zweckmäßigkeit
der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags vor. Daraus können
zwar, wenn eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages vorliegt,
Schadensersatzpflichten des Anwalts gegen den Mandanten erwachsen.
Ein Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht lässt sich daraus jedoch
nicht begründen.
Gleiches gilt für eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht auf
möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen
den Anwalt und deren Verjährung.
Von daher ist die Feststellung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart,
Anhaltspunkte für ein berufsrechtswidriges Verhalten des Rechtsanwalts
seien nicht ersichtlich, in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden."
Da wird also
weisgemacht , es habe "Beschwerdeakten" bei der Rechtsanwaltskammer
gegeben, in die eingesehen wurde. Tatsächlich können sich diese
aber nur auf die wenigen und bekannten Schriftwechsel beschränkt
haben.
Außerdem
wird brav bestätigt, das Justizministerium habe darüber zu wachen,
dass "die Rechtsanwaltskammern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Recht und Satzung beachtet haben", aber das Ministerium entzieht
sich seiner Aufsichtspflicht gleichzeitig dadurch, dass es alles zur fehlerfreien
Ermessensentscheidung der Kammer erklärt.
Tatsächlich ist Ermessen
in diesem Fall jedoch an Recht und Gesetz gebunden, etwa an Art 20 Abs
3 GG und ist kein Freibrief für kammerinterne Beliebigkeit und
Standespflege!
Schon das selbstherrliche
Tun des Geschäftsführers der Anwaltskammer ist jedenfalls durch
"Ermessen" nicht gedeckt. Die Kammer hatte sich jedenfalls damit
zu beschäftigen, dass ich dem Anwalt vorgeworfen hatte, aus eigenen
wirtschaftlichen Interessen den Steuerzahler geschädigt zu haben,
der mir hier Prozesskostenhilfe gewährt hatte. Dem durfte nicht mittels
einer 'Ermessensentscheidung' des Geschäftsführers der Anwaltskammer
ausgewichen werden!
Das Ministerium
durfte sich hier also keineswegs nur einfach 'vornehm' heraushalten und
es fälschlich mir überlassen, irgendwelche Schadensersatzprozesse
gegen diesen Anwalt zu führen.
Aber das
Justizminisrterium Baden-Würtemberg hat sich
- für mich nicht zum ersten Mal! -
eben seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht entzogen!
Rechtsstaat
Bundesrepublik!
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gefunden, die ständig das Internet durchsuchen. Ein wichtiges Kriterium
für solche Suchmaschinen ist, wie häufig eine HP im Internet
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und wird so von Interessierten leichter gefunden.Wenn Sie also eine
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www.melhorn.de/Unterlassung
und www.rechtsmissbrauch.de
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