Teil IX
des Artikels "
Prozessbetrug
eine Beleidigung? Unterlassungsklage in Ellwangen.
Vorwurf der Prozessbetrug
eine Beleidigung?
Die Unterlassungsklage eines Wahlbeamten in Ellwangen und dessen satzungswidrige
Vorteile bei der Württembergischen Gemeindeversicherung. Staatsanwaltschaften
Stuttgart stellen Ermittlungen wegen Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme
ohne genaue Faktenkenntnis aus offenbar politischen Gründen ein.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bund
Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer
Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1
- die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen
es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel-
das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie
aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am
1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche
Petition’ eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach
meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unter
Der
Erfolg dieser Petition könnte auch mal über Ihr Leben
oder das Ihrer Angehörigen und Bekannten entscheiden!


Teil
IX. Satzungswidrige Kostenübernahme durch die Württembergische
Gemeindeversicherung?
9.1. Meine Bemühungen um eigenen Rechtsschutz
9. 2. Finanzielle Privilegien für einen
amtierenden Oberbürgermeister?
9.3. Die satzungswidrige Haltung der Württembergischen Gemeindeversicherung
9.4. Satzungswidrige Zahlungen an einen amtierenden
Oberbürgermeister?
9.5. Die Rechtsauffasssung der Württembergischen
Rechtsschutz
9.6. Die herrschende Rechtssprechung zur Versicherungsdeckung von Unterlassungsverfahren
9.7.Vorteilsgewährung an einen amtierenden Oberbürgermeister
9.8. Vorteilsannahme durch einen amtierenden Oberbürgermeister?
Teil IX.
Satzungswidrige Kostenübernahme durch die Württembergische Gemeindeversicherung?
9.1. Meine Bemühungen um eigenen Rechtsschutz
Nach Erhalt der Unterlasssungsverfügung
bemühte ich mich wegen des hohen Streitwerts sofort bei meiner Rechtsschutzversicherung
- Württembergische Rechtsschutz - um eine Deckungszusage. Diese wurde
mir mit Schreiben vom 14.8.98 Deckung verweigert.
Als ich mit Telefax vom 20.8.98
darauf hinwies, daß dies wohl falsch sei, hieß es in der Absage
vom 20.8.98:( 100 )
" Es geht um die Abwehr
von Unterlassungsansprüchen. Hierauf erstreckt sich der Versicherungsschutz
nicht. Er kann nur solche Angelegenheiten umfassen, die in den vereinbarten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung
aufgeführt sind. Bei einer Interessenlage, die die Abwehr von Unterlassungsansprüchen
wie im vorliegenden Falle zum Gegenstand hat, ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt. "( 100 )
Das musste
ich nun glauben, nachdem meine Rechtsschutzversicherung die Vertragslage
sogar neuerlich überprüft hatte.
9.2.
Finanzielle Privilegien für einen amtierenden Oberbürgermeister?
(siehe Aktenverzeichnis Nr. XII)
( Anmerkung: Der Leser unterscheide
im Folgenden bitte zwischen der Württembergischen Rechtsschutz und
der Rechtsschutzversicherung der Württembergischen Gemeindeversicherung
)
Nach der Absage einer Deckungszusage zur Abwehr von Unterlasssungsverfahren
war es daher besonders ärgerlich, dass Dr. Dieterich seine Prozeßkosten
aber von der Württembergischen Gemeindeversicherung erstattet bekam.
Schließlich gelten für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen
keine anderen Bedingungen als für deren Einleitung, d.h. vertragsrechtlich
konnte auch Dr. Dieterich keinen Anspruch auf Deckung seiner Prozesse
gegen die WGV-Rechtsschutzversicherung haben.
Aber Dr. Dieterich ist nun mal amtierender Oberbürgermeister
in Baden-Württemberg!
Das bedeutet, dass ich auf Risiko der Beitragszahler der Württembergischen
Gemeindeversicherung mit zwei mutwilligen Prozessen überzogen worden
war, nur damit ein amtierender Oberbürgermeister seine persönlichen
politischen Karriereinteressen gegen mich wahrnehmen konnte.
Zu fragen ist, ob Dr. Dieterich diese Prozesse auch geführt hätte,
wenn er keine Deckungszusage der WGV erhalten hätte.
Das aber schließe
ich im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung und seine
Kenntisse als promovierter Volljurist, sowie in Einschätzung
seiner Persönlichkeit völlig aus!
M.E. wurde nur deshalb
prozessiert, weil Dr. Dieterich wusste, notfalls müssten die
Beitragszahler der WGV satzungswidrig für ihn bezahlen!
Dem kann auch nicht entgegengehalten
werden, dass er ernstlich nicht damit rechnete, einen Teil der Verfahrenskosten
selbst ragen zu müssen.
Es mag zutreffen, dass Dr.
Dieterich und sein CDU-Parteifreund und Ellwanger Stadtrat, der ihn anwaltlich
zunächst vertrat, tatsächlich aufgrund der politischen Justizverhältnisse
in Ellwangen zunächst davon ausgingen, auf diesen tausenden Mark
Prozeßkosten werde ich sitzenbleiben, denn es war m.E. immer klar,
dass ich vor dem Ellwanger Landgericht niemals gegen den OB erfolgreich
sein werde. Daran änderte auch die Rechtslage nichts, wie sie das
OLG in seinen PKH-Entscheidungen unter Darlegung der einschlägigen
Rechtsprechung später dargelegt hat.
Aber als ich mich nicht einschüchtern
ließ, wurde mir dann aber bereits vor dem Landgericht Ellwangen ein
Vergleich angeboten, den ich aber ablehnte.
Dieses Vergleichsangebot
bedeutet aber, dass Dr. Dieterich eben doch von Anfang an die tatsächliche
Rechtslage kannte und mit eigenen Kosten rechneten, von denen er aber
wusste, dass sie ihm die Solidargemeinschaft der Württembergischen
Gemeindeversicherung abnehmen werde.
9.3. Die
satzungswidrige Haltung der Württembergischen Gemeindeversicherung
Die Württembergische
Gemeindeversicherung machte es dem amtierenden Oberbürgermeister
Dr. Dieterich somit leicht, seine 'Ehre' zu verteidigen.
Weil dies satzungswidrig war,
wandte ich mich am 14.8.99 an den Aufsichtsratsvorsitzenden
der Württembergischen Gemeinversicherung,
( 104 ) Herrn Dr. Schmid - "Oberbürgermeister i.R."
- und wies ihn auf die satzungswidrige Praktik der WGV hin:
" ... Damit handelt
die WGV aber klar satzungswidrig, denn sie ermöglicht es dadurch entgegen
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Kommunalpolitiker, angebliche
Schutzmaßnahmen für seine Wiederwahl zum OB mit dem Geld der Solidargemeinschaft
der WGV-Versicherten zu finanzieren. Daß es mit diesen 'Schutzmaßnahmen'
nicht weit her ist, beweist der Verlauf beider Verfahren. Tatsächlich
ging es darum, gezielte Einschüchterung gegen mich zu betreiben, indem
unter dem Vorwand der Gefährdung seiner Wiederwahl m.E. weit überhöhte
Streitwerte 'herbeigeredet' wurden. Nachdem die WGV dies satzungswidrig
finanziert, konnte es Herrn Dr. Dieterich dabei gleichgültig sein, ob
ein solches Verfahren letztlich überhaupt eine Erfolgsaussicht hatte
- was lt. PKH-Bescheiden des OLG und der dort angeführten Rechtsprechung
von Anfang nicht der Fall sein konnte!
Besonders ärgert mich daran,
daß mir hier Prozesse mit einem hohen Kostenrisiko aufgezwungen wurden,
für die meine eigene Rechtsschutzversicherung - zu Recht! - mir keine
Deckung, so daß ich gezwungen war, PKH zu beantragen. Da ich einen
Vergleich geschlossen habe, muß aber nicht nur die Versichertengemeinschaft
der WGV für dieses mutwillige Politikspiel des Herrn Dr. Dieterich aufkommen,
sondern auch der Steuerzahler. M.E. wäre es zu diesen Prozessen ohne
das satzungswidrige Verhalten der WGV gar nicht erst gekommen!"
( 1/2 ) ( nachträgl. Hervorhebungen ) (104 )
Mit Schreiben
vom 1.9.99 ( 106 ) erhielt ich von Dr. Schmid die Antwort:
" ... habe ich
mich sachkundig gemacht .... Diese Zusage für ein Unterlassungsbegehren
wegen einer fortdauernden oder künftig drohenden Rechtsgutverletzung
fällt nach allgemeiner Auffassung unter den satzungsgemäßen
Versicherungsschutz für die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen". Entgegen
Ihrer Vermutung erfuhr also Herr Dr. Dieterich keine Sonderbehandlung
zu Lasten der Solidargemeinschaft." ( nachträgl. Hervorhebung)
(106 )
9.4. Satzungswidrige
Zahlungen an einen amtierenden Oberbürgermeister?
Eine Unterlassungsklage ist
ihrem Wesen nach kein "Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen
aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen", wie mich der
Aufsichtsratsvorsitzende der WGV wissen ließ, sondern allenfalls
eine Klage auf Schadensabwehr.
Damit ist nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Unterlassungsklage eben doch nicht gedeckt,
sondern hier war Dr. Dieterich - als Privatmann und bei der Wahrnehmung
ausschließlich persönlicher Interessen (
siehe seinen Schriftsatz vom 27.8.98) ( 018
) - offenbar eine 'Begünstigung' zuteil geworden, nur weil er
amtierender Oberbürgermeister ist.
9.5. Die
Rechtsauffasssung der Württembergischen Rechtsschutz
Nach Darlegung der WGV war
das Führen einer solchen Unterlassungsklage gedeckt, nach
Darlegung der Württembergischen Rechtssschutz die Abwehr einer
solchen Unterlasssungsklage jedoch nicht deckungspflichtig. Nach Ansicht
der einen Rechtssschutz sollte also jedermann eine Unterlassungsklage
auf Kosten der Beitragszahler führen dürfen, doch auch der ungerechtfertigt
Beklagte durfte nach Darlegung der anderen Rechtsschutz nicht auf Deckung
hoffen.
Das stellt
die Verhältnisse auf den Kopf!
Nuhn hatte ich - wie oben zitiert
- die kommunale Württembergische Gemeindeversicherung auf ihr m.E.
satzungswidriges Handeln ausdrücklich hingewiesen, so dass eigentlich
anzunehmen war, die Antwort des Aufsichtsratsvoeritzenden Dr. Schmid sei
richtig.
Dies wiederum bedeutete in
der Konsequenz, dass mir die private Württembergische Rechtsschutz
folglich zu Unrecht Deckung verweigert hatte, weil sie als Privatversicherer
den Gewinn hatte schonen wollen. Daher wandte ich mich mit Schreiben
vom 2.9.99 an den Geschäftsführer der Württembergischen
Rechtsschutz ( 107 ) , denn ich sah nicht ein, dass statt der privaten
Rechtsschutzversicherung der Steuerzahler die Kosten meines Vergleiches
bezahlen muß.
Mit Schreiben
vom 10.9.99 ( 109 ) teilte mir dieser jedoch mit:
"...Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
ist gemäß § 2 a ARB 94 ausschließlich die Geltendmachung
eigener Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung
oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Unter dem Begriff Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen wird auch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
subsumiert.
Um für den Verbraucher
eine klarere Regelung zu finden, wurde in den ARB 94 in § 3 Abs
2 a Arb 94 ausdrücklich festgehalten, daß die Abwehr von Schadensersatz-
und Unterlassungsansprüchen nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
ist. " ( nachträgl. Hervorhebung )
Diese Rechtsauskunft war
jedoch insoweit offenkundig falsch, als es in den ARB/94, Stand 12/94
unter § 3 Abs 2 a heißt, es werde keine Deckung gewährt:
"Zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen,
es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen."
Somit ist keine Rede von
einer "klareren Regelung", wonach die "Abwehr von Schadensersatz-
und Unterlassungsansprüchen nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
ist."
Das darf allerdings noch
nicht zu der Annahme verleiten, daß mir folglich eben doch Deckung
hätte gewährt werden müssen, denn - wie zuvor schon dargelegt
- eine Unterlassungsklage ist keine Schadensersatzklage!
Aus der Antwort der Württembergischen
Rechtssschutz schloss ich vielmehr, dass auch sie diesen Internetartikel
gelesen - darauf hatte ich sie verwiesen - und ihre Antwort dann dem dort
veröffentlichten Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der Württembergischen
Gemeindeversicherung angepaßt hatte. Motto: Der dumme Versicherungsnehmer
wird's schon 'fressen'. Schließlich geht es für die Versicherung
um über 10 000.- DM!
Daher fragte ich mit Schreiben
vom 11.9.99 beim Geschäftsführer der Württembergischen
Rechtsschutz ( 110 ) unter Hinweis auf die ARB 94 und das Wesen einer
Unterlassungsklage nochmals zurück.
Zugleich verwies ich auf
§ 2 Abs i Ziffer bb ARB/94, wonach die Rechtschutzversicherung
rückwirkend hier eigentlich eintrittspflichtig ist, weil in den
Unterlassungsverfahren nicht rechtskräftig festgestellt wurde,
dass die von mir gemachten Äußerungen rechtswidrig waren.
In seiner Antwort
vom 27.9.99 ( 112 ) stellte der Geschäftsführer der Württembergischen
Rechtsschutz nochmals klar, sein Haus sei nicht eintrittspflichtig, denn
der Unterlassungsanspruch sei ein
"Unteranspruch
des Schadensersatzanspruches im Sinne des § 823 Abs 1 BGB".
Hierbei verwies er auf das
Beispiel des Autounfalles, wo auch ein "typischer außervertraglicher
Schadensersatzanspruch... auf Wiederherstellung des Zustandes - Naturalherstellung"
bestehe.
" Nach ständiger
Rechtsprechung ergibt sich des Weiteren bei Beleidigungen aus diesem
Schadensersatzanspruch auch die Pflicht zur Unterlassung künftiger
weiter drohender Beeinträchtigungen des verletzten Rechtsgutes
- Ehre - zu unterlassen.
Wie Sie aus dem oben genannten
Beispiel zum Autounfall entnehmen können, ist Gegenstand der Abwehr
bezw der Regulierung von Schadensersatzansprüchen Sache der Haftpflichtversicherung.
Nach dem Grundsatz des Verbotes einer Doppelversicherung ist es somit
folgerichtig, dass im Rahmen der Rechtsschutzversicherung die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen und im Rahmen der Haftpflichtversicherung
die Abwehr von Schadensersatzansprüchen abgedeckt ist."
( 112 )
Aus dem Schreiben folgt,
daß demnach nicht die Württembergische Rechtsschutz, sondern
meine Haftpflichtversicherung - hier: die Württembergische Gemeindeversicherung
- für meine Kosten aufzukommen hat.
9.6. Die
herrschende Rechtssprechung zur Versicherungsdeckung von Unterlassungsverfahren
Dem Schreiben der Württembergischen
Rechtsschutz lagen zwei Urteilsbesprechungen bei
( 112 ) , u.a. aus der juristischen Fachzeitschrift R+S , Januar 1998,25.Jahrgang,
S. 28.
In einem Verfahren war das
Amtsgericht Lingen angerufen worden, weil eine Klägerin ihre Rechtschutzversicherung
in Anspruch nehmen wollte, nachdem sie einen Dritten darauf verklagt hatte,
"es zu unterlassen, für die Zukunft eine unwahre Tatsachenbehauptung
aufzustellen und zu verbreiten. "
Das AG Lingen wies mit Urteil
v. 30.8.1994 ( 112 ) - 4 C 275/93 ab:
" Dieses auf eine
zukünftige Unterlassung gerichtete Begehren fällt nicht
unter den Versicherungsschutz des § 26 Abs 3 a ARB... Ersatz
eines Schadens bezweckt in erster Linie eine Naturalrestitution. Bei
unwahren Tatsachenbehauptungen erfolgt die Herstellung des früheren
Zustandes und die Beseitigung der Folgen nicht durch ein in die Zukunft
gerichtetes Unterlassungsbegehren, sondern durch Widerruf. Nur ein
Widerruf kann die eingetretene Wirkung der beanstandeten Behauptung
beseitigen. Demgegenüber zielt die vorbeugende Unterlassungsklage
darauf ab, einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachen und
künftigen Wiederholung eines Eingriffs entgegenzutreten...
Die Klägerin wollte daher mit der Unterlassungsklage einer künftigen
Wiederholung vorbeugen, nicht aber die Herstellung des früheren
Zustandes .S.d. § 249 BGB erreichen. Es handelte sich daher
nicht um ein Schadensersatzbegehren für abgeschlossene Rechtsverletzungen,
sondern um die Unterlassung künftiger Rechtsbeeinträchtigungen.
Ein Schadensersatzanspruch i.S. § 26 Abs 3 a ARB wurde nicht
geltend gemacht, so daß für die Klage in dem Verfahren LG
O ... Versicherungsschutz nicht bestand. " ( nachträgl.
Hervorhebung )
Dem Schreiben der Württembergischen
Rechtssschutz lag ferner noch die Besprechung des Urteils
des AG Hannover vom 1.8.1997 - 522 C 5551/97 ( 112 ) bei, das ebenfalls
feststellt:
" VersSchutz nach §
24 Abs. 2 a ARB setzt voraus. dass Schadenersatz verlangt wird, und
zwar i.S.v. § 249 BGB, also die Herstellung des Zustandes, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Wie die Bekl. zu Recht geltend macht, das erkennende Gericht tritt
dem in vollem Umfange bei, führt der vorbeugende Unterlassungsanspruch
nicht zur Herstellung des Zustandes, wie er ohne die in der Vergangenheit
liegende unwahre Tatsachenbehauptung bestehen würde. Er stellt somit
keinen Schadenersatzanspruch dar. "( nachträgl. Hervorhebung
)
Die Anlage des Schreibens
der Württembergischen Rechtssschutz enthielt ferner eine Anmerkung
von Prof. Dr. Peter Schimikowski,( 112 ) Köln zur dieser Rechtsfrage:
"Die Frage ob Unterlassungsansprüche
im Rahmen einer Rechtsschutzvers. abgedeckt sind, ist für mehrere Bestimmungen
der ARB( §§ 24 II a, 25 II a, 25 III a, 27 III a, 28 II a) von Bedeutung:
Dort ist ausgeführt, dass der VersSchutz die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen umfaßt. Harbauer ( Rechtsschutzvers.
5. Aufl., § 21 Rdnr. 42) führt hierzu aus, der Geschädigte könne im
Wege des Schadenersatzes nicht nur die Beseitigung einer eingetretenen,
sondern auch die Unterlassung einer fortdauernden oder künftigen Rechtsgutverletzung
fordern. Dabei geht es hier um einen Unterlassungsanspruch aus § 823
BGB und nicht aus §1004 BGB; letzterer gehört unstreitig nicht zum Deckungsumfang
der Rechtsschutzvers, da es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch
handelt. Harbauer, a.a.O. führt aus: "Dass die §§ 249, 823 BGB - im
Gegensatz etwa zu § 1004 BGB - den Unterlassungsanspruch nicht eigens
erwähnen, liegt daran, dass die durch § 249 S. 1 BGB festgelegte Pflicht
zur Naturalherstellung ihrer Rechtsnatur nach nicht nur die Pflicht
zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Rechts-Verletzung. sondern
auch die Pflicht zur Unterlassung künftig (weiter) drohender Beeinträchtigungen
des verletzten Rechtsguts mit umfassen kann." Diese Äußerung darf nicht
dahingehend mißverstanden werden, dass jeder auf §§ 823 lt. BGB gestützte
Unterlassungsanspruch als Schadensersatzanspruch nach § § 249 BGB anzusehen
sei.
Schadenersatz gem. § 249
S. 1 BGB besteht in der Herstellung des Zustands, der bestehen würde,
wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Richtet sich der Unterlassungsanspruch z.B. auf das Verbot, eine
bestimmte Äußerung zu wiederholen, so wird dadurch keine Veränderung
eines bereits eingetretenen Zustands angestrebt. Deshalb kann in diesem
Fall und in vergleichbaren Fällen keine Deckung aus der Rechsschutzvers.
gewährt werden. Die vorstehend abgedruckte Entscheidung des AG Hannover
bestätigt diese Rechtsposition. Die nachfolgend abgedruckte (ältere)
Entscheidung stützt die Auffassung das AG Hannover. Da sie in der Begründung
ausführlicher ist als die Entscheidungsgründe des AG Hannover, soll
sie veröffentlicht werden. - Zu der hier angesprochenen Problematik
vgl. auch Mathy, Rechtsschutz- Alphabet 1990, S. 563; danach kam es
u.U. aus wirtschaftlichen Gründen angebracht sein, Rechtsschutz zu gewähren,
um eine spätere Schadensersatzklage zu vermeiden; vgl. auch AG Aschaffenburg
r + s 97, 510." ( nachträgl. Hervorhebung )
Voraussetzung dafür,
daß die Württembergische Gemeindeversicherung die Kosten von
Dr. Dieterich übernehmen konnte, war folglich, dass mein Vorwurf
gegen Dr. Dieterich überhaupt rechtswidrig war. Das ist aber
nicht festgestellt, sondern von Dr. Dieterich nur behauptet
worden!
Wenn meine Äußerung
rechtswidrig gewesen wäre hätte Dr. Dieterich außerdem
nicht auf zukünftige auf zukünftige Unterlassung, sondern auf
Widerruf klagen müssen, denn es heißt in der
genannten Rechtsprechung:( 112 )
"bei Beurteilung der
Frage, ob das auf § 823 BGB gestützte Unterlassungsbegehren im Rahmen
der Rechtsschutzvers. als Schadensersatzanspruch gewertet werden kann,
ist neben einem notwendigen Verschulden des in Anspruch Genommenen auch
auf die von dem Kl. begehrte Rechtsfolge abzustellen...Ersatz eines
Schadens bezweckt in erster Linie eine Naturalrestitution. Bei unwahren
Tatsachenbehauptungen erfolgt die Herstellung des früheren Zustandes
und die Beseitigung der Folgen nicht durch ein in die Zukunft gerichtetes
Unterlassungsbegehren, sondern durch Widerruf." ( nachträgl.
Hervorhebung )
9.7.Vorteilsgewährung
an einen amtierenden Oberbürgermeister
Wie oben dargelegt, hat
sich Herr Dr. Dieterich diese teuren Prozesse gegen mich also satzungswidrig
und damit zu Unrecht von der Württembergischen Gemeindeversicherung
bezahlen lassen.
Es versteht sich, daß
die WGV diese herrschende Rechtsprechung ebenso kennt, wie sie
der Württembergischen Rechtsschutz bekannt war.
Die WGV hat sich mir gegenüber
jedenfalls ausdrücklich auf herrschende Rechtsprechung berufen
und mir - mit oder ohne Wissen des Aufsichtsratsvorsitzenden - durch
diesen folglich bewußt eine falsche Rechtsauskunft erteilt, um
von ihrem satzungswidrigen Tun zugunsten eines amtierenden Oberbürgermeisters
abzulenken.
Dies halte ich für
eine strafbare Vorteilsgewährung, denn diese Zahlung von rund 10
000.-DM bekam Dr. Dieterich allein deshalb, weil er amtierender Oberbürgermeister
in Baden-Württemberg ist!
Dies beweist auch
die weitere Argumentation der WGV!
Nach Darlegung der Rechtslage
durch die Württembergische Rechtsschutz hatte meine Kosten aus dem
Vergleich die Haftpflicht der Württembergischen Gemeindeversicherung
zu tragen. Daher schrieb ich diese am 23.10.99 an, um den Steuerzahler
von meiner PKH-Last zu befreien. Nachdem die WGV schon so bereitwillig
wie rechtsgrundlos an Dr. Dieterich geleistet hatte, war schließlich
davon auszugehen, daß sie vertragsgemäße Kosten nun problemlos
beglich.
"Nach herrschender
Auffassung handelt es sich bei einem Unterlassungsanspruch um keinen
Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
im Sinne von § 1 Abs 1 AHB mit der Folge, dass über die
Privat- und Familienhaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz
zu gewähren ist.
Bei der Abwehr von Unterlassungsverfahren
handelt es sich im Rahmen der deutschen Versicherungswirtschaft um
ein nicht versicherbares Wagnis." ( nachträgliche Hervorhebung
)
Das bedeutet in der Konsequenz
zunächst mal, dass die Württembergische Gemeindeversicherung
die Rechtslage sehr gut kennt. Dass "im Rahmen der deutschen Versicherungswirtschaft"
die "Abwehr von Unterlassungsklagen" nicht versicherbar
sei, ist eine eindeutige Festlegung!
Dem stelle ich nochmals das
Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der WGV vom
1.9.99 ( 106 ) gegenüber:
" ... habe ich
mich sachkundig gemacht .... Diese Zusage für ein Unterlassungsbegehren
wegen einer fortdauernden oder künftig drohenden Rechtsgutverletzung
fällt nach allgemeiner Auffassung unter den satzungsgemäßen
Versicherungsschutz für die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen". Entgegen
Ihrer Vermutung erfuhr also Herr Dr. Dieterich keine Sonderbehandlung
zu Lasten der Solidargemeinschaft."
Wenn aber die Abwehr einer
Unterlassungsklage unversicherbar ist, so gilt dies erst recht für
das Erheben einer Unterlassungsklage! Dies ist auch durch die hR bewiesen.
Gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr. Schmid erhebe ich daher den Vorwurf, mich gezielt getäuscht
zu haben, um die Sache zu vertuschen, denn ich schließe es aus,
dass er von den Mitarbeitern der WGV eine Auskunft erhielt, wie er sie
mir gab.
Die Württembergische
Gemeindeversicherung ließ sich also willentlich als 'Kriegskasse'
eines CDU-Amtsträgers gegen mißliebige Bürger missbrauchen!
Schon aus der Selbstverständlichkeit,
mit der dies geschieht, aber gleichzeitig auch - siehe oben - vertuscht
wird, schließe ich, dass dies kein Einzelfall ist!
Dr. Dieterich mal so eben
die Zahlung von rund 12000.-DM Anwaltskosten abzunehmen, nur weil dieser
vorgibt, sich durch eine private Unterlassungsklage die Chancen seiner
Wiederwahl erhalten zu müssen, ist jedenfalls satzungswidrig.
Außerdem
ist es m.E. strafbare Vorteilsgewährung an einen Amtsträger.
Es muss in dem Zusammenhang
auch gesehen werden, dass amtierende Oberbürgermeister - auf Kosten
der Beitragszahler! - bei der WGV offenbar grundsätzlich privilegiert
sind, denn die Leistung der Versicherung für diese Unterlasssungsverfahren
ist nicht der erste Fall, dass satzungswidrig von der WGV an Dr. Dieterich
geleistet wurde. Die WGV übernahm schon vor einigen Jahren rund
2500.-DM für ihn, obwohl sie mir gleichzeitig mitteilte, der hier
bezahlte Schaden sei grundsätzlich nicht gedeckt. .
Aber bei
einem Amtsträger fehlt es der WGV offenbar am kritischen Abstand
und Unrechtsbewußtsein.
Das hat seinen Grund m.E.
darin, dass natürlich die Bürgermeister und Oberbürgermeister
maßgeblich darüber entscheiden, bei welcher Versicherung
sie die Gemeinder versichert. Und da kommen je Kommune schnell hohe
Versicherungsprämien zusammen. Es sich folglich für die WGV
wirtschaftlich, sich das Wohlwollen der Amtsträger durch entsprechendes
Entgegenkommen zu erhalten.
Gewöhnlich wird das
nicht bekannt, so dass seitens dieser Amtsträgergruppe vielleicht
sogar eine Erwartungshaltung vorhanden ist, die es zur 'Geschäftspflege'
stillschweigend zu erfüllen gilt. Und dass es strafbar ist, nachdem
es doch offenbar mehrere wichtige Amtsträger tun... ?
Jedenfalls bin ich der
Überzeugung, dass es sich hier daher keineswegs um einen Einzelfall
handelt, auch wenn dies eigentlich strafbare Vorteilsgewährung
ist.
9.8. Vorteilsannahme
durch einen amtierenden Oberbürgermeister?
Dass Dr. Dieterich diese Zahlung
annahm, halte ich jedenfalls für eine strafbare Vorteilsannahme,
denn er hatte darauf keinen Anspruch!
Als promovierter Volljurist
wusste er, dass diese Deckungsazusage zumindest nicht selbstverständlich
war. Er wusste davon außerdem durch den ihn vertretenden Anwalt
spätestens dann, als diesem in der mündlichen Verhandlung von
mir vorgehalten wurde, dass hier offenbar mit zweierlei Maß bei den
Rechtsschutzversicherungen gemessen werde, denn mir sei Deckung von der
Rechtsschutzversicherung verweigert worden.
Zu dem Zeitpunkt hatte
Dr. Dieterich allerdings nur die Deckungszusage der Württembergischen
Gemeindeversicherung, noch nicht die Zahlung! Es war daher seine Pflicht,
sich nach der mündlichen Verhandlung entsprechend rechtskundig
zu machen, eben damit er keine ungerechtfertigten Zahlungen erhielt,
nur weil er OB ist.
Nun war Dr. Dieterich bei der
Verhandlung nicht anwesend, doch ist davon auszugehen, dass ihm sein Anwalt
davon berichtet hat, denn dieser Anwalt sagte mir auf meine empörten
Vorhalte in der Verhandlung nur spöttisch: " Jetzt hoffen wir
nur, dass Sie nicht auch daraus wieder was machen."
Es ist vor allem auch davon
auszufgehen, dass Dr. Dieterich von meinen Aktivitäten bei der Württembergischen
Gemeinderversicherung unterrichtet wurde, als ich - siehe oben! - dem
Aufsichtsratsvorsitzenden den Vorwurf satzungswidrigen Verhaltens machte.
Gerade weil mir Dr. Dieterich
außerdem in der Verhandlung vor dem OLG empört meine Internet-Abhandlung
vorhalten ließ, ist ferner davon auszugehen, dass diese danach weiter
'beobachtet' wurde. Dort aber ist von Anfang an ausführlich über
die herrschende Rechtsprechung berichtet und der Vorwurf satzungswidrigen
Verhaltens seitens der WGV erhoben worden.
Dies für sich musste
aber nun bereits Anlass genug sein - gerade auch im Hinblkick auf die
möglicherweise von mir nun wieder verletzte 'Ehre' von Dr. Dieterich
- klären zu lassen, ob mein Vorwurf satzungswidrigen Verhaltens
berechtigt oder unberechtigt war.
Dies ist fraglos wohl auch
so geschehen und dann aber in oben dargelegtem Sinne beantwortet worden.
Sollte Dr. Dieterich bislang ahnungslos und gutgläubig gewesen sein,
hätte er daraufhin aber sofort die Zahlung an die WGV zurückerstattet.
Ob dies geschehen ist, weiß ich nicht.
Wenn nicht,
so hat er sich m.E. der strafbaren Vorteilsannahme schuldig gemacht.
Jedenfalls ist nach allem
m.E. nicht davon auszugehen, dass Dr. jur. Dieterich nicht zumindest ahnte,
hier 'bevorzugt' behandelt zu werden oder behandelt worden zu sein! Damit
aber war er im Zweifel auch verpflichtet, sich darum zu kümmern und
sachkundig zu machen. Dies bedeutete aber auch, dass er dann notwendig
dieselben Auskünbfte erhalten hätte, wie sie oben zur herrschenden
Rechtsprechung dargelegt sind.
Dies zu klären,
wird Sache der Staatsanwaltschaft sein.
Sehr
geehrte Leser,
wenn Sie der Ansicht sind, der obige Artikel sollte anderen Lesern über
die Suchmaschinen leichter zugänglich werden, so können auch
Sie dazu beitragen, sofern Sie eine eigene Homepage ( HP ) haben.
Homepages
werden im Internet heute in der Regel nur noch über Suchmaschinen
gefunden, die ständig das Internet durchsuchen. Ein wichtiges Kriterium
für solche Suchmaschinen ist, wie häufig eine HP im Internet
verlinkt ist. Je häufiger ein link gesetzt wurde, desto 'höher'
rangiert diese HP bei der Informationsausgabe in solchen Suchmaschinen
und wird so von Interessierten leichter gefunden.Wenn Sie also eine
HP haben und die Verbreitung dieses Artikels fördern wollen, so
setzen Sie bitte am Ende Ihrer eigenen HP nur einfach nachfolgenden
link :
Leseempfehlung:
www.melhorn.de/Unterlassung
und www.rechtsmissbrauch.de
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