Den Kindern wird noch immer grundrechtswidrig das Wahlrecht verweigert. Dieses könnte für sie durch ihre Eltern wahrgenommen werden.
Aktion: Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1 - die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel- das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie aus dem Markt zu drängen.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am 1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche Petition’ eingereicht:
"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht zu entlassen ist."Begründung und vertiefte Ausführungen unter
http://www.melhorn.de./Petition/
Nach meiner Anrufung des EU-Parlaments in Brüssel
konnten Sie diese Petition im Internet mitzeichnen unterZur Grundrechtswidrigkeit einer Beschränkung der öffentlichen Mitzeichnungsfrist unter http://www.melhorn.de./Petition/
Der Erfolg dieser Petition könnte auch mal über Ihr Leben
oder das Ihrer Angehörigen und Bekannten entscheiden!
Deutscher Bundestag
Drucksache 15/1544
15. Wahlperiode
Antrag
der Abgeordneten Ingrid Arndt-Brauer, Norbert Barthle, Veronika Bellmann, Lothar Binding, Renate Blank, Angelika Brunkhorst, Rainer Eppelmann, Petra Ernstberger, Dr. Hans-Peter Friedrich, Hans-Michael Goldmann, Josef Göppel, Joachim Günther, Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Martin Hohmann, Dr. Werner Hoyer, Dr. Peter Jahr, Ulrich Kelber, Dr. Heinrich Kolb, Gudrun Kopp, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Werner Lensing, Markus Löning, Dr. Martin Mayer, Petra Merkel, Dr. Gerd Müller, Dirk Niebel, Dietmar Nietan, Cornelia Pieper, Dr. Andreas Pinkwart, Christa Reichard, Walter Schöler, Swen Schulz, Werner Schulz, Uwe Schummer, Johannes Singhammer, Dr. Hermann Otto Solms, Rolf Stöcke), Wolfgang Thierse, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Hans-Jürgen Uhl, Dr. Antje Vogel-Speri, Dr. Antje Vollmer
Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von
Geburt an
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die demografische Entwicklung in Deutschland gefährdet
die Zukunft unserer Gesellschaft. Die Probleme der deutschen Gesellschaft
der Zukunft sind nur zu bewältigen, wenn im Generationen-Vertrag auch die
junge Generation berücksichtigt und Kindern und den sie aufziehenden Eltern
ein ihrer Bedeutung für die Zukunft unserer Gesellschaft angemessener Stellenwert
eingeräumt wird. Die Gesellschaft insgesamt muß kinderfreundlicher werden,
die Bereitschaft junger Erwachsener, Eltern zu werden, muß gestärkt, und die
zahlreichen Probleme und Nachteile für Familien mit Kindern müssen abgebaut
werden.
Der in Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegte Ausschluß der Kinder und Jugendlichen
vom Wahlrecht vereitelt jedoch eine angemessene Berücksichtigung der jungen
Generation im politischen Willensbildungsprozess unserer Gesellschaft und
passt weder in die Gesamtsystematik unseres demokratischen Ordnung, noch überzeugt
er inhaltlich. Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grundrecht.
Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält,
stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und
leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von
Lasten auf die nächste Generation tendiert.
Nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes geht alle
Staatsgewalt vom Volk aus und wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.
Das Volk gemäß Artikel 20 GG ist das
Staatsvolk und umfaßt alle Deutschen. Dieses Bekenntnis zur Demokratie
in Artikel 20 GG beschränkt das
Volk als primären Träger aller Staatsgewalt dem Wortlaut nach also nicht auf die volljährigen Deutschen. Durch die sog. Ewigkeitsgarantie
des Artikels 79 Absatz 3 Grundgesetz gehört dieser Artikel 20 zu den einer
Änderung nicht zugänglichen Vorschriften unserer Verfassung. In Artikel 38
Absatz 2 des Grundgesetzes wird allerdings das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
an die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gebunden. Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren - und damit 20 Prozent des Volkes - ist so generell ein Einfluss
auf die Ausübung der Staatsgewalt versagt. Dies zu ändern, ist eine politische
Entscheidung, deren Umsetzung eine Änderung von Artikel 38 des Grundgesetzes
und weiterer einfacher Gesetze bedarf. Dabei sind unterschiedliche Realisierungsvarianten
im Detail denkbar.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,
einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wahlrechtes
ab Geburt durch Änderung des Artikel 38 Grundgesetz und erforderlicher weiterer
gesetzlicher Änderungen vorzulegen. Dabei ist ein Wahlrecht ab Geburt dergestalt
vorzusehen, dass die Kinder zwar Inhaber des Wahlrechtes werden, dieses aber
treuhänderisch von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten als
den gesetzlichen Vertretern ausgeübt wird. Für den Fall, dass sich die
Eltern nicht in der Ausübung des Kinderwahlrechts einigen können, sollte eine
einfache und beide Elternteile möglichst gleich berechtigende Regelung vorgesehen
sein.
Berlin, den 12. September
2003
Ingrid Arndt-Brauer
Norbert Barthle
Veronika Bellmann
Lothar Binding
Renate Blank
Angelika Brunkhorst
Rainer Eppelmann
Petra Ernstberger
Dr. Hans-Peter Friedrich
Hans-Michael Goldmann
Josef Göppel
Joachim Günther
Dr. Karlheinz Guttmacher
Dr. Christel Happach-Kasan
Klaus Haupt,
Martin Hohmann
Dr. Werner Hoyer
Dr. Peter Jahr
Ulrich Kelber
Dr. Heinrich Kolb
Gudrun Kopp
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Werner Lensing
Markus Löning
Dr. Martin Mayer
Petra Merkel
Dr. Gerd Müller
Dirk Niebel
Dietmar Nietan
Cornelia Pieper
Dr. Andreas Pinkwart
Christa Reichard
Walter Schüler
Swen Schulz
Werner Schulz
Uwe Schummer
Johannes Singhammer
Dr. Hermann Otto Solms
Rolf Stocket
Wolfgang Thierse
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Hans-Jürgen Uhl
Dr. Antje Vogel-Sperl
Dr. Antje Voflmer
Unsere Gesellschaft verschiebt finanzielle, soziale und viele andere Lasten in die Zukunft und raubt so den künftigen Generationen ihre Zukunftschancen. Wären die Familien mit ihren Kindern und die Kinder und Jugendlichen selbst dank eines Wahlrechts ab Geburt eine bedeutendere politische Größe, bestünde eher die Chance, ihren Interessen im politischen Prozess Geltung zu verschaffen. Politische Entscheidungen in der Demokratie sind nicht nur an ihrer sachlichen Notwendigkeit, sondern auch an der Wählerwirksamkeit orientiert. Der gesellschaftliche Generationenvertrag ist nicht zuletzt deshalb auf die Generation der Erwerbstätigen und die Generation der nicht mehr Erwerbstätigen beschränkt, weil die Generation der noch nicht Erwerbstätigen von der Relevanz als Wählergruppe weitgehend ausgeschlossen ist.
Höchstrichterliche Entscheidungen der letzten Jahre zeigten die unangemessene Familienbesteuerung und die Benachteiligung von Alleinerziehenden und Familien mit Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung auf. Diese und andere Formen der Benachteiligung von Familien sind keineswegs zwischenzeitlich rechtlich beseitigt. Die Realität zeigt: Immer noch sind Kinder, insbesondere mehrere, eines der größten Armutsrisiken in Deutschland, vor allem für Alleinerziehende. Doch nicht nur die Familien von heute leiden unter dieser Verteilungsungerechtigkeit, auch die Kinder als die Erwachsenen von morgen finden ihre Interessen in der politischen Wirklichkeit derzeit nicht angemessen berücksichtigt. Eine Generationengerechtigkeit gibt es für Kinder schon lange nicht mehr.
Dabei ist aufgrund der demografischen Entwicklung von einer weiteren erheblichen Verschlechterung der politischen Interessenvertretung der jungen Generation auszugehen. Der Einfluß von Familien auf politische Entscheidungen wird aufgrund ihres abnehmenden Bevölkerungsanteils noch weiter zurückgehen. Bevölkerungswissenschaftler erwarten, dass um das Jahr 2030 jeder dritte Bundesbürger 60 Jahre und älter sein wird. Wir können die Zukunft der Familien und damit unserer ganzen Gesellschaft nur sichern, wenn wir den Familien die Chance geben, auf politische Entscheidungen stärker Einfluß zu nehmen als bisher.
Aufzuheben ist dieser Mangel im politischen System nur durch die Ausweitung der politischen Repräsentation auf die junge Generation, der diese bislang vorenthalten bleibt. In politischen Entscheidungsprozessen stiegen mit dem Wahlrecht ab Geburt die Chancen familien- und kinderfreundliche Politik durchzusetzen. Die politischen Parteien würden ihr Handeln deutlicher als jetzt auf diese Wählergruppen ausrichten.
Dabei ist – anders als bei anderen Überlegungen zur Ausweitung des Wahlrechts – nicht von einer grundsätzlichen Verschiebung innerhalb des parteipolitischen Spektrums auszugehen. Die Zahl der Wahlberechtigten würde nach heutiger Bevölkerungsstruktur um ca. 13,8 Millionen steigen. Es geht bei der Verwirklichung eines Wahlrechts ab Geburt mithin zum Einen um zentrale Fragen des Demokratieverständnisses – und zum Anderen um die Zukunft unserer Gesellschaft.
Das in Artikel 20 Absatz 2
GG verankerte demokratische Prinzip umfasst die Grundsätze der Allgemeinheit
und Gleichheit von Wahlen. Wenn die gesamte im Staat vorhandene Herrschaftsgewalt
vom deutschen Volke ausgeht, müssen
alle zu diesem Staatsvolk gehörenden Menschen als prinzipiell gleich angesehen
und in das Wahlrecht einbezogen werden.
Dass dennoch Kinder und Jugendliche
nach Artikel 38 Absatz 2 GG ausgeschlossen sind, wird damit begründet, dass
das Wahlrecht eine gewisse Beurteilungs- und Verstandesreife des Wahlberechtigten
voraussetze. Bei Volljährigen wird jedoch diese Beurteilungsfähigkeit generell
unterstellt, selbst wenn sie im Einzelfall nicht gegeben sein mag. Insofern
wird das Kriterium der Verstandesreife keineswegs konsequent angewendet. Im
Übrigen wird die Beurteilungsfähigkeit in unserer Verfassung nicht grundsätzlich
zur Voraussetzung für die Gewährung von Grundrechten gemacht, so beispielsweise
bei den Rechten nach Artikeln 1 bis 3.
Die Rechtsfähigkeit nach §
1 BGB beginnt mit der Vollendung der Geburt, auch wenn die volle Geschäftsfähigkeit
erst mit der Volljährigkeit beginnt. Das Problem des Auseinanderfallens von
Rechtsinhaberschaft des Kindes bei gleichzeitiger Unfähigkeit, diese Rechte
selbst auszuüben, ist in §1626 BGB gelöst: Sofern es erforderlich ist, nehmen
die Eltern als Personensorgeberechtigte die Rechte ihres Kindes in dessen
Interesse wahr. Entsprechendes sollte beim Wahlrecht von Geburt an gelten.
Eltern sollten bei der Ausübung des Wahlrechtes in Stellvertretung ihres Kindes
dessen wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Die Wahlentscheidung sollte
von den Eltern, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt
ist, mit dem Kind besprochen werden.
Der allgemein anerkannte Grundsatz
der Höchstpersönlichkeit der Wahl kann beim Wahlrecht ab Geburt nicht gewährleistet
werden, ist aber auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert. Die
Höchstpersönlichkeit wird auch in der heutigen Praxis bereits durchbrochen.
Die Möglichkeiten zur Briefwahl und Beauftragung eines Wahlhelfers sind klare
Abweichungen vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und werden doch nicht
in Frage gestellt. Alte Demokratien wie Frankreich oder England gestatten
ihren Bürgern bei der Wahl die Vertretung. So ist auch beim Wahlrecht ab Geburt
eine Ausnahme von der Höchstpersönlichkeit möglich. Keinesfalls ist der Rechtsgrundsatz
der Höchstpersönlichkeit der Wahl aber der prinzipiellen Beteiligung des gesamten
Staatsvolkes an der Staatsgewalt in einer Demokratie vorzuziehen.
(bitte geben Sie dort für andere Leser mit einem Stichwort an, dass sich Ihr Eintrag auf diesen Artikel bezieht)
Sehr geehrte Leser,
Leseempfehlung: www.melhorn.de/Wahlrecht