Teil
I des Artikels Ziegen
in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung Der
'Ellwanger Ziegenfall'. Über Machtmissbrauch,Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung
in Baden-Württemberg. Ein politisch begründeter Behörden- und Verwaltungsjustizskandal
wegen 3 Ziegen. Kommentiert und dokumentiert
wird im Leitartikel das rechtswidrige Vorgehen der Stadt Ellwangen zugunsten ihres
Oberbürgermeisters ( CDU), den angeblich meine 3 Ziegen störten. Mit
amtseidwidrigem Verhalten war die Stadt prozessual erfolgreich. Regierungspräsidium,
Gerichte und der Petititonsausschuß nahmen die vorgetragenen Verstöße
teils beharrlich nicht zur Kenntnis. Mit 4000.-DM Ordnungsgeld versucht die Stadt
grundrechtswidrig vollendete Tatsachen zu schaffen. Weitere 6000.-DM wurden angedroht.
Danach wurden meiner Frau weitere 4000.-DM angedroht.Die Tiere wurden daraufhin
verkauft, mussten vom neuen Halter aber nach 3 Wochen wegen anhaltendem 'Heimweh'
sämtlich geschlachtet werden.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer
Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1
- die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen
es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel-
das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie
aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am
1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche
Petition’ eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter http://www.melhorn.de/Petition/
Wer
Veränderung will, möge sich und möglichst viele Dritte
als Mitunterzeichner registrieren.
Kosten und/oder Pflichten
entstehen Ihnen dadurch keine!


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Inhaltsverzeichnis : Ziegenhaltung
und Kommune Die
Ziffern hinter den Links geben die Nummer des Schriftstückes in den Verzeichnissen
an!
1. Unsere
Ziegenhaltung ( Lagepläne und Fotos in Aktenverzeichnis Nr.
XI )Seit 1993 halten
wir in einem, vor über 100 Jahren errichteten Schuppen hinter der Garage
weiße Milchziegen ( Rasse: WDE ) - ohne Bockhaltung. Auf dem 12 a großen
Grundstück schließt sich dem Schuppen ein kleines Gehege an, damit die
Tiere nach Belieben ins Freie wechseln können. Jährliche Preise auf
Ausstellungen sind Beweis für die artgerechte Haltung. Wir brauchen die Milch
aus medizinischen Gründen für zwei unserer Kinder. Die Tiere werden
ausschließlich von den Kindern betreut und sind gleichsam deren Spielkameraden.
Ihnen die Ziegen wegzunehmen, wäre psychologisch eine schlimme Sache. Solche
Tierhaltung ist nicht ungewöhnlich. So mancher in Ellwangen hält Ziegen
und Schafe sogar im sog. 'Reinen Wohngebiet' und nur 50 m von uns entfernt stehen
im Sommer bis zu 650 Schafen 2.
Zur Wohnlage ( Aktenverzeichnis Nr. XI
).Ausweislich beigefügten Bildmaterials
ist die langgezogene Schloßsteige baugebietsmäßig unbeplanter Innenbereich.
Mit ihren nur 8 Häusern ist sie eine verkehrsbelastete Kreis- und Landesstraße.
Auf der anderen Straßenseite ist Landschaftsschutzgebiet mit Schrebergärten.
Stadtseitig grenzen die Grundstücke der Schloßsteige an ein sog. 'Mischgebiet',
in dem solche Kleintierhaltung erlaubt wäre. Ein Teil unseres Grundstückes
ist sogar als Mischgebiet ausgewiesen. Gemäß ihrer Bebauung - nur zwei
reine Wohnhäuser, ein Gymnasium, zwei 2 Gaststätten für Auswärtige,
eine Firmenverwaltung - wäre die Schloßsteige üblicherweise einem
sog. 'Mischgebiet' gleichzusetzen Ziegen stinken bekanntlich nicht - das
tut nur der Bock in der Paarungszeit. Der kleinknollige Ziegenkot - ähnlich
dem von Schafen und Rehen - wird im heißen Sommer holzperlenhart und ist
bei gesunden Ziegen fast geruchlos. Die Tiere werden bei uns im sog. 'Tiefstall'
gehalten, d.h. der Mist bleibt im Stall und wird täglich mit Stroh abgedeckt.
Dadurch bildet sich im Laufe der Zeit eine sog. 'Matte', die von unten her wärmt,
nie stinkt, sondern intensiv nach Heu und Stroh riecht. Wäre dies anders,
würden die geruchsempfindlichen Ziegen an der schlechten Stalluft erkranken. 3.
Übliche Rechtslage bei GeruchsbelästigungenEin Nachbar,
der geltend macht, unsere Ziegenhaltung sei mit ihm unzumutbaren Gerüche
verbunden, hat das Recht, die Beseitigung der Ziegenhaltung zu fordern. Hierzu
muß er vor dem Amtsgericht Nachbarschaftsklage nach § 906 BGB erheben.
§ 906 BGB wurde im September 1994 sogar vom Gesetzgeber ergänzt, um
eine verbindliche Anspruchsgrundlage zu bieten. Von einem solchen Kläger
müßte dabei notwendig der Beweis angetreten werden, dass die von ihm
behauptetete Belästigung durch die Ziegenhaltung tatsächlich gegeben
ist, nicht unwesentlich und ortsunüblich. Im Streitfall wäre eine
solche Beweisführung meinem Nachbarn jedoch nicht möglich gewesen, denn
im Verwaltungsrechtsstreit konnten dann weder er, noch die Stadt Ellwangen auch
nur Zeugen dafür benennen, dass sich auch Dritte - außer dem Nachbarn
- belästigt fühlten. Ferner hatten zwei Besichtigungen des Baurechtsamtes
und eine unangemeldete des Landwirtschaftsamtes bereits ergeben, dass keine erheblichen
Belästigungen festzustellen seien. Nur an dem Tag, als der Stall gemistet
wurde - das geschieht zwei Mal im Jahr bei kühler Witterung - wurden von
einem eiligst herbeigerufenen Mitarbeiter des Baurechtsamtes starke Gerüche
festgestellt. Das Amtsgericht hätte daher bei einem selbst durchgeführten
Ortstermin ebenfalls keine Belästigung feststellen können und eine solche
Nachbarschaftsklage wäre daher mit Sicherheit abgewiesen worden. 4.
Der 'Ellwanger Sonderfall'Mein Nachbar aber ist der derzeit amtierende
CDU-Oberbürgermeister. Damit lief - ausweislich der aufrufbar dokumentierten
Unterlagen - alles anders! Weil ich das, m.E. teilweise selbstherrliche
Tun der Ellwanger Verwaltung angreife und daher u.a. 1985/86 ein Bürgerbegehren
wegen der Umwidmung eines Altenheimes zum neuen Ellwanger Rathaus durchführte,
bestehen stadtseitig erhebliche 'Vorbehalte' gegen mich. Hierzu verweise ich auf
den Artikel " Manipulierbarer Kommunalparlamentarismus",
dem eine 500-seitige Dokumentation von Zeitungsartikeln beigefügt ist .
Manche in der Ellwanger CDU und der Stadtverwaltung haben es jedenfalls
m.E. bis heute nicht verwunden, daß es jemand wagte - zumal ein Zugezogener!
- hartnäckig gegen den erklärten Willen der Obrigkeit eine eigene Meinung
zu vertreten - auch wenn er diese mit tausenden Ellwanger Bürgern teilt,
wie beim damaligen Bürgerbegehren. Für manche stellt mein Verhalten
offenbar die Unfehlbarkeit und Unantastbarkeit der Obrigkeit in Frage und bedroht
daher unseren Staat. Logische Konsequenz solchen, eher 'bauchbezogenen' Fühlens
ist natürlich, daß einem solchermaßen enttarnten 'Staatsfeind'
dann alle 'Demokraten' im gnadenlosen Zusammenhalt entgegentreten. In solchem
(Un)Geist wird nach meinem Eindruck jedenfalls seit Jahren erbarmungslos von Ellwanger
Behörden gegen mich und meine Familie 'angekämpft' und es hat mich daher
nicht sonderlich überrascht, daß unser Ziegenstall plötzlich Anlaß
staatlichen - nicht etwa nachbarschaftlichen! - Handelns wurde. 5.
Die Manipulation der Stadt durch ihre VerfügungWeil eine
Nachbarschaftsklage vorhersehbar fraglos nicht erfolgreich sein konnte, wurde
für den Oberbürgermeister rechtswidrig seine Verwaltung tätig und
diese verfügte am 21.6.96:( 006 )
" Die Haltung der Ziegen und Schafe auf dem Wohngrundstück Schloßsteige
21 sowie die Nutzung des dortigen Schuppens als Stall wird untersagt. Die Tiere
sind bis spätestens 31.7.1996 von dem Grundstück zu entfernen. "
Es ist wichtig, sich den Inhalt dieser Verfügung bewußt zu machen,
denn die Ellwanger Verwaltung hatte sie so abgefaßt, daß sie diese später
rechtswidrig umdeuten konnte.
Um dauerhaft das Halten
von Ziegen und Schafen auf dem Grundstück verhindern zu können - ein
Eingriff in das Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs 1 GG! - hätte dies auch
so formuliert werden müssen. Die Nutzungsuntersagung des Schuppens als Stall
hätte sich erübrigt und es hätte heißen müssen:
"Das Halten von Ziegen und Schafen auf dem Wohngrundstück Schloßsteige
21 wird untersagt. Die Tiere sind bis spätestens 31.7.1996 von dem Grundstück
zu entfernen. " Damit wäre jedoch vom Regierungspräsidium
und vor allem den Verwaltungsgerichten darauf einzugehen gewesen, inwieweit eine
solche Untersagung überhaupt mit Art 2 GG ("Allgemeine Handlungsfreiheit"
) und Artikel 14 GG ("Eigentum" ) vereinbar ist (siehe hierzu im Einzelnen:
Verfassungsbeschwerde vom 16.12.97 ( 033 ) - Aktenverzeichnis
Nr. III ). Insbesondere hätte
ein solches Haltungsverbot jedenfalls nicht einfach über das hier ohnehin
nicht anwendbare Baurecht untersagt werden können, sondern nur auf dem Wege
der Nachbarschaftsklage nach § 906 BGB über einen bewiesenen
Verstoß gegen das Immissionsgesetz. Damit wäre die Vorgehensweise
der Behörden rechtlich folglich in sich zusammengefallen. Um dem zu
entgehen, sah die Stadt Ellwangen daher davon ab, ein allgemeines Haltungsverbot
für das Grundstück auszusprechen, sondern verfügte statt dessen
nur, daß die Haltung " der Ziegen und Schafe" - also
jener Tiere, die am 21.6.1996 auf dem Grundstück stehen! - und außerdem
die Nutzung des Schuppens als Stall untersagt werde. Das ist kein generelles
Haltungsverbot von Schafen und Ziegen auf dem Grundstück, denn solche Tiere
lassen sich artgerecht schließlich auch im Freien halten bezw außerhalb
des Schuppens unterstellen - etwa auf jenem Teil dieses Grundstückes, der
im geltenden Bebauungsplan offiziell als Mischgebiet ausgewiesen ist (Aktenverzeichnis
Nr. XI ) Die Kommune wartete dann
ab, bis das Verwaltungsgericht diese Verfügung in allerdings mißbräuchlicher
Rechtsanwendung für rechtmäßig erklärt hatte. Dann deutete
sie nachträglich die Verfügung als allgemeines Verbot der Ziegen- und
Schafhaltung um. Als ich dies nicht anerkannte und außerdem wegen der beweisbaren
Täuschung des Gerichtes durch die Behörde ein Wiederaufnahmeverfahren
einleitete, versuchte mich die Stadt durch Verhängigung bezw Androhung grundrechtswidrig
überhöhter Zwangsgeldern zu zwingen, die Ziegen abszuschaffen. Erkennbar
sollte durch die erzwungene Besieitung der Tiere vor allem auch dem Wiederaufnahmeverfahren
das Rechtsschutzbedürfnis entzogen werden, damit in diesem Verfahren nicht
über die vormals rechts- und pflichtwidrige Täuschung des Gerichtes
durch die Stadt entschieden werden muß. Diesen Rechtsmißbrauch
habe in meinen weiteren Schriftsätzen natürlich gerügt, aber auch
das aufsichtspflichtige Regierungspräsidium oder der angerufene Petititonsuaschuß
des Landtags Baden-Württemberg nehmen dies zur Kennntis. So
einfach ist das schon in der BRD! 6.
Weitere rechtliche Manipulationen der Stadt EllwangenDurch die
Verfügung der Stadt vom 21.6.96 ( 006 ) wurde erreicht,
dass nun nicht mehr mein Nachbar wegen angeblichen Verstoßes gegen das Immissionsgesetz
einen Nachbarschaftsprozeß führen mußte klagen - der für ihn
nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu gewinnen war! - sondern nunmehr mußte
ich gegen die Stadt wegen ihrer Verfügung prozessieren ( Aktenverzeichnis
Nr. I
). Diese neue Rechtslage schuf der Verwaltung und ihrem Oberbürgermeister
außerdem einen besonderen rechtlichen Freiraum für weiteren Mißbrauch. Bei
einer Nachbarschaftsklage wäre die Verwaltung als Zeugin verpflichtet gewesen,
Bau- und Lagepläne wahrheitsgemäß vorzulegen, damit
sich ihre Verantwortlichen - nämlich der Oberbürgermeister, bezw dessen
Vertreter - nicht mit einem Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage bedroht
sahen. Dadurch, daß ich nun gegen die Stadt klagen mußte, war eine neue
Rechtslage eingetreten: Jetzt war die Stadt Prozeßpartei geworden und damit
konnten ihre Verantwortlichen schadlos die Wahrheit so manipulieren, wie es für
ihre Prozeßabsichten günstig war. Rechtsbeugung von
Beamten - außer Richtern und Staatsanwälten - ist schließlich nicht
strafbar und ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO hat
disziplinarrechtlich ebenfalls keine Folgen. Jedenfalls dann nicht, wenn er nach
Ansicht der Verantwortlichen und Aufsichtführenden als erfolgsdienlich angesehen
wird. Die Stadt stellte daher auch den Sachverhalt konsequent
falsch dar und unterschlug auch entscheidungserhebliches Beweismaterial, wie die
beigefügten Unterlagen beweisen ( Aktenverzeichnis Nr.
II ). Wohl damit der Oberbürgermeister
als Nachbar nicht womöglich doch noch als Zeuge dafür benannt werden
könne, daß die Ziegenhaltung keine Belästigung darstellt, ließ
er sich beiladen und war damit ebenfalls Partei - mit den sich daraus ergebenden
Vorteilen hinsichtlich seiner Wahrheitspflicht ( Aktenverzeichnis
Nr. II
). Aus der Stellung eines amtierender Oberbürgermeisters leitet sich
außerdem für viele zugleich eine besondere Glaubwürdigkeit ab.
Was psychisch immer der Anlaß solcher Fehldeutung sein mag, so gilt das Wort
eines OB vielen jedenfalls mehr als das eines Bürgers. In unserm Fall trug
der beigeladene Nachbar jedenfalls mit seinen ganz 'besonderen' Ausführungen,
der er durch seinen Anwalt fälschlich hatte vortragen lassen, maßgeblich
zum Prozeßerfolg der Stadt bei. Beweispflicht besteht für einen amtierenden
Oberbürgermeister in Baden-Württemberg offenbar ohnehin nicht. Es genügt,
dass es behauptet wird! Welche Weiterungen dies wiederum hatte, ist unter "Amtsvorteile
und Justizskandal: 'Die Ellwanger Unterlassungsverfahren" auf
dieser Homepage dokumentiert. Sehr
geehrte Leser, wenn Sie der Ansicht sind, der obige Artikel sollte anderen
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in der Regel nur noch über Suchmaschinen gefunden, die ständig das Internet
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