Teil II
des Artikels
Ziegen
in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung
Der 'Ellwanger
Ziegenfall'. Über Machtmissbrauch,Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung
in Baden-Württemberg. Ein politisch begründeter Behörden-
und Verwaltungsjustizskandal
wegen 3 Ziegen.
hier:
zu Verwaltungsjustiz; Sippenhaft; Verfassungsbeschwerden
Kommentiert und dokumentiert wird im Leitartikel das rechtswidrige Vorgehen
der Stadt Ellwangen zugunsten ihres Oberbürgermeisters ( CDU), den
angeblich meine 3 Ziegen störten. Mit amtseidwidrigem Verhalten war
die Stadt prozessual erfolgreich. Regierungspräsidium, Gerichte und
der Petititonsausschuß nahmen die vorgetragenen Verstöße
teils beharrlich nicht zur Kenntnis. Mit 4000.-DM Ordnungsgeld versucht
die Stadt grundrechtswidrig vollendete Tatsachen zu schaffen. Weitere
6000.-DM wurden angedroht. Danach wurden meiner Frau weitere 4000.-DM
angedroht.Die Tiere wurden daraufhin verkauft, mussten vom neuen Halter
aber nach 3 Wochen wegen anhaltendem 'Heimweh' sämtlich geschlachtet
werden.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer
Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1
- die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen
es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel-
das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie
aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am
1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche
Petition’ eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter http://www.melhorn.de/Petition/
Wer
Veränderung will, möge sich und möglichst viele Dritte
als Mitunterzeichner registrieren.
Kosten und/oder Pflichten entstehen Ihnen dadurch keine!


Inhaltsverzeichnis
: Verwaltungsjustiz; Sippenhaft; Verfassungsbeschwerden
7.1.
Das Verfahren 6 K 4976/96 VG Stuttgart gegen die Verfügung der Stadt
7.1.1. Für Oberbürgermeister gelten vor dem
Verwaltungsgericht andere Gesetze
7.1.2. Das Verwaltungsgericht übergeht der Stadt
ungünstiges Beweismaterial
7.1.3. Entscheidung auf falscher Rechtslage durch
missbräuchliche Sachverhaltsauslegung
7.2. Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung im
Verfahren 6 K 4976/96 VG Stuttgart
7.2.1. Die "Irrtums"- Konstruktion durch den
Verwaltungsgerichtshof
7.2.2. Die abwegige Logik-Konstruktion des Verwaltungsgerichtshofes
7.2.3. Ziegenkäse und richterlicher Sachverstand
7.2.4. Die gerichtliche Missachtung zivilprozesslicher
Beweisvorschriften
7.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof erfindet Sachverhalt
7.2.6.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtannahmebeschluss des VGH - 8S
2832/97 - 1 BvR 2471/97
7.3. Die Wiederaufnahmeverfahren ( Restitutonsklage
) 6 K 642/98 VG Stuttgart
7.3.1. Das Verwaltungsgericht und der Bebauungsplan
7.3.2. Vorsätzliche Benachteiligung durch das Verwaltungsgericht?
7.3.3. Vorsätzlich falsche Wertung des amtlichen
Lageplan im Wiederaufnahmeverfahren
7.3.3.1. Der Schuppen als angebliche Remise im Verfahren
6 K 4976/96
7.3.3.2. Die Hinhaltetaktik der Stadt Ellwangen
7.3.3.3. Falsche Rechtsanwendung bezüglich einer
Urkunde
7.4. Zur Befangenheit des Einzelrichters am VG Stuttgart
7.4.1. Der Richter entschied über den gegen ihn
gerichteten Befangenheitsantrag selbst
7.4.2. Angeblicher Rechtsmissbrauch durch Beleidigungen
7.5. Meine PKH-Anträge auf Zulassung zur Berufung
7.6. Antrag auf einen Notanwalt - Die 'Sippenhaftentscheidung' des
VGH Baden-Württemberg
7.6.1. Zur grundrechtswidrigen Einführung des §
124 a VwGO
7.6.2. Grundrechtswidrige Verweigerung eines Notanwaltes
wegen angeblichem Fristablauf
7.6.3. Rechtswidrige Behandlung des Antrages auf
Wiedereinsetzung
7.6.4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt das Prinzip
der Sippenhaft
7.7. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 6 K
642/98 VG Stuttgart - 1 BvR 372/00
Die Ziffern
hinter den Links geben die Nummer des Schriftstückes in den Verzeichnissen
an!
7.
Das Prozessverhalten der Verwaltungsjustiz
7.1.
Das Verfahren 6 K 4976/96 VG Stuttgart gegen die Verfügung
der Stadt ( Aktenverzeichnis Nr.
II )
Die Justiz tat dann das ihre,
um der Stadt und dem beigeladenen Oberbürgermeister im
Urteil vom 9.9.97 ( 024 ) zum Erfolg zu verhelfen.
7.1.1.
Für Oberbürgermeister gelten vor dem Verwaltungsgericht andere
Gesetze
So überging das Verwaltungsgericht,
dass die Stadt Ellwangen rechtens das Verfahren eigentlich nur
insoweit an sich hätte ziehen dürfen, wie es um die Nutzung
des Schuppens ging. Alles andere durfte rechtens nur Gegenstand
einer Nachbarschaftsklage nach § 906 BGB! Weil ich mir keinen Anwalt
leisten konnte, wußte ich das damals allerdings noch nicht, sondern
glaubte noch naiv daran, Kommunalbeamte und die Gerichte würden gemäß
ihren Amtseiden schon das Richtige tun. Schließlich waren sie auch
mir als Bürger verpflichtet und nicht nur ihren eigenen und den politischen
Interessen des amtierenden Ellwanger CDU-Oberbürgermeisters.
Die tendenziöse Behandlung
dieser Angelegenheit ermöglichte es später der Stadt wiederum,
aus ihrer Verfügung sogar Ansprüche abzuleiten, die darin weder
enthalten, noch gerichtlich überprüft waren. Der Versuch der
Stadt, diese Ansprüche ohne Rechtsgrundlage durchzusetzen, war wegen
der Höhe des gegen mich festgesetztenZwangsgeldes aber i.S.d. §
240 STGB m.E. sogar verwerfliche Nötigung. Doch derlei interessiert
aus politischen Gründen ohnehin keinen Verantwortlichen!
7.1.2.
Das Verwaltungsgericht übergeht der Stadt ungünstiges Beweismaterial
Es wurde - entgegen §
139 ZPO - gerichtsseitig auch nicht der eigentlich prozeßentscheidende
Bebauungsplan für die angrenzende Sebastian-Merkle-Strasse herangezogen
- der mein Grundstück als Mischgebiet teilweise sogar mit
einbezog! - sondern es wurde in der Verhandlung lediglich anhand eines
"Lageplanes die Bebauung und Nutzung der Gebäude entlang der
Schloßsteige erörtert." ( Urteil vom
9.9.97, S.7 ( 024 ) .
Hierzu siehe insbesondere Kapitel 7.3.1.
Dabei hätte dieser
Bebauuungsplan dem Verfahren - politisch allerdings unerwünscht -
dem Verfahren einen völlig anderen Ausgang gebracht!
Ohne den Bebauungsplan war
es dem Verwaltungsgericht - entgegen herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes!
- dann nämlich möglich, das Gymnasium und eine Pizzeria unberücksichtigt
zu lassen. Tatsächlich hätte das VG nach hR den Bebauungszusammenhang
berücksichtigen müssen - also mit dem Schuppen! - und dann eine
Zuordnung des Teilortes vornehmen. Das Ergebnis wäre eine
Einstufung vergleichbar einem Mischgebiet gewesen.
Damit aber hätte man mir
recht geben müssen!
Also betrachtete das Verwaltungsgericht
die Schloßsteige nicht als unbeplanten Teilort - wie dies vom Bundesverwaltungsgericht
vorgeschrieben ist - sondern ließ das Gymnasium und die Pizzeria
einfach außen vor und urteilte dann, die Schloßsteige sei keinem
Baugebiet zuordenbar und dadurch komme auch § 34 Abs 2 BauGB nicht
zur Anwendung.
Dies wiederum war aber Voraussetzung
dafür, die Klage abweisen zu können!
7.1.3.
Entscheidung auf falscher Rechtslage durch missbräuchliche Sachverhaltsauslegung
Rechtens hätte in Wirklichkeit
aber nach § 34 Abs 2 BauGB geurteilt werden müssen. Nach dieserm
Gesetz kommt es aber nur darauf an, ob in einem solchen zuordenbaren
Baugebeiet eine Nutzung zulässig ist oder nicht. Die sog. 'nähere'
Umgebung ist - anders als bei § 34 Abs 1 BauGB - ausdrücklich
nicht heranzuziehen!
Damit aber hätte meiner
Klage stattgegeben werden müsse. M.E. deshalb wurde § 34 Abs
2 BauGB in dargelegter Weise 'außer Kraft gesetzt' ( zur Vertiefung
dieser Rechtsfragen siehe meinen Schriftsatz vom 5.11.99
( 164 ) !
Durch diese Verfälschung
der Sach- und damit Rechtslage konnte das Verwaltungsgericht also überhaupt
nach § 34 Abs 1 BauGB urteilen und damit auf die sog. 'nähere
Umgebung' um den Schuppen abstellen.
Dies hatte ztur Folge, dass
das Gericht gleichsam nur noch die drei Häuser um den Schuppen in
seine Bewertung einbezog - von denen eines sogar im Mischgebiet liegt!
Nur so ließ sich dann überhaupt begründen, die Ziegenhaltung
vertrage sich nicht mit dieser "näheren Umgebung", da diese
einem "allgemeinen Wohngebiet angenähert" sei. ( Urteil
vom 9.9.97 ( 024 ) ; Aktenverzeichnis
Nr. II ).
So wurde - entgegen Gesetz
und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes! - ein aus drei
Häusern bestehendes "alllgemeines Wohngebiet" konstruiert,
in einem teilweise ausgewiesenen Mischgebiet und zudem in einem unbeplanten
Teilort, der rechtens tatsächlich eigentlich als Mischgebiet einzustufen
gewesen wäre!
Das ist Rechtsprechungskunst
vom feinsten - nur eben nicht rechtsstaatlich i.S.d. Art 20 Abs 3 GG
oder Art 97 GG!
Doch welcher Laie weiß das schon?
7.2.
Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung im Verfahren 6 K 4976/96
VG Stuttgart
Natürlich wird sich nur
ein Nichtjurist dem Irrglauben hingeben, solche Verstöße berechtigten
in Baden-Württemberg nur zu einer Berufung, obwohl der baden-württembergische
Gesetzgeber gerade erst zum 1.1.1997 das Gesetz dahingehend geändert
hatte, dass eben nicht mehr jede Berufung vom Verwaltungsgerichtshof behandelt
werden muss.
Zu dieser Gesetzesänderung
meine Meinung. Der eigentlich Grund für dieses m.E. grundrechtswidrige
Gesetz liegt für mich darin, leichter 'politische Justiz' betreiben
können ( siehe hierzu auch meine Ausarbeitung:Amts-
und Staatshaftung - der Betrug am Bürger ). Unerwünschte
Berufungsverfahren lassen sich nun leicht dadurch 'herausfiltern', dass
sie nach summarischer Prüfung einfach nicht zur Berufung zugelassen
werden. Zudem wird dem berufungswilligen Bürger auch noch der 'Filter'
eines kostenpflichtigen Anwaltes vorgesetzt, was der Rechfsfindung m.E.
aber keineswegs gut tun muß - siehe hierzu auch meinen Artikel "
Anwaltschaft und Rechtssystem
".
Gleichwohl wagte ich wegen
der oben dargelegten Verdrehung des Sachverhaltes den Versuch einer Berufungszulassung.
7.2.1.
Die "Irrtums"- Konstruktion durch den Verwaltungsgerichtshof
Es kennzeichnet die gegen mich
geübte Rechtsprechung, dass der VGH Baden-Württemberg in seinem
Nichtannahmebeschluß der Berufung vom 19.11.97 hierzu ausführt:
" Nach Ansicht des Klägers
geht das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten ausgesprochenen
Nutzungsuntersagung von einem falschen Sachverhalt aus, da sich der
umstrittene Stall nicht in der - auf ein Baugesuch von 1891 errichteten
- Remise befinde, sondern in einem an dieses nunmehr als Garage genutzte
Gebäude angebauten Schuppen, der auf keinem Bauplan eingezeichnet
sei. Dem Verwaltungsgericht mag insoweit tatsächlich ein Irrtum
unterlaufen sein. Seine Ausführungen zu dem früheren, genehmigten
Nutzungszweck der Remise deuten darauf hin, daß es von der Vorstellung
ausgegangen ist, der umstrittene Stall befinde sich in der ehemaligen
Remise. Die Aktenlage spricht jedoch dafür, daß der Kläger
nicht dieses Gebäude selbst, sondern einen an die Remise angebauten
Schuppen zur Unterbringung seiner Ziegen nutzt (vgl. den bei den Akten
der Antragsgegnerin befindlichen Vermerk vom 19.3.1996, in dem von einem
an die gesamte Breite der bestehenden Garage angebauten Holzgebäude
die Rede ist)."
( Az: 8 S 2832/97 VGH , S. 2 )( 030 )
Es war in der mündlichen
Verhandlung vom 9.9.97 unter Vorlage von Fotos jeglicher 'Irrtum' ausgeschlossen
worden und auch die Aktenlage schloß´einen 'Irrtum' aus. Aber
es war ein Irrtum - so der Verwaltungsgerichtshof! M.E. war es in Wirklichkeit
Rechtsbeugung! Dies besonders, seitdem mir durch das Staatliche Landesvermessungsamt
mit Schreiben vom 2.2.98 (041 ) mein Wunsch abgeschlagen
wurde, den Schuppen endlich amtlich einzuzeichnen. Denn dieser Schuppen
darf amtlich gar nicht eingezeichnet werden, weil er genehmigungsfrei
errichtet wurde und sein Wert zu gering ist.
Die Verwaltungsgerichte
haben dies ebenso gewußt, wie die Stadt Ellwangen!
Nur ich, der 'dumme Bürger', wußte es nicht!
7.2.2.
Die abwegige Logik-Konstruktion des Verwaltungsgerichtshofes
Umkeine Berufung
zulassen zu müssen, behaldf sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer
weiteren Logikkonstruktion der besonderen Art, um den angeblichen "Irrtum"
des Verwartungsgerichtes als unerheblich abtun zu können:
"Auf die Beurteilung
der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin
untersagten Nutzung ist dieser etwaige Irrtum des Verwaltungsgerichts
jedoch ohne Bedeutung. Soweit der Kläger behauptet, der Schuppen
habe einen Rauminhalt von weniger als 20 cbm und sei daher genehmigungsfrei,
setzt er sich im Widerspruch zu seiner eigenen Darstellung in der Klageschrift.
In dieser heißt es, daß der Kläger das ebenerdige Geschoß
des 1910 errichteten, zweistöckigen Holzschuppens als Schaf-
bzw. Ziegenstall ausgebaut habe. Die Grundfläche des ebenerdigen
Geschosses wird mit weniger als 20 qm angegeben. Unter Zugrundelegung
dieser Angaben ergibt sich für das gesamte Gebäude ein Rauminhalt,
der jedenfalls weit über 20 cbm liegt." ( Beschluß vom
19.11.97, S. 2 / 3 )
Tatsächlich heißt
es in der Klageschrift aber:
" 1. Auf dem Grundstück
des Klägers steht seit Erbauung des Hauses im Jahre 1910 ein zweistöckiger
Holzschuppen. Dieser weist in seinem Obergeschoß eine offene Abstellfläche
für Geräte aller Art auf, die verandaartig eingefaßt
ist. Das ebenerdige Geschoß, mit einer Grundfläche von weniger
als 20 qm, ist als Schaf- bezw Ziegenstall für die Selbstversorgung
ausgebaut und nie anders genutzt worden. Das Vorhandensein von Boxen
und Anbindevorrichtungen - vor Renovierung des Schuppens - beweist dies.
Zeugnis: Silvia Melhorn,
Schloßsteige 21 in 734709 Ellwangen
Eine Umnutzung des Stallteiles
dieses Schuppens fand nie statt, sondern er hat leer gestanden. Der
Kläger hat nach seinem Kauf des Hauses im Jahre 1991 den kleinen
Stall renoviert und 1993 wieder mit Ziegen belegt. Eine Umnutzung des
Stalles ist dadurch nicht erfolgt, vielmehr seine Wiederinbetriebnahme.
Der Schuppen wurde bei seiner
Renovierung in den Außenmaßen auch nicht vergrößert."
( Klageschrift vom 24.11.96, S. 2 ( 011 )
Natürlich erstaunt
es, dass der Verwaltungsgerichtshof aus der ungefähren Angabe "
weniger als 20 qm " einen Rauminhalt von "jedenfalls weit über
20 cbm " ableitet und danach erklärt, damit sei der Schuppen
baugenehmigungspflichtig gewesen, obwohl in Baden-Württemberg nach
der Landesbauordnung doch ein Rauminhalt von 40 cbm überschritten
sein muß, um eine Baugenehmigungspflicht zu begründen.
Aber es sollte
nun mal keine Berufung zugelassen werden!
Daher verhielt sich der Vewaltungsgerichtshof
auch sonst nicht weniger einseitig, als das Verwaltungsgericht, denn er
beließ es bei der falschenRechtsgrundlage und ging - entgegen §
34 Abs 2 BauGB - rechtswidrig ebenfalls von der 'näheren Umgebung'
des § 34 Abs 1 BauGB aus.
7.2.3.
Ziegenkäse und richterlicher Sachverstand
Eine juristischer 'Leckerbissen'
bei Behandlung der Klage 6 K 4976/96 VG Stuttgart war die Frage der amtlicherseits
nie festgestellten, durch mehrere amtliche Begehungen sogar verneinte
Geruchsbelästigung Dritter durch diese Ziegenhaltung.
Damit wäre das Vorbringen
der Stadt und ihres Oberbürgermeisters eigentlich in sich zusammengebrochen,
denn Zeugen konnten von beiden für diese Behauptung auch nicht benannt
werden.
Das Verwaltungsgericht nahm
das für mich günstige Schreiben des Staatlichen
Landwirtschaftsamtes vom 21.6.96 ( 005 ) - das mir erst nach der
Verhandlung zugeleitet wurde, wohl damit ich es im Verfahren nicht für
mich verwenden konnte! - daher gar nicht erst zur Kenntnis, sondern ersetzte
die fehlenden Beweise der Stadt und ihres beigeladenen Oberrrügemeisters
durch eigene Sachkenntnis:
" In einem solchen Gebiet
ist die Haltung von Nutztieren zur Milcherzeugung unzulässig. Die
Bewohner eines solchen Gebietes brauchen die Belästigungen, die
nach der Überzeugung des Gerichts durch die Haltung von Ziegen
zwangsläufig entstehen, nicht hinzunehmen. Der Kläger bestreitet
zwar vehement, daß es zu solchen Belästigungen kommt, und
er ist davon sicherlich auch überzeugt, zumal das Gericht ihm glaubt,
daß er seine Ziegen artgerecht hält und Belästigungen
für die Nachbarschaft soweit wie möglich reduziert. Dennoch
ist es unbestreitbar - und dies kann das Gericht auch aus eigener Sachkunde
beurteilen -, daß Ziegen, auch wenn sie noch so gut gehalten werden,
einen spezifischen Geruch haben, der nicht ,,jedermanns Sache"
ist. Dieser Geruch ist beispielsweise selbst im Ziegenkäse noch
zu schmecken." ( Urteil vom 9.9.97, S. 11
( 024 )
Der Vergleich mit dem Ziegenkäse
hinkt natürlich, weil ernstlich niemand etwa den Geruch eines Kuhstall
vom Duft eines Romadurs ableiten würde, nur weil der aus Kuhmilch
gemacht ist. Bei der Ziegenhaltung sind so schlichte Überlegungen
jedoch zulässig.
Dem Verwaltunsgerichtshof genügte
jedoch solche Sachkenntnis über Ziegenhaltung und er sah in der Nichtaufklärung
des Sachverhaltes keinen Berufungsgrund:
" Das Verwaltungsgericht
hat vielmehr zu Recht berücksichtigt, daß Ziegen einen spezifischen
Geruch besitzen, der - in den Worten des Verwaltungsgerichts - "nicht
jedermanns Sache ist". Der Senat erachtet dies als allgemeinkundig.
Die genannte Feststellung konnte das Verwaltungsgericht daher auch aus
eigener Sachkunde treffen." ( Beschluß,
S. 4 ( 030 )
Auch bezüglich der
üblichen Beweisregeln verfuhr der VGH also großzügig
zugunsten der Kommune.
7.2.4.
Die gerichtliche Missachtung zivilprozesslicher Beweisvorschriften
Auch sonst hielten sich die
Gerichte nicht an die üblichen Beweisregeln, wohl weil sie sonst
der Klage hätten stattgeben müssen.
Der beigeladene Oberbügermeister
hatte in seinem Schriftsatz vom 28.8.97 ( 019 ) ohne
Beweisangebot - als CDU-Oberbügermeister bedarf es dessen in Baden-Württemberg
offenbar nicht! - vorgetragen:
" Die Unzumutbarkeit
resultiert bereits aus der enormen Geruchsbelästigung. Wegen der
Ziegenhaltung und der an der Grundstücksgrenze des Beigeladenen
erfolgten Mistablagerung hat die Fliegenpopulation in näherer Umgebung
des Ziegenstalls stark zugenommen. Insbesondere in den Sommermonaten
ist daher die Geruchs- und Fliegenbelästigung besonders stark,
weshalb in den Sommermonaten ein Aufenthalt im Garten oder auf der Terrasse
oftmals nicht möglich ist. Aber auch innerhalb des Hauses bleiben
den Bewohnern der umliegenden Wohnhäuser die genannten Belästigungen
nicht "erspart". Diese Umstände belegen, daß hier
ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt."
( S. 10 )
Diese hatte ich heftig schriftlich
und mündlich als unwahr bestritten.
Eigentlich wären daraufhin
Zeugen zu hören gewesen oder der Vortrag der Stadt und des Beigeladenen
mußte unbeachtlich bleiben. Jedenfalls schreibt es so die Zivilprozessordnung
vor!
Das Verwaltungsgericht löste
das 'Problem' - in traumatisierender Einfachheit - dadurch, dass es den
beigeladenen Oberbürgermeister - der damit Partei war und
auch nicht vernommen wurde! - einfach als ausreichenden Beweis für
die Richtigkeit seines eigenen, unbewiesenen Parteivorbringens
wertete:
" Entgegen dem Vortrag
des Klägers gibt es auch aktuelle Nachbarbeschwerden gegen die
Ziegenhaltung, nämlich die Beschwerden seines unmittelbaren Nachbarn,
des Beigeladenen. Diese Beschwerden kann der Kläger nicht mit der
Bemerkung abtun, er sei mit dem Beigeladenen zerstritten, so daß
die Beschwerden auf sachfremden Motiven beruhten. Das erkennende Gericht
konnte für solche mißbräuchlichen Motive des Beigeladenen
keine überzeugenden Anhaltspunkte finden. Vielmehr ist der Vortrag
des Beigeladenen (im Schriftsatz vom 28.08.1997, Seite 10) über
die Beeinträchtigungen durch die Ziegen ohne weiteres nachvollziehbar.
Es leuchtet ein, daß insbesondere in den Sommermonaten die Geruchs-
und Fliegenbelästigung besonders stark ist. Der Kläger kann
dies auch nicht dadurch entkräften, daß er vorträgt,
er halte sich mit seiner Familie häufig in seinem Garten auf, ohne
daß er Belästigungen durch die Ziegen ausgesetzt sei. Dazu
ist zu sagen, daß eine Beeinträchtigung durch Gerüche,
Fliegen etc. neben der objektiven auch eine subjektive Komponente hat.
Der Kläger, der seine Tiere gern hat - wofür das Gericht auch
absolutes Verständnis hat - wird die von den Ziegen verursachten
"lmmissionen" nie als so belästigend empfinden wie unbeteiligte
Dritte. Dennoch sind sie vorhanden. Wahrscheinlich hat der Kläger
sich auch schon so sehr an den Ziegengeruch gewöhnt, daß er
ihn gar nicht mehr als solchen wahrnimmt. " ((
Urteil vom 9.9.97, S. 11 ( 024 )
Na also! So
kann man es in diesem Rechtsstaat inzwischen auch machen!
7.2.5.
Der Verwaltungsgerichtshof erfindet Sachverhalt
Um diese Einseitigkeit nicht
gar so offenkundig übergehen zu müssen, erfand der Verwaltunsgerichtshof
dann einen eigenen Sachverhalt. Wider besseren Wissens - da durch keine
Beweisaufnahme gedeckt! - behauptete er:
" Für ebenso unbestreitbar
hält der Senat, daß Ziegen auch beim Auslauf ins Freie Mist
verursachen und daß dadurch Fliegen angezogen werden können.
Beide Umstände belegen, daß eine Haltung von mehreren Ziegen
in einer überwiegend von Wohnbebauung geprägten Umgebung zu
Spannungen führen kann und sich daher in eine solche Umgebung nicht
einfügt. Ausdruck dieser Besorgnis sind die nicht nur von dem Beigeladenen,
sondern auch von den wesentlich weiter entfernt lebenden Bewohnern
der Sebastian-Merkle-Straße erhobenen Beschwerden. Darauf,
ob die Ziegenhaltung des Klägers erhebliche, d.h. den Nachbarn
nicht mehr zumutbare Geruchsbelästungen verursacht, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Von einer weiteren Klärung des Ausmaßes
der mit der Ziegenhaltung des Klägers verbundenen Beeinträchtigungen
der Nachbarschaft konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Rechtsverstoß
absehen, so daß auch der insoweit behauptete Aufklärungsmangel
nicht vorliegt." ( Beschluß, S. 4 / 5 (
030) ( nachträgliche Hervorhebung )
Das ist m.E. Rechtsbeugung!
Aber es war
m.E. nun mal ein politischer Prozeß.
Da kam es auf Gesetz und Rechtsprechung nicht weiter an!
7.2.6.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtannahmebeschluss des VGH - 8S
2832/97 - 1 BvR 2471/97
Die Entscheidungen
des VG Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg
verstoßen in verschiedener Weise gegen das Grundgesetz.So wurde
Art 2 GG ebenso mißachtet wie Art 103 GG. Auch Art 14 GG blieb unbeachtet.
Wie bedenkenlos heute gegen
das Grundgesetz - u.a. Art. 20 Abs 3 GG, aber auch Art 97 GG - verstoßen
werden kann, zeigte sich mir wieder vor allem darin, daß meine Verfassungsbeschwerde
vom 16.12.97 ( 033 ) aber dann nicht angenommen wurde ( ·
Aktenverzeichnis Nr.
III ).
Nachdem ich der Stadt Ellwangen
am 22.1.98 mitgeteilt hatte, daß ich Verfassungsbeschwerde eingelegt
hätte, beschloß das Bundesverfassungsgericht
bereits am 4.2.98 ( 042 ) - ohne Angabe von Gründen - diese
Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen.
Dieses 'Arbeitstempo', das
mir eine Behandlung 'außerhalb der Reihe' beweist, ist m.E. allein
darauf zurückzuführen, daß politische Kreise ihren Einfluß
bei der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichtes geltend machten. Unter
rechtsstaatlichem Aspekt hätte der Verfassungsbeschwerde
nämlich wegen der darin dargelegten Grundrechtsverletzungen stattgegeben
werden müssen.
Aus der Nichtannahme folgt
daher m.E. nur, daß die Verfassungsbeschwerde in Wirklichkeit nie
vor die unterzeichnenden Verfassungsrichter kam.
Zur Begründung
dieser Unterstellung verweise ich auf meine Darlegungen in Kapitel
13.4 und Kapitel 14.3.
Eine solche Feststellung
wird den Staats- und Rechtsgläubigen mit Empörung und/oder Entsetzen
reagieren lassen. Aber ich gebe in dem Artikel
Amts-
und Staatshaftung - Der Betrug am Bürger
auf meiner Homepage weitere
Beispiele und Gründe, dass und warum dies heute alles so geschieht
und notwendig der Änderung bedarf.
7.3.
Die Wiederaufnahmeverfahren ( Restitutionsklage ) 6 K 642/98 VG Stuttgart
7.3.1.
Das Verwaltungsgericht und der Bebauungsplan
Den Bebauungsplan erhielt ich
eher zufällig Anfang 1999 auf dem Stadtbauamt - ein Jahr nach Prozeßende.
Als Laie in solchen Sachen, hatte ich zuvor noch nie einen solchen Plan
gesehen und dachte daher auch treuherzig, der in der Hauptverhandlung
ausführlich mit dem Gericht diskutierte Lageplan sei dieser
Bebauungsplan, denn keiner der Anwesenden klärte mich diesbezüglich
auf. Schließlich sollte ich den Prozess ja verlieren!
Zwei Jahre später erklärte
mir aber derselbe Richter nun in der Hauptverhandlung vom 9.11.99 zur
Restitutionsklage 6 K 642/98 ganz selbstverständlich, dieser Bebauuungsplan
habe ihm schon damals vorgelegen.
Das scheint mir allerdings
wenig glaubhaft, denn es kann nach dem Prozeßvortrag der Stadt und
des Beigeladenen, sowie dem Urteil 4976/906 VG Stuttgart
(024 ) nicht der Wahrheit entsprechen. ( Dies habe ich im Schriftsatz
vom 9.11.99 ( 165 ) präzisiert.) Dass dieser Plan dem Gericht
dann im Restitutionsverfahren vorlag, liegt m.E. vielmehr daran, dass
er dem Gericht bei neuerlicher Vorlage der Akten von der Stadt einfach
untergeschoben wurde.
M.E. versuchte das Gericht
mit seiner Feststellung vom 9.11.99 denn auch nur parteiisch das Fehlverhalten
der Stadt Ellwangen zu vertuschen, um deren Verantwortliche vor disziplinaren
Vorwürfen - nicht Folgen, denn die gibt es hier aus
politischen Gründen ohnehin nicht! - zu bewahren.
7.3.2.
Vorsätzliche Benachteiligung durch das Verwaltungsgericht?
Wäre es jedoch tatsächlich
so, wie das Gericht heute erklärt, anders, so hätte mich das
Gericht damals sogar vorsätzlich benachteiligt - m.E. also
Rechtsbeugung begangen! - indem es diesen Bebauuungsplan in der Verhandlung
vom 9.9.97 weder besprach, noch bei seiner Urteilsfindung berücksichtigte!
Als 'Weihnachtsgeschenk' an
meine Kinder wurde mir dann endlich am 24.12.99 das klagabweisende Urteil
des Verwaltungsgerichtes Stuttgart zum Wiederaufnahmeverfahren zugestellt.
Darin erklärt das Gericht, der Bebauungsplan habe ihm von Anfang
an vorgelegen:
" Auch der Bebauungsplan
Sebastian-Merkle-Straße "Am Stelzenbach - Östlicher Teil"
entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Erfordernissen des §
580 Nr. 7 b ZPO. Zum einen konnte dieser Plan deshalb zu keiner für
den Kläger günstigeren Entscheidung führen, weil
seine Existenz dem erkennenden Einzelrichter schon bekannt war und verwertbar
zur Verfügung stand. Damit meint das Gericht nicht etwa
den Lageplan ( /26 der städt. Akten), anhand dessen in der mündlichen
Verhandlung vom 9.9.1997 die in der Umgebung vorhandene Bebauuung und
Nutzung erörtert worden war, sondern die Existenz des Bebauungsplanes
selbst und den Umstand, dass dieser ein Mischgebiet ausweist. Ein
Plan, der diesen Bebauungsplan ( und andere Bebauungspläne in der
Umgebung wiedergibt ) ist in den Akten der Beklagten enthalten. Schon
deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den geltend gemachten
Restitutionsgrund berufen..." ( Urteil vom 9.11.99,
S. 8 ) ( 168 ) ( nachträgliche Hervorhebung )
Das Gericht
erklärt mit der größten Selbstverständlichkeit,
diesen prozeßentscheidenden Bebauungsplan damals nur nicht berücksichtigt
zu haben!
Und dies das Gericht
ersichtlich damals deshalb, weil ich einen Lageplan damals nicht von einem
Bebauuunsplan unterscheiden konnte. Folglich wurde, zum Vorteil der Stadt
Ellwangen und ihres Oberbürgermeisters, mit mir 'dummem Menschen'
ausführlich über den letztlich unbeachtlichen Lageplan gesprochen
und ich so in dem Irrtum gelassen, dies sei der Bebauungsplan.
Heute wird dies nun mit der
größten Selbstverständlichkeit eingeräumt, obwohl
eigentlich das Gericht und die Stadt Ellwangen nach ihren Diensteiden
und Artikel 20 Abs 3 GG verpflichtetgewesen wären, auch meine
Interessen wenigstens insoweit zu wahren, dass ich ein faires und sachgerechtes
Verfahren erhielt.
Aber es war
damals wie heute - m.E. aus politischen Gründen! - jedes Mittel recht,
sich gegen mich durchzusetzen.
Ein Richter kann dies alles
schließlich schadlos tun und - trotz seines eingeräumten Fehlverhaltens!
- damit nun sogar noch die Wiederaufnahmeklage zu Fall bringen. Disziplinare
Folgen hat er nicht zu fürchten - siehe meine Dienstaufsichtsbeschwerden
- und Rechtsbeugung gibt es in der BRD ohnehin nicht. Jedenfalls wurde
deshalb noch nie ein Richer verurteilt. er 'Beamtenapparat' hat sich perfekt
gegen seine Untertanen gewappnet - siehe zu diesem Thema meine Ausabeitung
Amts- und Staatshaftung - der Betrug
am Bürger.
7.3.3.
Vorsätzlich falsche Wertung des amtlichen Lageplan im Wiederaufnahmeverfahren
7.3.3.1.
Der Schuppen als angebliche Remise im Verfahren 6 K 4976/96
Wie in Kapitel
7.2.1 dargelegt, hätte im Verfahren 6 K 4976/96 VG Stuttgart
meiner Klage im Urteil vom 9.9.97 (024 ) eigentlich
stattgegeben werden müssen, weil der Schuppen genehmigungsfrei errichtet
war.
Auch hier wurde
damals aber wieder eine juristische Feinheit gegen mich ausgespielt.
Dieser Schuppen ist auf keinen
Lageplan verzeichnet,weshalb die Stadt wider besseren Wissen in der mündlichen
Verhandlung vom 9.9.97 soga rfälschlich behauptete, der Schuppen
sei 'schwarz' errichtet worden und schon deshalb dort auch keine Tierhaltung
erlaubt.
Mich hatte von Anfang an gewundert,
wieso in einer obrigkeitsgläubigen 'Beamtenstadt' wie Ellwangen -
siehe hierzu auch das Baugesuch Hopfensitz vom 25.2.1891
( 001 ) - ein zweistöckiger Schuppen in derart zentraler Lage und
gut sichtbar stehen durfte, ohne in einem amtlichen Lageplan eingezeichnet
zu sein. Schließlich hatte das Grundstück auch mehrfach den
Besitzer gewechselt und war auch daher immer wieder in das behördliche
Blickfeld geraten - einschließlich Ortsbesichtingungen.
Die Frage einer Baugenehmigung
spielte natürlich eine zentrale Rolle bei der Frage, ob für
diesen Schuppen eine Nutzungsgenehmigung erforderlich war.
In der Verhandlung vom 9.9.97
wurde unter Vorlage mehrerer Fotos geklärt, dass dieser Schuppen
'sehr alt' war und dass er an die Garage angrenzt - hierzu siehe die Bilder
und Lagepläne. Es gibt also zwei Gebäude: die Garage (vormals
die Remise) - und außerdem den Schuppen.
Im Urteil vom 9.9.97 heißt
es jedoch:
"In der mündlichen
Verhandlung konnte mit den Beteiligten geklärt werden, daß
in dem Situationsplan östlich von der Remise kein weiteres Gebäude
eingezeichnet ist, sondern daß es sich hierbei lediglich um eine
Ansicht der geplanten Remise handelt. - Auch in dem Baugesuch des
Herrn Walter Saile - Bauverzeichnis-Nr. 870058.3 vom 16.02.1987 -, das
die Beklagte im Verhandlungstermin vorgelegt hat, ist das Gebäude
noch als Remise bezeichnet (die damals abgebrochen werden sollte). Ein
weiteres Gebäude außer dem Wohnhaus ist in den Planunterlagen
nicht verzeichnet. Weitere Akten - aus der sich etwa eine genehmigte
Umnutzung der Remise ergeben könnte, existieren nach dem Vortrag
der Beklagten nicht. Das Gericht hat keinerlei Anlaß, hieran
zu zweifeln.
Damit ist genehmigter Nutzungszweck
der Remise lediglich das Abstellen von Gegenständen - auch Fahrzeugen
- nicht aber die Haltung von Ziegen oder sonstigen Tieren. Darauf, ob
in der Vergangenheit irgendwann einmal Tiere in der Remise gehalten
worden sind, kommt es nicht an, denn eine solche Umnutzung wäre
dann ,,formell illegal" gewesen. Mithin ist die 1993 vom Kläger
vorgenommene Nutzungsänderung nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1
LBO verfahrensfrei zulässig gewesen, denn für die Tierhaltung
gelten andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als für die
Nutzung eines Gebäudes als Abstellraum für Gegenstände.
Daraus folgt zugleich, daß eine Baugenehmigung erforderlich ist
(§ 49 Abs. 1 LBO)" ( Urteil vom 9.9.97,
S. 8/9 ( 024 ) ) (nachträgliche Hervorhebung)
Nach dem Urteil gab es folglich
den Schuppen überhaupt nicht! Vielmehr wurde die baugenehmigungspflichtige
Remise ( = Garage ) angeblich als Ziegenstall genutzt!
In grober Weise hatte hier
das Verwaltungsgericht also den Sachverhalt verfälscht, nur um so
schließlich doch noch eine Nutzwidrigkeit konstruieren zu können.
Dies kann nach den vorgelegten Fotos und der mündlichen Verhandlung
vom 9.9.97 aber nur vorsätzlich geschehen sein und war damit m.E.
Rechtsbeugung!
7.3.3.2.
Die Hinhaltetaktik der Stadt Ellwangen
Natürlich hatte ich die
Klagabweisung durch Urteil vom 9.9.97 zum Anlass genommen, endlich zu
klären, was es mit dem Schuppen auif sich hatte. Daher beauftragte
ich das Landesamt für Vermessung, den Schuppen zu vermessen und in
die Unterlagen aufzunehmen.
Verständlich,
dass dies nicht von heute auf morgen erledigt war.
Weil ich den Verdacht
hatte - diesen aber nicht beweisen konnte! - dass die Stadt Ellwangen
gelogen hatte, forderte ich mit Schreiben vom 10.12.97
( 032 ) von der Stadt eine amtliche Bescheinigung, dass der Schuppen
genehmigunsfrei errichtet worden war. Diese konnte mir eigentlich nicht
verweigert werden. Der Leiter des Stadtbauamtes sagte mir diese auch zu.
Die Bescheinigung
hätte ausgereicht, ein Wiedeaufnahmeverfahren zu begründen.
Aber es kam nichts!
Vielmehr wurde mir in einem weiteren Telefonat eine solche Bescheinigung
dann verweigert, woraufhin ich mit Schreiben vom 30.1.98(
040 ) nochmals nachfasste.
Mit Schreiben
vom 4.2.98 ( 043 ) lehnte der Bürgermeister eine solche Erklärung
dann ab. Das Ziel der Stadt war schließlich erreicht: Die für
mich laufende Frist für ein Restitutionsverfahren war durch diese
Hinhaltetaktik scheinbar verstrichen.
Mit der Stellungnahme
des Staatlichen Vermessungsamtes konnte ich nun jedoch beweisen, dass
es - entgegen des Ausführungen im Urteil vom 9.9.99! - diesen Schuppen
tatsächlich gab und ich konnte ferner beweisen, dass und warum er
nichtin die amtlichen Lagepläne aufgenommen war.
7.3.3.3.
Falsche Rechtsanwendung bezüglich einer Urkunde
Nun mußte der
Schuppen gerichtsseitig also endlich ordnungsgemäß zur Kenntnis
genommen werden! Vor allem die Tatsache, dass er baugenehmigungsfrei errichtet
worden war und seine neuerliche Nutzung als Stall zur Kleintierhaltung
nicht genehmnigungspflichtig war.
Aber das Verwaltunsgericht
war nun mal nicht bereit, eine Wiederaufnahme zuzulassen, denn damit hätte
der gesamte Komplex neu aufgerollt werden müssen. Insbesondere dann
auch die Bedeutung des Bebauungsplanes aufgenommen, die falsche Anwendung
des § 34 Abs 1 BauGB unterlassen und damit der Klage doch noch stattgegeben
werden müssen.
Also mußte
die Restuitutionsklage zurückgewiesen werden!
In der mündlichen
Verrhandlung vom 9.11.99 hatte das Gericht noch erklärt, der vorgelegte
Plan des Landesvermessungsamtes und das zugehörige Schreiben seien
keine Urkunden. Dieser Rechtsauffassung war ich in der mündlichen
Verhandlung entgegengetreten und hatte - zulässig! - noch nach dem
Termin Rechtsausführungen hierzu eingereicht. Diese waren notwendig
vom Gericht zu beachten, denn es wurde nach Ende der Hauptverhandlung
kein Urteil verkündet. Vielmehr hieß es, das Urteil werde dann
mit der Zustellung verkündet.
Im Schreiben
vom 9.11.99 ( 165 ) habe ich hierzu ausgeführt:
" 1.1. Zu der hier prozessentscheidenden
Frage, ob der Kläger überhaupt Urkunden i.S.d. § 580 Nr. 7 b ZPO vorgelegt
habe, hat das Gericht rechtliche Feststellungen getroffen, zu denen
hier nochmals auszuführen ist.
Das Gericht wies darauf hin,
der VGH habe im Beschlussverfahren wegen vorläufiger Einstellung der
Zwangsvollstreckung - 8 S 1538/98 - bereits festgestellt, dass der vom
Kläger mit Schriftsatz vom 9.2.98, S. 4 eingereichte unbeglaubigte Auszug
aus der Liegenschaftskarte deshalb keine Urkunde i.S.d.
§ 580 Nr. 7 b ZPO sei, weil der Lageplan keine Kubikmeterangaben enthalte.
Dem Gericht ist hier ein
Irrtum unterlaufen.Tatsächlich hat der VGH festgestellt:
" Ob es sich bei dem
genannten Lageplan um eine Urkunde im Sinn dieser Vorschrift handelt,
kann dahinstehen, da sie jedenfalls keine dem Antragsteller günstigere
Entscheidung herbeigeführt haben würde. In dem Lageplan ist der Schuppen
nur mit seinem Grundriss eingeführt." ( S. 3 ) ( nachträgl. Hervorhebung
)
Der VGH hat in diesem Beschlussverfahren
in seiner bloß summarischen Prüfung hierüber also gerade nicht entschieden,
sondern diese Rechtsfrage deshalb offen gelassen, weil er sogleich zur
Frage überging, ob diese Urkunde zu einem anderen Urteil geführt hätte.
Es ist somit ausdrücklich
offen, ob die vorgelegten Unterlagen des Landesvermessungsamtes Urkunden
i.S.d. § 580 Nr. 7 b ZPO sind. Das Gericht ist diesbezüglich an die
Zivilprozessordnung gebunden. Es darf auch keine schärferen Anforderungen
an solche Urkunden i.S.d. § 580 Nr. 7 b ZPO stellen, nur weil es vorliegend
ein Verwaltungsgerichtsverfahren ist.
Nach Gesetz und hR zu § 580
ZPO i.V.m § 415 ff ZPO ist eine Urkunde
"die Verkörperung einer
Gedankenäußerung in Schriftzeichen... Beweisgegenstand ist der Gedankeninhalt
des Schriftstückes" ( THOMAS/PUTZO, ZPO, 20.neubearbeitete und erweiterte
Auflage, 1997, Vorb zu § 415 Rz 1 )
§ 580 Nr. 7 b ZPO nimmt die
Urkunde dabei
" zum Beweis von Tatsachen,
nicht nur i.S. der formellen Beweiskraft, sondern auch mit frei zu
würdigendem Beweiswert ( BGH NJW-RR 91, 380 )"
Dies gilt auch für sog. Privaturkunden,
denn im Gesetz ist nicht vorgeschrieben, dass es sich um eine Urkunde
i.S.d. § 415 ZPO handeln muss. Hier ist jedoch im Einzelfall zu unterscheiden.
Der Kläger hat vom Landesvermessungsamt
den Schuppen kostenpflichtig vermessen lassen. Der Rauminhalt des Schuppens
wurde nicht vermessen, weil dies für den Rechtsstreit tatsächlich unerheblich
ist.
Grundriss und Lage des Schuppens
sind nun in dem unbeglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte vom
29.1.98 vermerkt. Amtlich durfte dieser Schuppen weiterhin nicht in
den Lageplan aufgenommen werden, weil dies sein Wert nicht zulässt.
Dieser Auszug der Liegenschaftskarte
vom 29.1.98 und das Schreiben des Landesvermessungsamtes vom 2.2.98
haben formelle und materielle Beweiskraft und sind daher Urkunden i.S.d.
§ 580 Ziffer 7 b ZPO. Sie sind Beweis dafür, dass - entgegen dem Urteil
6 K 4976/96 - dass und warum der Schuppen nicht in die amtlichen
Lagepläne eingetragen werden darf, aber trotzdem vorhanden ist.
Beide Urkunden beweisen in
der Konsequenz außerdem, dass schon im Baugesuch für die Remise des
Hopfensitz aus dem Jahre 1891 der Schuppen neben der Remise eingezeichnet
ist.
Beweis: siehe Akten
Beide Urkunden insbesondere
in Verbindung mit dem Baugesuch Hopfensitz beweisen außerdem, dass der
Schuppen folglich baugenehmigungsfrei errichtet wurde. Niemand kann
mehr geltend machen, der Schuppen sei zwar behördenseitig während der
letzten 100 Jahre immer wieder zur Kenntnis genommen worden, aber trotzdem
‚schwarz' errichtet.
Damit ist zugleich unerheblich,
welchen Rauminhalt der Schuppen hat, denn dieser ist immer so gering,
dass es nie einer Baugenehmigung bedurfte. Dass der VGH in der angesprochenen
Entscheidung plötzlich einen Rauminhalt von weniger als 20 Kubikmeter
fordert, ist rechtlich ohnehin unbegründet, denn nach der LBO müssen
es nur weniger als 40 Kubikmeter sein.
Es ist außerdem unbestritten,
dass der Kläger in dem Schuppen Tieranbindevorrichtungen vorgefunden
hat, woraus sich gerade Ziegenhaltung ableitet. Die Wiederaufnahme
solcher Kleintierhaltung ist daher zulässig und bedarf jedenfalls keiner
neuerlichen Nutzungsgenehmigung für diese Teilnutzung des Schuppens,
da es sich nicht um eine wesentliche Nutzungsänderung handelt,
so dass diese nach der Rechtsprechung des BVerwG vorliegend auch nicht
verwehrt werden darf. Der Kläger hat hierzu insbesondere im unbestrittenen
Schriftsatz vom 5.11.99, Ziffern 4 und 5, S. 3 / 4 rechtlich vorgetragen,
worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die Beklagte und der Beigeladene
haben - ausweislich ihres Prozessvortrages und der entsprechenden Passagen
des Urteils 6 K 4976/76 VG Stuttgart - wider besseren Wissens amtseidwidrig
und entgegen Art 20 Abs 3 GG das Gericht über den Sachverhalt getäuscht,
so dass dieses schließlich davon ausging, der Schuppen sei die Garage
und diese werde somit baugenehmigungswidrig genutzt:" ( Schreiben
vom 9.11.99, S. 1/2 ( 165 )
Das Verwaltungsgericht
entzog sich einer Beachtung dieses Schreibens vom 9.11.99 rechswidrig
allerdings dadurch, dass es nur einfach feststellte:
" Der Schriftsatz
des Klägers vom 9.11.1999, eingangen am 11.11.99, gibt dem Gericht
keine Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen."
( Urteil vom 9.11.99, S. 6 ( 168 )
Tatsächlich
ging es nicht um die Neueröffnung einer Hauptverhandlung, sondern
um die vorgeschriebene rechtliche Beachtung dieses Schriftsatzes! Dieser
war vor Verkündung des Urteils eingegangen, denn am 9.11.99 war ausdrücklich
kein Urteil verkündet worden. Das sollte erst mit Zustellung
der Urteilsausfertigung geschehen!
Aber das Verwaltungsgericht
wollte es so genau ja gerade nicht wissen! Es anerkannte im Urteil
dann zwar notgedrungen, dass es sich eben doch um Urkunden handelt, aber
diese seien angeblich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
verspätet eingereicht worden:
" So ist schon der Zeitpunkt
der Errichtung der Urkunde verspätet. Nach herrschender Meinung
muss die Urkunde bei einem berufungsfähigen Urteil bis spätestens
bei Ablauf der Berufungsfrist zeitlich errichtet worden sein - dem entspricht
hier, da die Berufung vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
nicht zugelassen wurde, der Ablauf der Begründungsfrist für
den Zulassungsantrag ( vergl. zum Zeitpunkt der Errichtung z.B. Münchener
Kommentar zur ZPO, 1992, § 580 RdNr 49) . Nachträglich errichtete
Urkunden hat der BGH lediglich für zwei Arten von Personenstandsurkunden
zugelassen, die in diesem Zusammenhang aber nicht weiter interessieren.
Das Staatliche Vermessungsamt Aalen hat dem Kläger den Auszug mit
Stand vom 29.1.1998 aber erst mit Schreiben vom 2.2.1998 übersandt,
als das Verfahren 6 K 642/98 längst rechtskräftig abgeschlossen
war." ( Urteil vom 9.11.99, S. 7 )
Tatsächlich
ging es hier natürlich zunächst mal nicht um das hier genannte
Verfahren 6 K 642/98 - über dieses war hier erstinstanzlich gerade
entschieden worden - sondern um das Verfahren 8 S 2832/97 VGH Baden-Württemberg.
Zu dem im Urteil
dargelegten Sachverhalt ist ferner festzustellen:
Das Urteil 6 K 4976/96
VG Stuttgart wurde am 10.10.97 zugestellt. Die Begründungsfrist
lief somit am Montag, den 10.12..97 ab.
Der Antrag auf Vermessung
war beim Landesvermessungsamt ausweislich seines Schreibens
vom 2.2.98 ( 041 ) am 10.12.97 gestellt worden. Das dieses
Amt dann erst am 2.2.98 diesen Vorgang abgeschlossen hatte, geht jedoch
nicht zu meinen Lasten.
Entgegen der Darlegung des
Verwaltungsgerichtes kam es darauf hier allerdings ohnehin nicht an, denn
mit diesen Urkunden wurden schließlich nur Vorgänge beurkundet,
die bereits zu Prozeßbeginn so bestanden hatten!
Damit gilt für
diese Urkunden aber das gleiche, wie beispielsweise für später
erstellte Geburtsurkunden u.ä., wenn diese etwa als Beweis für
eine Empfängniszeit vorgelegt werden. Das sind sog. 'später
errichtete Urkunden', aber diese sind - entgegen der obigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtes! - durchaus noch zuzulassen.
Auch bestehen keineswegs
die vom Verwaltungsgericht behaupteten Beschränkungen des Bundesgerichtshofes
:
"Später errichtete
Urkunden. In Analogie zu Nr. 7 b darf eine Urkunde, die ihrer
Natur nach Tatsachen beweist, die einer zurückliegenden Zeit angehören,
... berücksichtigt werden. "( Thomas-Putzo, ZPO, 20.Auflage,
1997, § 580 Rz 21 ZPO)
Das Verwaltungsgericht
hat m.E. wiederum das Recht falsch angewandt.
7.4.
Zur Befangenheit des Einzelrichters am VG Stuttgart
Auch das Fehlurteil
im Wiederaufnahmeverfahren führe ich auf die Befangenheit des
Einzelrichters zurück.
Diesen hatte ich
mit Befangenheitsantrag vom 1.11.1999 ( 161 ) abgelehnt.
In dem 9-seitigen
Antrag hatte ich verschiedenste Gründe aufgeführt, insbesondere
weil dieser Richter nach seinen Entscheidungen auch in weiteren Verfahren
m.E. kein unbefangenes Urteil erwarten ließ. Das galt m.E. insbesondere
nach sein unausgesprochenen, grundrechtswidrigen Vertreten des Prinzips
der Sippenhaft im Beschluß 6 K 3791/98 vom 7.10.98
( 113 ) .
7.4.1.
Der Richter entschied über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag
selbst
Üblicherweise
befindet über einen Befangenheitsbeschluss nicht der betroffene Richter
selbst. Vielmehr gibt er eine dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag
ab und es entscheidet danach die Kammer.
Hier aber wollte
sich der Richter eine solche Entscheidung nicht aus der Hand nehmen lassen.
Für beide Verfahren - 6 642/98 und 6 K 3114/98 - erklärte er
sich daher durch Beschluß vom 8.11.99 ( 170 ) für
zuständig in eigener Sache, weil mein Gesuch " offensichtlich
rechtsmißbräuchlich ist. " ( S. 2 )
Begründet wurde
dieser angebliche Rechtsmißbrauch damit, dass es mir angeblich allein
darum gegangen sei
" Entscheidungen in
seinem Klageverfahren zu verhindern bezw möglichst lange hinauszuzögern,
indem er den Verhandlungstermin 'platzen' lassen wollte." ( S.
2 )( 170 )
Nachdem ich seit
Klageerhebung am 9.2.99 - also 21 Monate lang! - auf einen solche Termin
hatte warten müssen, ist es jedoch hergeholt, so etwas zu behaupten.
Damit schadete ich mir aus meiner Sicht schließlich nur selbst, denn
ich konnte nach herrschender Rechtsprechung jedenfalls bezüglich
der Zwangsgeldmaßnahme davon ausgehen, dass ich erfolgreich sein
werde.
Zwar hatte ich einen
solchen Befangenheitsantrag bereits mit Schreiben vom
27.8.99 ( 143 ) für den Fall in Aussicht gestellt, dass dieser
Richter das Verfahren leite werde, aber diesen Antrag durfte ich zulässig
außerdem noch zu Beginn der Sitzung vom 9.11.99 stellen! Mir ging
es schließlichnicht darum, den Termin zu verhindern, sondern einen
anderen Richter zu bekommen!
7.4.2.
Angeblicher Rechtsmissbrauch durch Beleidigungen
Es ergibt sich meinerseits
auch kein Rechtsmissbrauch meines Befangenheitsantrages dadurch, dass
der Richter behauptet:
" Die Rechtsmissbräuchlichkeit
ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger sich ausschließlich
auf bereits zu Ungunsten ergangene Entscheidungen des beschließenden
Kammervorsitzenden stützt und im Zusammenhang damit beleidigende
Vorwürfe gegen den Kammervorsitzenden und teilweise auch gegen
die Beklagte erhebt. Die Angriffe des Klägers, der Kammervorsitzende
lasse sich in seinen Gerichtsverfahren von unsachlichen, einseitigen
Überlegungen leiten, sind aus der Luft gegriffen." (
Beschluss vom 8.11.99, S. 2 / 3 )( 170 )
Mit solchen Pauschalfeststellungen
umging der Richter rechtswidrig nur meine konkreten Vorwürfe. Seine
sichtliche Erregung, als er den Beschluss vom 8.11.99 vor Beginn der Sitzung
vom 9.11.99 verlas, bestärkte mir den Eindruck, dass er keinesfalls
gewillt war, sich als bundesdeutscher Richter von einem wie mir derartiges
bieten zu lassen!
Der Vorwurf der Befangenheit
ist durch diese rechtsmißbräuchliche Behandlung meines Befangenheitsantrages
gewiß nicht entkräftet.
Aber es ist
m.E. nun mal ein politischer Prozeß. Da kommt es auf Gesetz und Rechtsprechung
nicht so an.
Da zählen nur noch Macht und Erfolg.
7.5.
Meine PKH-Anträge auf Zulassung zur Berufung
Nach Abweisung der
Weideraufnahmeklage stand ich nun wiederum vor der Hürde, mit der
Berufung überhaupt erst mal beim VGH zugelassen zu werden. Dass dies
gerade für einen wie mich nicht so einfach war, hatte ich bereits
erfahren.
Außerdem musste
ich nun einen Anwalt beschäftigen, der dieses Zulassungsverfahren
führte. Dies sind jedenfalls für eine Familie mit 7 Kindern
auch bei einem Streitwert von 2000.-DM nicht unerhebliche Beträge.
Wie großzügig der VGH hier mit dem Geld des 'kleinen Mannes'
umgeht, machen die Kosten der l.Instanz deutlich, wie sie durch die Kostenrechnung
vom 19.1.00 ( 174 ) belegt sind, sowie die Rechnung
vom 5.1.00
( 208 ) der für den Beigeladenen tätigen Kanzlei und den Kostenfestsetzungsbeschluss
des VG Stuttgart vom 7.2.00 ( 209 ) .
Daher stellte ich
den Prozesskostenhilfeantrag vom 13.1.2000 ( 176 ) ,
in dem ich zur Begründung der Erfolgsaussicht ausführlich die
rechtlichen Mängel des angefochtenen Urteils 6 K 642/98 VG Stuttgart
darlegte.
In seinem Beschluss
vom 18.1.00 - 8 S 120/00 ( 182 ) - verweigerte der VGH jedoch Prozesskostenhilfe
mit der Begründung, meine Ehefrau habe ihr Vermögen zu verwerten.
Dieselbe Begründung - 8 S 121/00 ( 181 ) -
erhielt ich auch in Sachen des Zwangsgeldes 6 K 3114/98 VG Stuttgart auf
meinen diesbezüglichen PKH-Antrag vom 12.1.00 (
175 ) .
Tatsächlich
entspricht diese Begründung aber nicht den Gegebenheiten, wie ich
daher in der Gegenvorstellung vom 1.2.00 ( 184 )
darlegte. Die gut bezahlten Richter haben offenbar keine rechte Vorstellung
davon, was es heißt, heute mit 7 Kindern von einem Einkommen leben
zu müssen und diesen Kindern nicht nur Essen, Kleidung und gymnasiale
Bildung zu bezahlen, sondern auch entsprechend große und zahlreiche
Räumlichkeiten zum Wohnen bereitzustellen. Die Familie bekommt deshalb
zwar Wohngeld, aber nach Ansicht des VGH trotzdem keine Prozesskostenhilfe.
Allerdings war der VGH ohnehin nicht auf die 7 unterhaltspflichtigen Kinder
eingegangen, sondern hatte nur das Bruttoeinkommen zusammengezählt.
Es wunderte mich
daher auch nicht, dass der Viepräsident des VGH im Schreiben
vom 4.2.00 ( 189 ) auf meine Gegenvorstellung nur erwiderte, es sei
meinem Vortrag nicht zu entnehmen
" dass der Senat Ihre
Vermögensverhältnisse unzutreffend bewertet hätte. "
Es ist in Kapitel
7.6. ausführlich dargelegt, dass die PKH-Verweigerung im Falle des
Verfahrens 6 K 3114/98 VG Stuttgart aber eine vorsätzlich rechtswidrige
Entscheidung ist, denn natürlich hat meine Ehfrau nicht dafür
einzutreten, wenn gegen mich ein Zwangsgeld festgesetzt wird und ich mich
dagegen gerichtlich zur Wehr setze. Schließlich hat sie kein sog.
'familiäres Interesse' an einem solchen Prozeß, denn er betrifft
sie nicht. Folglich hätte sie allenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht
in Anspruch genommen werden können und das sind nicht mehr als 7
Prozent ihres Nettoeinkommens, sofern dies den familiären Unterhalt
nicht beeinträchtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof
mißachtete diese Sach- und Rechtslage
und traf insofern eine rechtswidrige Sippenhaft-Entscheidung
Dass dies vorsätzlich
geschah und insoweit rechtsbeugerisch, ist in Kapitel 7.6. weiter ausgeführt.
Mir stellt sich
diese PKH-Verweigerung jedenfalls nur so dar, dass PKH verweigert wurde,
damit die Sache nun ein Ende habe, ohne dass der VGH über die rechtliche
Erfolgsaussicht etwas ausführen musste.
7.6.
Antrag auf einen Notanwalt - Die Sippenhaftentscheidung des
VGH Baden-Württemberg
Das Führen dieser Prozesse
ist natürlich teuer, denn die Streitwerte sind doch erheblich. Dies
gilt insbesondere für den Prozess zur Abwehr der Zwangsmaßnahme
von 4000.-DM .
Es ist oben dargelegt,
wie der Prozess von dem Einzelrichter am VG Stuttgart - 6 K 3114/98 VG
Stuttgart - geführt wurde, damit er wenigstens teilweise abgewiesen
werden konnte. Es war dabei ein Verstoß gegen das Grundgesetz, dass
der Richter böswillig einen falschen Sachantrag für mich aufnahm,
obwohl er - jedenfalls aus der über einstündigen mündlichen
Verhandlung - genau wußte, dass ich mit der Klage dagegen ankämpfte,
dieses Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen. Es war aus meiner Sicht
übel, mir mit Formaljurismen trickreich das Gegneteil zu unterstellen,
nur um abweisen zu können! Der Richter nutzte einen offenkundigen
Rechtsirrtum von mir aus.
Es versteht sich,
dass dies in der Berufung vom VGH Baden-Württemberg nicht übergangen
werden kann. Aber ich kann es mir nach bisherigen Erfahrungen nicht leisten,
'ins Blaue' hinein los zu prozessieren. Daher stellte ich den Antrag auf
Prozesskostenhilfe.
Nachdem der VGH
diesen überraschenderweise abgewiesen hatte, hatte ich nur noch 3-
4 Tage Zeit, Wiedereinsetzung zu verlangen. Das wussten die Juristen.
M.E. auch deshalb fand ich keinen Anwalt. Dies ist oben dargelegt.
7.6.1.
Zur grundrechtswidrigen Einführung des § 124 a VwGO
Hier wirkt sich
die, seit dem 1.1.1997 in Baden-Württemberg eingeführte Anwaltspflicht
für die Verfahren beim VGH voll gegen den Bürger aus. Dies scheint
mir vom Gesetzgeber so auch gewollt. Man will bedarfsweise den Bürgern
gerade auch in öffentlich-rechtlichen Fragen den Filter eines Anwaltes
vorschalten, da bekannt ist, dass diese Berufsgruppe zum einen obrigkeitsdenkend
und konservativ ist, zum anderen m.E. insbesondere weiß, wem sie
was 'schuldig' ist. Und bedarfsweise müssen sie sich nun ja auch
nur zurückhalten. Die Partei darf alleine nichts mehr tun und 'den
Rest' erledigen jetzt die knappen Fristen!
Dabei habe ich -
ausweislich meiner PKH-Anträge vom 12.1.2000(
175 ) und vom 13.1.2000 ( 176 ) - eigentlich keinen
Anwalt nötig, denn die Rechswidrigkeit der Urteile des VG Stuttgart
ist offenkundig. So ist etwa die Frage der verweigerten Amtspflicht aus
§ 139 ZPO - 6 K 3114/98 VG Stuttgart - Bundesverfassungsgericht auch
längst zum Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör
erklärt worden, so dass deshalb nicht mal mehr eine Verfassungbeschwerde
zugelassen würde.
Es muss in dem Zusammenhang
gesehen werden, wie sicher sich das VG Stuttgart offenbar trotzdem war,
dass es mir nicht gelingen werde, einen Anwalt für meine Vertretung
zu finden. Das hätte bei Bewilligung von PKH vielleich noch anders
ausgesehen, aber eben die verhinderte der VGH ja nun 'signalgebend'. Da
geht m.E. kein Anwalt mehr ran. Jedenfalls keiner, den ich kenne.
Die Gründe
dafür sind in meinem Schriftsatz vom 8.2.00 ( 191
) näher ausgeführt. Sie sind weitgehend politischer Natur.
Die Anwaltschaft sieht sich nun mal lieber die in Anwaltskreisen beliebte
Anwaltsserie im Fernsehen an: 'Liebling Kreuzberg'.
7.6.2.
Grundrechtswidrige Verweigerung eines Notanwaltes wegen angeblichem Fristablauf
Daher stellte ich
mit Schriftsatz vom 8.2.00 ( 191 ) nun einen Antrag
auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78 b ZPO, denn ansonsten
würde mir durch die engen Fristen und grundrechtgswidrig kein rechtliches
Gehör zuteil.
Mit Schreiben
vom 3.2.00( 192 ) hatte mir das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass
das Verfahren 6 K 642/98 rechtskräftig sei. Ein solche Mitteilung
ist mir für das Verfahren 6 K 3114/98 VG Stuttgart noch nicht zugegangen.
Mit Schreiben
vom 10.2.00 ( 193 ) teilte mir der Vizepräsident des VGH auf
meinen Antrag mit, dass
"nach dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens keine Möglichkeit für die Beiordnung
eines Notanwaltes nach § 78b ZPO besteht."
Demnach war über
beide Urteile allein deshalb nicht mal mehr in einem Antragsverfahren
auf Zulassung zur Berufung entschieden worden, weil mir keine PKH gewährt
worden war, gleichzeitig die knappen Fristen weiterliefen und ich keinen
Anwalt gefunden hatte.
Dies bestätigt
meinen Vorwurf, dass sich Behörden und Gerichte solchermaßen
in m.E. grundrechtswidriger Weise die Möglichkeit zur Willkürjustiz
geschaffen haben, denn es war offenbar vorher klar, dass das Verwaltungsgericht
machen könne, was es wolle: dies würde jedenfalls nicht mehr
gerichtlich überprüft, sondern rechtskräftig werden.
Rechtsalltag
in der BRD! Traurig, aber wahr!
Nur darf es so nicht weitergehen
7.6.3.
Rechtswidrige Behandlung des Antrages auf Wiedereinsetzung
Zunächst stellte
ich jedoch mit Schreiben vom 12.2.00 ( 194 ) einen
Antrag auf Wiedereinsetzung. Aus dem Schreiben des Vizepräsidenten
vom 10.2.oo ( 193 ) schloss ich jedenfalls, dass ein Antrag auf Beiordnug
erst wirksam gestellt werden konnte, wenn zuvor Wiedereinsetzung gewährt
worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof
verweigerte daraufhin mit unanfechtbarem Beschluss vom
16.2.00 ( 202 ) - zugestellt am 4.3.00 - Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, da die Eingentumswohnung meiner Wohung durchaus einsetzbars
Vermögen sei,
" da der Teil der genannten
Schulden, für den die Wohnung als Sicherheit dient, im Falle ihres
Verkaufes mit dem dafür erzielten Kaufpreis getilgt werden könnte."
( Beschluß, S. 3 )( 202 )
Es versteht sich, dass sich
eine vermietete Wohnung kurzfristig allenfalls 'verramschen' läßt.
Außerdem hätte auch erst mal die Bank einem solchen Notverkauf
zustimmen müssen. Hierdurch wird aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen, denn andererseits sollen die Kosten der Gerichtsverfahren
nach Darlegung des VGH im Beschluss vom 18.1.00 ( 182
) ohnehin "bescheiden" sein, so dass der Verkauf der Wohnung,
die ja auch als Alterssicherung dienen muss - nachdem wegen der 7 Kinder
andere Möglichkeiten zusätzlicher Alterssicherung bei uns entfallen
- eine völlig unverhältnismäßige Belastung der Familie
darstellt.
Die Wiederseinsetzung wird
dabei verweigert:
" Auch ohne anwaltliche
Beratung hätte sich der in rechtlichen Angelegenheiten erfahrene
Antragsteller bei einigen Nachdenken sagen können, dass es für
die Erfolgsaussichten seines Antrags nicht nur auf seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse ankommt, sondern - wenn auch indirekt
- auch auf die seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Ehefrau,
da es Ehegatten sonst möglich wäre, in sie gemeinsam betreffende
Angelegenheiten den finanzschwächeren Teil vorzuschieben, um auf
diese Weise auf Staatskosten zu prozessieren. Dem Antragsteller
mußte ferner klar sein, dass sein Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses
nicht an einer Gefährdung des eigenen Unterhaltes seiner Ehfrau
scheitert, da diese sowohl über ein nicht unerhebliches Einkommen
verfügt als auch Eigentümerin einer nicht zum Schonvermögen
gehörenden Eigentumswohnung ist." (Beschluss,
S. 3 )( 202 ) ( nachträgl. Hervorhebung )
Das klingt vordergründig
wieder einmal schlüssig und überzeugend. Tatsächlich war
dem VGH u.a. aus der Gegenvorstellung vom 1.2.00 ( 184
) bekannt, dass die Familie wegen der 7 Kinder auf dem Existenzminimum
lebt und die Ehefrau hier gleichsam Alleinverdienerin ist. Aus ihrem angeblich
nicht "unerheblichen Einkommen" muss sie aber dann Steuern zahlen,
sowie rund 900.-DM/Monat Krankenversicherung und die finanziellen Lasten
von Zins und Tilgung für das Haus. Nur wenn das Pflegegeld für
das behinderte Kind Thiemo eingerechnet wird, bleiben tatsächlich
pro Kopf der Familie etwa 308.-DM/Monat zum Bestreiten des gesamten Lebensunterhaltes:
Verpflegung, Kleidung u.a. Vier der sieben Kinder sind im Studium oder
auf dem Gymnasium. Hochrechnungen der Statistiker geben an, dass ein Kind
bis zum Abschluss des Studidums 1,5 Millionen gekostet hat. Da sollte
auch ein Richter wissen, wovon er redet!
Tatsächlich
sind diese Gründe nur vorgeschoben, denn es konnte mir natürlich
nicht "klar" sein, dass sich der VGH mit solcher Argumentiererei
davor drücken werde, zur Erfolgsaussicht der Berufung Stellung zu
nehmen. Da hätte auch auch "einiges Nachdenken", das
hier der VGH von mir fordert, nichts gebracht! Hätte ich jedenfalls
damit gerechnet, so hätte ich auf den PKH-Antrag nämlich verzichtet,
statt dessen - vorhersehbar vergeblich - versucht, einen Anwalt zu finden
und noch vor Ablauf der Berunfsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines
Notanwaltes gestellt. Allerdings wöäre mir der dann wieder mit
einer anderen Begründung verweigert worden, denn es ging dem VGH
ja ersichtlich nur darum, einerseits die Berufung nicht zulassen zu müssen,
andererseits in einem Beschluss aber keine Stellung zu der Erfolgaussicht
der Berufung abgeben zu müssen.
Dies ist m.E. nämlich
der eigentliche Grund! Es war klar, dass eine Berufung gegen das Urteil
des VGH erfolgreich sein musste, denn nicht auch der VGH konnte
die Sach- und Rechtslage neuerlich verdrehen und das Urteil des VG Stuttgart
bestehen lassen. Das wäre dann doch zu auffällig gewesen, nachdem
dies schon im Verfahren 6 K 4976/96 VG Stuttgart so gehandhabt wurde.
Also wurde nun PKH verweigert, weil meine Frau angeblich genügend
Geld zum Prozessieren habe und als ich Wiedereinsetzung beantragte, um
einen Notanwalt beantragen zu können, wurde dann Wiedereinsetzung
verweigert, damit man keinen Notanwalt bewilligen musste - denn
dann hätte doch noch über die Erfolgsaussicht der Berufung entschieden
werden müssen, obwohl die Sache doch auf dem Rechtsweg unter den
Teppich gekehrt werden sollte!
Wir haben es
weit gebracht in diesem 'Rechtsstaat', dass solche Art Rechtsausübung
selbstverständlich ist!
7.6.4.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt das Prinzip der Sippenhaft
Daher reichte ich
gegen den abweisenden Beschluss auf Wiedereinsetzung in beiden Verfahren
- 6 K 642/98 und 6 K 3114/98 VG Stuttgart - die Gegenvorstellung
vom 9.3.00 ( 205 ) ein, in der ich auf die tatsächlichen sachlichen
und rechtlichen Gegebenheiten hinwies und darum bat, endlich die Fakten
zur Kenntnis zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.3.00 (
211 ) belehrte mich daraufhin der Vizepräsident des VGH:
" Eine Gegenvorstellung
kann nur dann zu einer Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung
führen, wenn offensichtliche und grobe Rechtsverstöße
vorliegen. Derartiges läßt sich auch aus Ihrem neuerlichen
Schreiben nicht entnehmen. "
So einfach ist das!
Erst wurde wissentlich eine falsche Entscheidung erlassen, die
im Ergebnis ein 'Sippenhaft-Beschluss' ist, anschließend wird
sie nicht mehr geändert, weil man beharrlich nicht die Fakten zur
Kentnis nimmt und vor allem, weil man sich darauf verlässt, dass
ein Laie die Rechtsbeugung nicht erkennen werde, die hier m.E. begangen
wurde.
Im Nachgang wurde
mir nämlich bewußt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Prozesskostenhilfegesetz
offen falsch angewendet hatte, soweit es das Zwangsgeldverfahren 6
K 3114/98 VG Stuttgart betrifft. Tatsächlich hätte bezüglich
der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden müssen,
dass meine Ehefrau von dem Zwangsgeld nicht betroffen war. Es ging
sie rechtlich folglich nichts an, dass gegen mich ein Zwangsgeld festgesetzt
war - jedenfalls nicht in dem Sinne, dass hier ein gemeinsames
Interesse vorlag und ich hier auch für meine Frau einen Prozess führte.
Also war sie auch nur
im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht von bis zu 7 Prozent ihres Nettoeinkommens
überhaupt verpflichtet, für das Verfahren 6 K 3114/98 VG Stuttgart
aufzukommen. Dies allerdings auch nur, wenn das Familieneinkommen
der Familie dies insgesamt zuließ - was hier aber nicht der Fall
war.
Hier wurde
vom Verwaltungsgerichtshof also rechtswidrig das Sippenhaft-Prinzip angewendet!
Dies war dem VGH natürlich klar gewesen, nur mir nicht als juristischem
Laien.
Unter Hinweis auf
diese Sach- und Rechtslage und die Ausführungen bezüglich der
Änderungsmöglichkeit einer unanfechtbaren Entscheidung durch
eine Gegenvorstellung ergänzte ich daraufhin meine Gegenvorstellung
noch durch das Schreiben vom 20.3.00 ( 212 ) , in
dem ich darauf hinwies, dass der VGH eine "Sippenhaft-Entscheidung"
erlassen habe und dem VGH dies auch bekannt gewesen sei.
Mit Schreiben
vom 22.3.00 ( 215 ) teilte mir der Vizepräsident des VGH mit:
"auch Ihre Schreiben
v. 13. und 20.3.2000 sind nicht geeignet, eine Änderung der rechtskräftigen
Beschlüsse des Senats herbeizuführen.
Weitere Eingaben werde ich nicht mehr beantworten. "
Hier hat -so
meine Meinung - einer offensichtlich gewußt, dass er Unrecht getan
hat und war nun empört, dass ihm, dem ehrenwerten Vizepräsidenten,
der 'dumme' Nichtjurist aber auf die Schliche gekommen war. Folglich sprach
er 'mit so einem' zukünftig nicht mehr. Da wird ein Hochmut deutlich,
aber auch eine Selbstverständlichkeit, für die mir das Verständnis
abgeht! Schließlich wurden mal Amts- und Diensteide geschworen und
es gibt Artikel 20 Abs 3 GG.
Doch das
alles ist nichts wert, wenn es so einfach umgangen bezw übergangen
werden kann und darf!
Auch dies
sind unübergehbare Beweise für die Notwendigkeit,
unseren Beamten- und Richterstaat auf seine derzeitige Rechtsstaatlichkeit
hin zu überprüfen
und die offenkundigen Mängel abzustellen.
7.7.
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 6 K 642/98 VG Stuttgart - 1
BvR 372/00
Die Verfassungsbeschwerde
vom 25.2.00 ( 199 ) - Az: 1 BvR 372/00 - Az: AR 1601/00 - hat drei
selbständige Ansätze, zu denen jeweils VB erhoben wurde ( Der
interessierte Leser wird bezüglich der Einzelheiten auf die Verfassungsbeschwerde
vom 25.2.00 verwiesen ):
1. Das Urteil 6 K 642/98
VG Stuttgart
Das Urteil vom 9.11.99 verstoße
grob gegen § 139 ZPO und gegen Art 20 Abs 3 GG und sei damit Verweigerung
rechtlichen Gehörs
- denn es geht bezüglich
der vorgelegten Urkunden von einer falschen Rechtslage aus
- weil das Gericht bei
der rechtlichen Bewertung dieser Urkunden einen Sachverhalt unterstellte,
von dem ihm aus den Akten bekannt war, dass er falsch ist.
- weil das Gericht bezüglich
des nachgereichten Bebauungsplanes nicht berücksichtigt hatte,
dass bezüglich der Vorlage von Urkunden nach § 580 ZPO zu
beachten war, dass die Kommune hier zuvor gegen ihre Wahrheitspflicht
aus §138 ZPO und ihre besondere Fürsorgepflicht für
den Bürger verstoßen hatte.
2. Den PKH-Beschluss 8
S 120/00 VGH Baden-Württemberg
Das PKH-Recht werde falsch
angewendet, weil PKH mit der Begründung verweigert wurde, die Ehemfrau
besitze eine Mietwohnung und diese habe sie hier zu verwerten. Außerdem
seien die Kosten nur " bescheiden".
Gerade vor dem Hintergrund,
dass die heutigen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten sehr hoch
sind, könnten überhaupt nur noch Vermögende und Einkommenstarke
Prozesse führen. Der Rest müsse auf Rechtsschutzversicherungen
ausweichen oder auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sogar
verzichten. Dies sei im Verwaltungsrecht noch besonders dadurch verschärft
worden, dass mit der Einführung des § 124 a VwGO Baden-Württemberg
der Bürger verpflichtet worden sei, sich anwaltlich vertreten zu
lassen, obwohl er dies vielleicht selbst könne. Damit sei aus politischen
Gründen der Anwaltschaft ein Einkommensprivileg geschaffen worden,
das aus verschiedenen Gründen sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Die Einkommensprivilegierung der Anwälte bezahle der Steuerzahler
teilweise sogar durch die Prozesskostenhilfe und dies sei system- und
daher grundrechtswidrig.
3. Die Grundrechtsverletzung
durch Verweigerung eines Notanwaltes
Es gelang nicht, nach Ablehnung
der PKH einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Andererseits lief
eine nur sehr kurze Wiedereinsetzungsfrist. Daher wurde die Bestellung
eines Notanwaltes beantragt, was der VGH aber mit dem Hinweis ablehnte,
die Sache sei inzwischen rechtskräftig.
Hierin sehe ich einen Verstoß
gegen Art 103 Abs 1 GG auf rechtliches Gehör, denn ich hätte
ausweislich des PKH-Antrages die Berufungssache selbst führen können,
wurde daran aber durch den grundrechtswidrigen § 124 a VwGO gehindert,
der seit 1.1.97 die Vertretung durch einen Anwalt vorschreibt.
Mit Schreiben
vom 3.4.00 ( 216 )
teilte mir der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichtes
mit, mein Schreiben sei bei ihnen 1 Tag nach Fristlablauf eingegangen
und damit verspätet.
Damit
waren beide Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile 6 K 642/98 und
6 K 3114/98 VG Stuttgart erledigt!
Nun kann ich nichts für
ungewöhnliche Verzögerungen durch die Post, so dass ich mit
Schreiben vom 7.4.00 ( 217 ) Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand stellte.
Bei Aktualisierung der
Aktenverzeichnisse dieses Internet-Artikels fand sich aber nun eine
Eingangsbescheinigung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach meine Verfassungsbeschwerden
- beide in dem selben Briefumschlag eingereicht! - keineswegs verspätet
erst am 29.2.00 eingegangen waren, sondern fristgerecht schon am
28.2.00. Auf diesen Irrtum wies ich das Bundesverfassungsgericht
mit Schreiben vom 15.4.00 ( 218 ) hin.
Mit Vordruck wurde mir daraufhin
die "einstimmige" Entscheidung der 3.Kammer
des Ersten Senats vom 22.5.00 ( 221 ) mitgeteilt,. dass die Verfassungsbeschwerde
ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenomen werde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich bezüglich meiner
Ansicht über das Zustandekommen dieser Entscheidung auf meine Ausführungen
in Kapitel 13.4 und Kapitel
14.3.
Sehr
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