Teil IV
des Artikels
Ziegen
in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung
Der 'Ellwanger
Ziegenfall'. Über Machtmissbrauch,Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung
in Baden-Württemberg. Ein politisch begründeter Behörden-
und Verwaltungsjustizskandal
wegen 3 Ziegen.
Kommentiert
und dokumentiert wird im Leitartikel das rechtswidrige Vorgehen der Stadt
Ellwangen zugunsten ihres Oberbürgermeisters ( CDU), den angeblich
meine 3 Ziegen störten. Mit amtseidwidrigem Verhalten war die Stadt
prozessual erfolgreich. Regierungspräsidium, Gerichte und der Petititonsausschuß
nahmen die vorgetragenen Verstöße teils beharrlich nicht zur
Kenntnis. Mit 4000.-DM Ordnungsgeld versucht die Stadt grundrechtswidrig
vollendete Tatsachen zu schaffen. Weitere 6000.-DM wurden angedroht. Danach
wurden meiner Frau weitere 4000.-DM angedroht.Die Tiere wurden daraufhin
verkauft, mussten vom neuen Halter aber nach 3 Wochen wegen anhaltendem
'Heimweh' sämtlich geschlachtet werden.


Aktion:
Staatsbürger gegen den Herzinfarkt - Die Mitschuld der Bundespolitik
am Tod Tausender!
http://www.melhorn.de/Herzinfarkt/Herzinfarkt6.htm#60
Die Bundestagsabgeordneten könnten durch Wahrnehmen ihrer
Aufsichtspflicht jährlich Hunderttausende vor dem Killer Nr. 1
- die Herz-/Kreislaufbeschwerden - schützen, aber sie überlassen
es vorsätzlich der Bürokratie, das wichtigste aller Herzmittel-
das Hormon Strophanthin - zum wirtschaftlichen Vorteil der Großpharmaindustrie
aus dem Markt zu drängen.
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Am
1.3.08 habe ich in Sachen Strophanthin nun als 'öffentliche
Petition’ eingereicht:
"Der
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
1. auf dem Arzneimittelmarkt die wettbewerbsfeindlichen Beschränkungen
zugunsten der Pharmakonzerne zurückgenommen werden;
2. der Wirkstoff Strophanthin daher wieder aus der Verschreibungspflicht
zu entlassen ist."
Begründung
und vertiefte Ausführungen unter http://www.melhorn.de/Petition/
Wer
Veränderung will, möge sich und möglichst viele Dritte
als Mitunterzeichner registrieren.
Kosten und/oder Pflichten entstehen Ihnen dadurch keine!


Willkür
durch kommunale Zwangsmaßnahmen; Sippenhaft; Verfassungsbeschwerde
13.1.
Die rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen der Stadt Ellwangen
13.1.1. Das Gehalt meiner Frau als angebliches Einkommen
von mir
13.1.2. Die 'Sippenhaft-Verfügung' der Stadt
Ellwangen
13.1.3. Die 'Sippenhaft-Unterstützung' des Regierungspräsidiums
Stuttgart
13.2. Der 'Sippenhaft - Beschluss' - 6 K 3791/97
VG Stuttgart
13.3. Das Verfahren 6 K 3114/98 VG Stuttgart gegen
die Zwangsgelder
13.3.1. Die Rechtswidrigkeit der städtischen Zwangsgeldandrohung
von 6000.-DM
13.3.2. Die Verdrehung des Sachverhaltes durch das VG
Stuttgart
13.4.
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 6 K 3114/98 VG Stuttgart--
1 BvR 647/00
Die Ziffern hinter den
Links geben die Nummer des Schriftstückes in den Verzeichnissen an!
13.
Willkür mittels Zwangsmaßnahmen
13.1.
Die rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen der Stadt Ellwangen
Es ist in Baden-Württemberg
in das Ermessen der Verwaltung gestellt - natürlich in der Annahme
rechtsstaatlichen Handelns! - zur Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen
Urteils anschließend auch Zwangsmaßnahmen zu verfügen.
Dagegen ist zunächst nichts zu sagen!
Im meinem Fall wurde jedenoch
ein Zwangsgeld von 4000.- DM festgesetzt, weil ich es im Hinblick auf
das laufende Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt hatte, nach dem Urteil
des Verwaltungsgerichtes die Ziegen abzuschaffen. Weitere 6000.-DM Zwangsgeld
wurden angekündigt!
Ein solches Zwangsgeld ist
für eine Familie mit 7 Kindern immer ein gewaltiger Betrag und steht
daher von Anfang an 'im dringenden Verdacht', rechtswidrig da unverhältnismäßig
zu sein.
13.1.1.
Das Gehalt meiner Frau als angebliches Einkommen von mir
Dies wußte auch die Stadt
Ellwangen und um den Schein der Rechtstaatlichkeit wenigstens etwas zu
wahren, rechnete mir die Stadt in ihrer Androhung vom
28.5.98 ( 069 ) daher das Einkommen meiner Ehefrau eben als eigenes
Einkommen an. Dadurch hatte ich dann plötzlich Einkommen als Selbständiger
und zusätzlich als Beamter und aufgrund dieser zwei Einkommen
schienen die verhängten bezw angedrohten Zwangsgelder dann verhältnismäßig.
Wie hoch selbst dieses, angeblich
doppelte Einkommen von mir tatsächlich war, überging
die Stadt allerdings schon wieder. Sonst wäre die Unverhältnismäßigkeit
der Zwangsgelder doch offenkundig gewesen, nachdem die Familie - unter
Einrechnung des Einkommens meiner Frau! - von der Stadt Sozialleistungen
in Form von Wohngeld bezieht. Mit dem mir rechtswidrig zugerechneten
doppelten Einkommen konnte es folglich immer noch nicht weit her sein!
Die Mißbrauchsmöglichkeit
mittels Zwangsmaßnahmen beginnt also dort, wo - wie in meinem Fall!
- das Einkommen des durch die Zwangsmaßnahme zu 'zwingenden' Bürgers
nicht etwa - wenigstens durch Rückfrage - ordentlich ermittelt wird,
sondern - wie in der Androhung vom 28.5.98 ( 069 ) -
einfach in klar tendiöser Weise willkürlich als ausreichend
festgelegt wird ( · Aktenverzeichnis Nr.
VI ).
13.1.2.
Die 'Sippenhaft-Verfügung' der Stadt Ellwangen
In seiner Auswirkung war dies
grundrechtswidrig jedoch Sippenhaft, denn gegen meine Frau
durfte mangels Rechtsgrundlage gar kein Zwangsgeld verhängt werden.
Folglich durfte ihr Einkommen aber auch nicht mit meinem zusammengelegt
werden, da rechtens nur gegen mich Zwang geübt werden durfte.
Auch als ich später nachwies,
tatsächlich im Jahre 1998 nur ein versteuerbares Einkommen von 79.-DM
gehabt zu haben, wurde diese Verfügung aber nicht geändert.
Die Stadt schickte vielmehr einfach eine Pfändungsverfügung
an meine Hausbank, um die 4000.-DM durch Kontenpfändung einzutreiben.
Diese Pfändungsverfügung
fiel aufgrund eines 'Versehens' der Stadt rechtswidrig
allerdings noch höher aus ( 100 ) .
Als die Pfändung mangels
Kontendeckung scheiterte, beauftragte die Stadt den Gerichtsvollzieher
mit der Pfändung wenigtens der Ziegen - was dieser aber mit Verfügung
vom 6.8.98 ( 095 ) als unzulässig ablehnte ( Aktenverzeichnis
Nr. VI ).
Die Pfändung wurde aufgrund
meiner unten dargelegten Aktivitäten dann erst mit Schreiben vom
29.3.2000 an meine Bank eingestellt. Eine Benachrichtigung davon erhielt
ich von der Stadt Ellwangen allerdings nicht. Offenbar wollte man das
'Damoklesschwert' einer Kontenpfändung weiterhin über mir hängen
lassen, um psychisch Druck auszuüben. Schließlich war ich
aufmüpfig gewesen!
13.1.3.
Die 'Sippenhaft-Unterstützung' des Regierungspräsidiums Stuttgart
Natürlich wäre zu
erwarten gewesen, dass wenigstens das Regierungspräsidium - im Widerspruchsverfahren
vom 30.6.98 ( 076 ) angerufen - gesetzesgemäße Zustände
herstellen werde. Um die rechtswidrige Verfügung der Stadt nicht
aufheben zu müssen, nahm das RP meine diesbzüglichen Widerspruchsgründe
in seinen 11 Monate später erlassenen Bescheiden vom 31.5.99 ( Aktenverzeichnis
Ziffer 1( 128 ) + Ziffer 2 (
129 ) ) aber gar nicht zur Kenntnis, sondern blieb bei dem falschen
Einkommensansatz der Kommune.
Schließlich
sollte offenbar um jeden Preis - auch durch Sippenhaft! - gestraft
und Druck gemacht werden!
( Zur Behandlung
meiner Dienstaufsichtsbeschwerden siehe oben Kapitel 8 "Versagen
der Fachaufsicht" )
Als Bürger könnte
man sich mit solch mißbräuchlichem Tun noch unwillig abfinden,
wenn gegen solch behördliche Willkür der Stadt und auch des
Regierungspräsidiums wenigstens ein sofort wirksames Rechtsmittel
eingelegt werden könnte. Das aber ist nicht möglich!
Die Verwaltung
kann selbst eine so willkürlich festgesetzte Zwangsmaßnahme
sofort vollstrecken!
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Behörde kann also
nach Belieben erst mal ein unverhältnismäßiges Zwangsgeld
festsetzen. Gegen dessen Eintreibung hat der Bürger zunächst
keine rechtliche Handhabe, so dass ihm willkürlich erst mal schwerer
finanzieller Schaden zugefügt werden kann, da solche Zwangsgelder
bis zu insgesamt 50 000.-DM betragen dürfen. Bis der Betroffene in
einem Verwaltungsgerichtsprozeß schließlich die Unrechtmäßigkeit
solchen Tuns feststellen lassen kann, vergeht wegen der derzeitigen Überlastung
der Verwaltungsgerichte gewöhnlich etwa l Jahr - in meinem Fall sogar
1,5 Jahre!
Solche Regelungen öffnen
der Beamtenwillkür Tür und Tor, und diese 'Freiheit zu verantwortlichem
Handeln' wird in der Praxis auch kompromißlos dazu mißbraucht,
um verwaltungsseitig bedarfsweise Macht zu demonstrieren.
Tatsächlich ist es unerläßlich,
der Verwaltung diese Möglichkeiten wieder aus der Hand zu nehmen,
nachdem die Annahme, die Verwaltung könne und werde damit keinen
Mißbrauch treiben, so eindeutig falsch ist.
Gesetzliche Regelungen,
die derartigen Mißbrauch der Verwaltung möglich machen, sind
in Anwendung von Art 20 Abs 3 GG rechtswidrig und daher vom Gesetzgeber
zu korrigieren !
13.2.
Der 'Sippenhaft - Beschluss' - 6 K 3791/97 VG Stuttgart ( siehe Aktenverzeichnis
Nr. IX )
Nun sollte angenommen werden,
dass aber dann spätestens das Verwaltungsgericht Stuttgart solch
grundrechtswidriges Tun aufhielt. Aber weit gefehlt!
Es sollte in
meinem Fall schließlich gestraft und - auch mit Sippenhaft - Druck
gemacht werden!
Also mußte auch beim Verwaltungsgericht die Rechtsstaatlichkeit hintanstehen!
Das Verwaltungsgericht wies
daher meinen Antrag auf vorläufigen Zwangsvollstreckungsschutz -
6 K 3791/97 - bis zur Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren
6 K 642/98 zurück:
" ... bestehen keine
Bedenken gegen die Fortdauer der Vollstreckung. Insbesondere sind Vollstreckungshindernisse
nicht erkennbar. Rechtsbehelfe ...haben keine aufschiebende Wirkung."
( Beschluß vom 7.10.98, S. 2 ) ( 113 )
Der Frage des grundrechtswidrig
überhöhten Zwangsgeldes wich das Verwaltungsgericht durch Problemverlagerung
dabei allerdings aus, indem es feststellte:
"Ermessenfehler bei
der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes sind nicht erkennbar. Es
ist sachgerecht, bei der Prüfung der Frage, ob durch das Zwangsmittel
"Zwangsgeld" der Familienunterhalt gefährdet ist, die
Einkommensverhältnisse der gesamten Verhältnisse, also auch
der Ehefrau des Antragstellers zugrundezulegen. "(Beschluß
vom 7.10.98, S. 2) ( 113 )
Tatsächlich ging es vorliegend
natürlich nicht darum, ob durch das Zwangsgeld der Familienunterhalt
gefährdet ist, sondern es hätte zunächst die Unzulässigkeit
geprüft werden müssen, ob das Einkommen meiner Frau mir - als
dem allein zu 'Zwingenden' - als eigenes Einkommen zugerechnet
werden durfte oder nicht. Die Höhe eines Zwangsgeldes gegen mich
hatte sich schließlich allein an meinem Einkommen auszurichten
und es war erst danach zu prüfen, ob die Einziehung eines festgesetzten
Zwangsgeldes unzulässige Rückwirkungen auf das Familieneinkommen
hatte. Erst dann wäre also die hier geltend gemachte Prüfung
des VG Stuttgart angebracht gewesen!
Dieser eigentlich
zu entscheidenden Problematik wich das Verwaltungsgericht also rechtswidrig
aus und vertrat insofern - ohne es allerdings offen auszusprechen -
grundrechtswidrig
das Sippenhaft-Prinzip,
denn es versteht sich, dass
- mangels ausreichendem eigenen Einkommen - gegen mich vollstreckte Zwangsgelder
in der hier festgesetzten Höhe zwangsläufig auch das Familieneinkommen
unzulässig schmälern würden - was aber wiederum nur bei
den Kindern eingespart werden könnte.
Aber dem Verwaltungsgericht
ging es eben ersichtlich nicht um 'Recht'-sprechung, sondern gleichfalls
nur darum, Zwang auszuüben:
" Im übrigen trägt
die Antragsgegnerin zu Recht vor, das Zwangsmittel müsse, um effektiv
zu sein, für den Antragsteller spürbar sein, damit er seine
Weigerungshaltung aufgibt." (Beschluß vom
7.10.98, S. 2 ( 113 ) )
Sippenhaft durch Druck auf
die gesamte Familie und deren Lebensführung war also auch dem Verwaltungsgericht
der zulässige Weg. Was kümmert da schon Art 20 Abs 3 GG mit
seinen auch die Rechtsprechung bindenden Regeln?
Das Ausmaß und die Folge
dieses Verstosses der Rechtsprechung gegen den vom Gericht vorrangig zu
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird allerdings
erst recht daran deutlich, dass die Familie andererseits - trotz Berücksichtigung
des Einkommens meiner Frau! - Kindergeld und von der Kommune Sozialleistungen
in Form von Wohngeld bezieht.
Aber Einkommen wurde hier nur
insofern berücksichtigt, als zum Wohle der bemühten Anwälte
der Streitwert des Verfahrens auf 2000.-DM festgesetzt
wurde ( 112 ) . ( Aktenverzeichnis
Nr. IX ).
Natürlich wußte das
Verwaltungsgericht bei diesem 'Sippenhaft-Beschluss', wie es eigentlich
hätte rechtmäßig entscheiden müssen. Das beweist
jedenfalls das jetzt vorliegendes Urteil 6 K 3114/98
vom 9.11.99 ( 171 ) .
Aber es ging nun mal darum,
diese eigentlich rechtswidrige Zwangsmaßnahme möglichst lange
vollstreckbar zu halten. Also nutzte das Gericht die ihm angeblich zustehende
Möglichkeit - in einem Beschlussverfahren mit seiner bloß 'summarischen
Prüfung' - eben so oberflächlich und falsch entscheiden zu dürfen,
wie ihm dies zweckdienlich schien.
Tatsächlich
war dies aber der gewollte Mißbrauch des Beschlussverfahrens!
In einem Beschlussverfahren
wird der Sachverhalt nämlich nur 'oberflächlich' d.h. so weit
geprüft, wie er dargelegt und von den Parteien bestritten oder unbestritten
ist. Alles weitere bleibt dem eigentlichen Hauptverfahren mit mündlicher
Verhandlung und vielleicht Beweisaufnahme vorbehalten. Es ergeben sich
daraus im Beschlussverfahren möglicherweise Fehler in der Beurteilung
des Sachverhaltes und damit dann auch der Rechtslage.
Dies nennt sich 'summarische
Prüfung'. An der herrschenden Rechtslage selbst ändert
sich bei solcher Prüfung aber nichts! Sie steht vorher wie nachher
fest!
Das Verwaltungsgericht prüfte
hier jedoch summarisch nicht die Sachlage, sondern die Rechtslage,
die nun selbst für einen Laien offensichtlich ist und durfte
damit angeblich zu einer Fehlentscheidung kommen.
So heißt es im Urteil
6 K 3114/98 vom 9.11.99 ( 171 ) :
" Bei der sonach erforderlichen
Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers
ist die Beklagte aber von falschen Tatsachen ausgegangen. Sie hat sich
in ihrer Verfügung vom 29.06.1998 erkennbar auch auf die Begründung
der Verfügung vom 28.5.1998 bezogen. Dort wird zur Höhe des
Zwangsgeldes aber ausgeführt, bei der wirtschaftlichen Lage seien
das Einkommen aus dem öffentlichen Dienst und weiteres Einkommen
aus einer freiberuflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Dies
hält das Gericht für ermessensfehlerhaft ( anders noch Beschl.
des Gerichtes vom 7.10.1998 - 6 K 3791/98 ( 113 ) - aufgrund
einer summarischen Prüfung der Rechtslage). Aus der Verfügung
vom 20.6.1996 ergibt sich nämlich allein eine Verpflichtung des
Klägers, nicht etwa auch seiner Ehefrau. Daher kommt es auch allein
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers selbst
an. Erst wenn die Beklagte zu dem Ergebnis kommt, ein bestimmtes Zwangsgeld
sei für den Kläger der Höhe nach verhältnismäßig,
darf sie weiteres Einkommen der Familie berücksichtigen, wenn es
nämlich um die Frage geht, ob der Unterhalt der Familie auch dann
noch sichergestellt ist, wenn der Kläger dieses Zwangsgeld zahlen
muss." ( S. 8 /9 ) ( nachträgliche Hervorhebung )
Es versteht sich, dass diese
Rechtslage nicht nur der Stadt Ellwangen , sondern auch dem Regierungspräsidium
und dem Petitionsausschuss des Landtags bekannt war.
Aber aus behördlicher
Loyalität und ersichtlich politischen Gründen blieb man sogar
beharrlich bei einer falschen Sachlage, nur um der Stadt Ellwangen nicht
aufgeben zu müssen, sich an diese Rechtlage zu halten.
13.3.
Das Verfahren 6 K 3114/98 VG Stuttgart gegen die Zwangsgelder
( siehe Aktenverzeichnis Nr. VIII
)
13.3.1.
Die Rechtswidrigkeit der städtischen Zwangsgeldandrohung von 6000.-DM
Erwartungsgemäß erklärte
das Verwaltungsgericht im Urteil 6 K 3114/98 vom 9.11.99
( 171 ) - zugestellt am 28.12.99 - das angedrohte Zwangsgeld von weiteren
6000.-DM jedoch für rechtswidrig. Diesbezüglich heißt es:
" teilt das Gericht
die Auffassung des Klägers, dass ein Ermessensfehler der Beklagten
vorliegt, weil sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist und
die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unverhältnismäßig
war. Zwar liegt das angedrohte Zwangsgeld noch im unteren Bereich des
in § 23 LVwVG vorgeschriebenen Rahmens von 10.00 DM bis 50.000,00
DM. Dennoch hat die Beklagte die wirtschaftliche Lage des Klägers
nicht ausreichend beachtet und gewürdigt. ( S. 8 ) (nachträgliche
Hervorhebung )
Es ist also festzustellen:
Weder die Stadt Elwlangen, noch das Regierungspräsidium noch der
Landtag Baden-Württemberg waren bereit, das von mir dargelegte Einkommen
zur Kenntnis zu nehmen, nur damit diese unverhältnismäßigen
Zwangsmaßnahmen ausgesprochen und auch vollstreckt werden
könnten.
13.3.2.
Die Verdrehung des Sachverhaltes durch das VG Stuttgart
Derselbe Maßstab muss
schließlich auch bezüglich der Festsetzung der 4000.-DM
in der Verfügung der Stadt Ellwangen vom 29.6.98 angelegt werden.
Doch einer
solchen Entscheidung entzog sich das Gericht in einer ganz besonderen
Weise.
Das Gericht ließ mich
nämlich entgegen seiner Amtspflicht aus § 139 ZPO gleichsam
in eine Falle laufen und stellte danach fest, ich hätte nicht gegen
die Androhung, sondern gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes von 4000.-DM
geklagt, so dass die Androhung nun "bestandskräftig"(
Urteil, S. 8 ) sei und damit über die Festsetzung nicht mehr
entschieden werden müsse.
Es wird also weitere Prozesse
geben müssen, die wiederum Jahre dauern werden. Zwischenzeitlich
kann die Stadt Ellwangen weiterhin ihre rechtswidrige Zwangsmaßnahme
von 4000.-DM gegen mich eintreiben!
Das scheint
mir auch der eigentliche Grund für diese Rechtsfindung!
Dem ernstlich staunenden Laien
sei dies näher ausgeführt.
Mir war am 28.5.98 das Zwangsgeld
über 4000.-DM angedroht worden. Dagegen hatte ich fristgemäß
am 27.6.98 Widerspruch eingelegt und weil dieser zunächst nicht beschieden
wurde, hatte ich dagegen mit Schriftsatz vom 1.7.98
( 080 ) die hier verhandelte Klage 6 K 3114/98 eingereicht. Deren
Antrag lautete:
"Die Eintreibung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 4000.-DM aus der Verfügung vom 29.6.98
- zugestellt am 30.6.98 - ist unzulässig..
Hilfweise:
ist die Eintreibung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4000.-DM aus
der Verfügung vom 29.6.98 eine Härte, die mit den guten Sitten
nicht vereinbar ist. " ( S. 1 )
Meine Absicht, mich gegen die
bereits laufende Eintreibung der 4000.-DM wehren zu wollen,
ist folglich offensichtlich. Es mag sein, dass es formaljuristisch unkorrekt
war, gegen die Eintreibung des Zwangsgeldes aus der Verfügung zu
klagen, anstatt gegen die Androhung und/oder Festsetzung, aber meine Absicht
war jedenfalls klar: Ich wollte die Verfügung vom 29.6.98 zu Fall
bringen.
Es mag auch sein, dass ich
bis zum Erhalt des Widerspruchsbescheides - endlich dann am 31.5.1999
- möglicherweise noch gar nicht hätte Klage erheben dürfen.
Aber da der Widerspruch nicht beschieden wurde, andererseits bereits die
Zwangsvollstreckung aus den 4000.-DM lief, blieb mir m.E. kein anderer
Ausweg.
Über den Widerspruch wurde
danach zunächst auch gerade deshalb nicht entschieden, weil
ich u.a. schon geklagt hätte. Das teilte mir das RP mit Schreiben
vom 31.8.98 ( 109 ) mit.
Nachdem ich dem Gericht nun
aber mit Schriftsatz vom 29.6.99( 137 ) auch noch
den Widerspruchsbescheid vom 31.5.99 ( 128 ) nachgereicht
hatte, bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass ich mich mit ordentlicher
Klage auch gegen die Festsetzung der 4000.-DM wehren wollte:
" Mit der Verfügung
vom 29.6.98 wurde dem Kläger sowohl ein Zwangsgeld von 4000.-DM
festgesetzt, als in gleicher Sache auch ein weiteres Zwangsgeld von
6000.-DM angedroht. Beide Vorgänge betreffen somit den gleichen
Sachverhalt, so dass auch beides in der vorliegenden Klage, die sich
bislang nur gegen die Festsetzung der 4000.-DM richtete, zusammengefasst
und beschieden werden kann.
Der Kläger beantragt
daher, beide Verfahren zusammen zu behandeln und ändert seinen
bisherigen Klageantrag wie folgt ab:
1. Die Verfügung der
Stadt Ellwangen vom 29.6.1998 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
vom 31.5.1999 gegen den Widerspruch vom 30.6.1998 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt
die Kosten des Verfahrens. " ( S. 3 ) ( nachträgliche Hervorhebung
) ( 137/ )
In der mündliche Verhandlung
vom 9.11.99 änderte das Verwaltungsgericht meinen Antrag etwas
ab, weil er angeblich so nicht bleiben könne. Nach dem Urteil lautet
mein Antrag:
" 1. die Widerspruchsgebühr
von 250,00 DM für den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 31..05.1999 wegen des Widerspruches vom 27.6.1998 gegen
die Verfügung der Beklagten vom 28.5.1998 aufzuheben.
2. die Verfügung der
Beklagten vom 29.6.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 31.5.1999 wegen des Widerspruchs vom 30.06.1998 aufzuheben.
" ( Urteil vom 9.11.99, S. 5 )( 171 )
Antragsgemäß wurde
nach diesem Antrag im Urteil die Androhung weiterer 6000.-DM zurückgewiesen.
Bezüglich der bereits
festgesetzten 4000.-DM, deretwegen mich die Stadt mit Kontopfändung
und Gerichtsvollzieher bereits seit über über einem Jahr verfolgt,
heißt es jedoch, diese sei inzwischen bestandskräftig, da ich
nicht gegen die Androhung des Zwangsgeldes von 4000.-DM geklagt
hätte, sondern gegen seine Festsetzung:
" Da der Kläger
sich nämlich ausdrücklich nicht mehr gegen die Zwangsgeldandrohung
vom 28.5.1998 wendet ( sondern nur noch gegen die im Widerspruchsverfahren
festgesetzte Widerspruchsgebühr ) ist die Zwangsgeldandrohung bestandskräftig
geworden. In einem solchen Fall unterliegen die Art des angewandten
Zwangsmittels und die Höhe des androhungsmäßig festgesetzten
Zwangsgeldes keiner erneuten gerichtlichen Nachprüfung ( ständige
Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, vergl. z.B. Urteil vom
11.8.1982 - 3 SA 660/82 - und Beschl. v. 17.1.1995 - 5 S 3471/94 - VBIBW
1995, 316 )" ( Urteil,S. 7/8 ) ( 171 )
Meine Klage war also abgewiesen
worden , obwohl die Androhung durch die Festsetzung dieses angedrohten
Zwangsgeldes gleichsam überholt worden war und vollstreckbar außerdem
nicht die Androhung eines Zwangsgeldes ist, sondern nur seine Festsetzung.
Logisch ist
solche Rechtsprechung also nicht!
Wenn es jedoch trotzdem so
ist, so hätten die Stadt Ellwangen und das Regierungspräsidium
auf diese "ständige Rechtsprechung" jedoch notwendig
schon in ihren Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung
vom 28.5.98 ( 069 ) hinweisen müssen, denn selbsterklärend
ist eine solche Rechslage nicht - jedenfalls nicht für einen Durchschnittsbürger
wie mich! Es mußte schließlich notwendig durch die vorgeschriebene
Rechtsmittelbelehrung verhindert werden, dass mir daraus Nachteile entstehen,
dass ich vorhersehbar gegen die Festsetzung und nicht gegen die
Androhung des Zwangsgeldes von 4000.-DM klagen würde.
Jedenfalls ist es nach hR beiden
Behörden nicht erlaubt, eine Partei durch jeweils falsche Rechtsmittelbelehrung
in eine solche Rechtslage und Rechtsfolge zu bringen, wie sie jetzt hier
eingetreten sein soll. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt schließlich
kein anderes Recht, als es vom Bundesgerichtshof festgeschrieben ist:
" Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner
Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig
und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend
disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten,
in dessen Interesse oder auf dessen Auftrag die Auskunft erteilt wird."
( BGH, Urteil vom 6.2.97 - III ZR 241/96 )
Was für Auskünfte eines
Beamten gilt, trifft erst recht für Rechtsmittelbelehrungen zu!
Zeit für meine Aufklärung
über die Rechtslage war ebenfalls vorhanden gewesen, denn schließlich
lag meine Klageschrift seit dem 1.7.9 ( 080 ) 8 der
Stadt Ellwangen, dem Regierungspräsididum und dem Gericht vor. Aber
keiner wies mich darauf hin, den "nach herrschender Rechtsprechung"
richtigen Klageantrag stellen zu müssen und nur gegen die Androhung
und nicht gegen die Festsetzung klagen zu können.
Allerdingsd habe ich eben wegen
dieser unterlassenen Rechtsmittelbelehrungen auch erhebliche Zweifel daran,
ob das Verwaltungsgericht hier überhaupt die richtige Rechtslage
darlegt! Dies habe ich in meinem Prozeßkostenhilfegesuch an den VGH
ausführlich dargelegt.
Vorausgesetzt, die Rechtslage
ist so, hätten also Stadt und Regierungspräsidium notwendig
entsprechende Rechtsbelehrungen erteilen müssen. Weil diese unterblieben,
war der Klageschon deshalb stattzugeben.
Oder das Gericht
hätte gemäß § 139 ZPO pflichtgemäß
dafür sorgen müssen, dass ich den richtigen Antrag stelle!
So aber bleibt die Zwangsmaßnahme
von 4000.-DM bestehen und können die Vollsteckungsmaßnahmen
weiterbetrieben werden.
Eine m.E. beschämende
Behördenhaltung und/oder Rechtsprechung !
Aber es geht eben darum,
einem aufmüpfigen Bürger Staatsmacht zu beweisen.
Bezüglich meines Antrages
auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung verweise ich
den Leser oben auf Kapitel 7.5.
Wie der VGH dann PKH ablehnte
und auch Wiederseinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines
Notanwaltes nach § 78b ZPO verweigerte, hierzu verweise ich auf Kapitel
7.6. Der Inhalt der Beschüsse 8 S 120/00 (
202 ) ( 6 K 642/98 ) und 8 S 121/00 vom 16.2.00
( 203 ) ( 6 K 3114/98 ) ist wortgleich.
13.4.
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 6 K 3114/98 VG Stuttgart -
1 BvR 647/00
Mit Verfassungsbeschwerde
vom 26.2.00 ( 200 ) machte ich geltend:
1. Das Urteil 6 K 3114/98
VG Stuttgart
Das Urteil vom 9.11.99 verstoße
- gegen § 139 ZPO
und gegen § 86 Abs 3 VwGO Art 20 Abs 3 GG und sei damit Verweigerung
rechtlichen Gehörs
- verstoße gegen Art
20 Abs 3 GG und sei eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch
eine den Denkgesetzen widersprechende Rechtsanwendung zur Frage, ob
- so die Ansicht des Gerichtes - bei Zwangsmitteln nur gegen
die Androhung oder ob nicht auch gegen Androhung und Feststetzung
oder ob nicht überhaupt nur gegen deren Festsetzung geklagt
werden kann
- gegen Art 103 Abs 1 GG
wegen falscher und/oder unterlassener Rechtsanwendung des Gerichtes
in seinen Ausführungen zur Erhebung von Widerspruchsgebühren
durch das Regierungspräsidium
- gegen Art. 20 Abs 3 GG
und sei damit eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch unterlassene
Prüfung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums
darauf, ob dieses ermessensfehlerfrei und vollständig die Rechtmäßigkeit
der kommunalen Zwangsgeldverfügungen geprüft hatte.
2. Den PKH-Beschluss 8
S 121/00 VGH Baden-Württemberg
Das PKH-Recht werde falsch
angewendet, weil PKH mit der Begründung verweigert wurde, die Ehemfrau
besitze eine Mietwohnung und diese habe sie hier zu verwerten. Außerdem
seien die Kosten nur " bescheiden".
Gerade vor dem Hintergrund,
dass die heutigen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten sehr hoch
sind, könnten überhaupt nur noch Vermögende und Einkommenstarke
Prozesse führen. Der Rest müsse auf Rechtsschutzversicherungen
ausweichen oder auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sogar
verzichten. Dies sei im Verwaltungsrecht noch besonders dadurch verschärft
worden, dass mit der Einführung des § 124 a VwGO Baden-Württemberg
der Bürger verpflichtet worden sei, sich anwaltlich vertreten zu
lassen, obwohl er dies vielleicht selbst könne. Damit sei aus politischen
Gründen der Anwaltschaft ein Einkommensprivileg geschaffen worden,
das aus verschiedenen Gründen sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Die Einkommensprivilegierung der Anwälte bezahle der Steuerzahler
teilweise sogar durch die Prozesskostenhilfe und dies sei system- und
daher grundrechtswidrig.
3. Die Grundrechtsverletzung
durch Verweigerung eines Notanwaltes
Es gelang nicht, nach Ablehnung
der PKH einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Andererseits lief
eine nur sehr kurze Wiedereinsetzungsfrist. Daher wurde die Bestellung
eines Notanwaltes beantragt, was der VGH aber mit dem Hinweis ablehnte,
die Sache sei inzwischen rechtskräftig.
Hierin sehe ich einen Verstoß
gegen Art 103 Abs 1 GG auf rechtliches Gehör, denn ich hätte
ausweislich des PKH-Antrages die Berufungssache selbst führen können,
wurde daran aber durch den grundrechtswidrigen § 124 a VwGO gehindert,
der seit 1.1.97 die Vertretung durch einen Anwalt vorschreibt.
Der Eintrag in das
Verfassungsbeschwerde-Register( 220 ) erfolgte am
25.4.00. Die Beschwerde wurde am 22.5.00 ohne Angabe
von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen ( 222 )
Nach meiner Überzeugung
wurde jedoch keine ordentliche Überprüfung durch die Verfassungsrichter
vorgenommen, sondern die Sache von der Verwaltung erledigt. Da wird dann
ein Formular aus dem Computer gelassen und abgestempelt. Dies dürfte
deshalb im Fließbandverfahren geschehen sein, weil angeblich von
denelben Richtern am gleichen Tag auch über meine Verfassungsbeschwerde
1 Bvr 372/00 (221 ) und 3 Tage später von drei anderen Verfassungsrichtern
auch über meine Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1695/97
( 224 ) entschieden wurde. Da waren in gedrängter Zeit angeblich
also sechs Verfassungsrichter in meinen Sachen tätig! Donnerwetter!
Wenn die Präsidentin
des Bundesverfassungsgerichtes demgegenüber in der Presse erklärt,
die Richter könnten zusammen nur etwa 600 Verfahren pro Jahr bearbeiten,
so dürfte der Verfahrensgang für die restlichen rund 6000 Verfassungsbeschwerden
/Jahr gewiss nicht der sein, wie er im Bundesverfassungsgerichtsgesetz
vorgegeben ist. Da reicht dann m.E. schon ein Telefonat an die Verwaltung,
um lästige Verfassungsbeschwerden ohne viel Aufhebens erledigen zu
lassen - Rechtsstaat hin, Rechtsstaat her! .
Hierzu siehe auch Kapitel
7.2.6 und Kapitel 7.7.
und Kapitel 14.3.
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