Teil V des ArtikelsZiegen in Ellwangen - über Machtmissbrauch, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung Der 'Ellwanger Ziegenfall'. Über Machtmissbrauch,Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung in Baden-Württemberg. Ein politisch begründeter Behörden- und Verwaltungsjustizskandal wegen 3 Ziegen. Kommentiert und dokumentiert wird im Leitartikel das rechtswidrige Vorgehen der Stadt Ellwangen zugunsten ihres Oberbürgermeisters ( CDU), den angeblich meine 3 Ziegen störten. Mit amtseidwidrigem Verhalten war die Stadt prozessual erfolgreich. Regierungspräsidium, Gerichte und der Petititonsausschuß nahmen die vorgetragenen Verstöße teils beharrlich nicht zur Kenntnis. Mit 4000.-DM Ordnungsgeld versucht die Stadt grundrechtswidrig vollendete Tatsachen zu schaffen. Weitere 6000.-DM wurden angedroht. Danach wurden meiner Frau weitere 4000.-DM angedroht.Die Tiere wurden daraufhin verkauft, mussten vom neuen Halter aber nach 3 Wochen wegen anhaltendem 'Heimweh' sämtlich geschlachtet werden.
Inhaltsverzeichnis: Familienfeindliche Zwangsmaßnahme und Verfassungsbeschwerde 14.
Die Zwangsgeldandrohung von 4000.-DM gegen meine Frau 14.1. Die Falschangaben der Stadt Ellwangen 14.2. Die grundrechtswidrige Verletzung der Kinder durch die Verfügung der Stadt 14.3. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 437/00 gegen die Verfügung der Stadt vom 14.2.00
Die Ziffern hinter den Links geben die Nummer des Schriftstückes in den Verzeichnissen an!
14. Zwangsgeldandrohung von 4000.-DM gegen meine FrauDie Stadt Ellwangen ließ nicht locker. Weil die Ansetzung solcher Zwangsgelder gegen mich nicht möglich war, musste daraufhin meine Frau herhalten. Das fällt zeitlich damit zusammen, dass ich Abgeordnetete darauf hingewiesen hatte, dass sich der Ellwanger Oberbürgermeister seine privaten Prozesse satzungswidrig von der Württembergischen Gemeinderversicherung bezahlen ließ, obwohl dies seitens der WGV m.E. treuewidrig und seitens des Ob wohl Vorteilsannahme war. Von dieser Seite waren wohl Nachfragen erfolgt, so dass nun wiederum die Stadt gegen uns vorgehen 'musste'. Gegen meine Frau verfügte daraufhin die Stadt Ellwangen mit Zustellungsurkunde vom 14.2.00 ( 197 ) die Androhung eines Zwangsgeldes von 4000.-DM. Auch dieses ist weit entfernt von jeglicher Verhältnismäßigkeit, aber jedenfalls so hoch, dass die Gerichts- und Anwaltskosten wiederum erheblich sein werden. Beamte müssen schließlkich solche Kosten nicht selbst bezahlen, so dass sie gegen den Bürger hemmungslos 'in die Vollen' gehen können. Hinzu käme dann noch die Widerspruchsgebühr, so dass die Wahrscheinlichkeit wuchs, dass wir deshalb nun doch endlich klein beigeben. Bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr muss sich das Regierungspräsidium bezüglich deren Verhältnismäßigkeit auch nicht über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Betroffenen kundig machen, sondern darf 'annehmen' - so die Feststellung des VG Stuttgart im Urteil 6 K 3114/98 ( 171 ) . Diese Zwangsgeldandrohung warf allerdings einige rechtliche Frage, um deren Aufklärung meine Frau mit Schreiben vom 17.2.00 ( 195 ) bat.
Im Nachtrag zu diesen Fragen wurde die Stadt Ellwangen mit Schreiben 18.2.00 noch um Aufklärung gebeten, wohin wir die Ziegen eigentlich bringen sollten. Der Stadt war es bislang auch nicht gelungen, zwangsweise einen Pensionsplatz für die Tiere zu finden, dessen Kosten dann von uns zurückgeholt worden wäre - obwohl sie dies nach Darlegung ihres Rechtsanwaltes bereits intensiv versucht hatte. Auch wurde die Stadt um Aufklärung gebeten, woher wir zukünftig die Ziegenmilch für unsere allergiekranken Kinder beziehen könnten, denn Ziegenmilch tiefgefroren aus Norddeutschland zu beziehen ist finanziell bei uns nicht drin. Sollen die Kinder also keine Milch mehr bekommen, nur damit der Ellwanger Oberbürgermeister endlich doch noch seinen 'Sieg' über uns erringt? Auf die Fax-Schreiben vom 17.2.00( 195 ) und 18.2.00( 196 ) reagierte die Stadt nicht. Das war zu erwarten gewesen. Zum InhaltsverzeichnisZurück zum Gesamtverzeichnis
14.1. Die Falschangaben der Stadt EllwangenMeine Frau reichte daher die Petition vom 21.2.00( 198 ) - Az: 12/06619 - beim Landtag Baden-Württemberg( 210 ) ein, da die Stadt - wie aus diesen Schreiben an die Stadt ersichtlich - in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz verstoßen hatte. Es ging - 'wieder einmal' - der Stadt offenbar nur darum, psychisch Druck zu machen, da sie bei meiner Frau - ohne dass es dafür eines Rechtstitels bedarf! - einfach das Gehalt pfänden kann. Die Stadt hatte für meine Frau - Studienrätin in Teilzeitbeschäftigung! - fälschlich ein Monatseinkommen von brutto rund 11.167.-DM = jährlich 134.004 DM angegeben und damit die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung glaubhaft zu machen. Angeblich hatte sich die Stadt - entsprechend dem Urteil 6 K 3114/98 VG Stuttgart gegen mich - die Zahlen von der Wohngeldstelle geben lassen. Diese aber hatte für meine Frau im Wohngeldbescheid vom 18.1.00 einmal ein jährliches Bruttoeinkommen von 99.531,66 DM angesetzt und ein tatsächliches Jahreseinkommen von 56.905,33 DM. Das ist weniger als die Hälfte der städtischen Angaben! Im laufenden Wohngeldbecheid Nr. 2 vom 18.1.00 hatte die Stadt dann ein jährliches Bruttoeinkommen von 113.892.00 DM und ein Jahreseinkommen von 68.398,60 DM für meine Frau errechnet. Das ist knapp die Hälfte der städtischen Angaben! Weil wir wegen der 7 Kinder gemäß dem Beschluss des Bundesverfasssunggerichtes vom November 1999 einen gehölrigen Familienzuschlag nachgezahlt bekamen, sollte uns nun wiederum das Wohngeld für 1999 zurückverlangt werden. Daraufhin kaufte ich mir einen Text für das Wohngeldgesetz und es zeigte sich, dass die Stadt Ellwangen seit langem unser Wohngeld falsch berechnet hatte. Es zeigte sich, dass für das 1999 tatsächlich ein Bruttoeinkommen von 107.342,91 DM für meine Frau anzusetzen und ein Jahreseinkommen von 53.160.03 DM. Das liest sich gegenüber den städtischen Angaben für das Jahr 2000 mit 134.000.-DM Jahresienkommen schon ganz anders! Tatsächlich hatte die Stadt also wiederum mit falschen und weit überhöhten Zahlen gearbeitet und dabei wiederum darauf vertraut, dass das Regieurngspräsididum dies kritiklos übernehmen werde und dann erst mal zwangsvollstreckt werden könne.
Damit der Landtag nicht, wie in meinem Falle, von einer falschen Sach- und Rechtslage ausgeht, reichte meine Frau noch das Ergänzungsschreiben vom 8.3.00( 204 ) nach, in welchem dem Landtag die Rechtslage geschildert wird. Die obigen Zahlen trug meine Frau dem Landtag im Ergänzungsschreiben vom 21.3.00 ( 213 ) vor. Zum InhaltsverzeichnisZurück zum Gesamtverzeichnis
14.2. Die grundrechtswidrige Verletzung der Kinder durch die Verfügung der Stadt Es war der Stadt unbestritten schon anläßlich der Vorverfahren mitgeteilt worden, dass es der Familie nicht möglich ist, einen anderen Platz für die Ziegen zu finden. Im Zuge ihrer Vollstreckungsbemühungen hatte sie sich daraufhin selbst bemüht, einen Platz zu finden, in der Absicht, die Tiere zwangsweise dorthin zu verbringen und uns dann die Kosten der Unterbringung und Versorgung in Rechnung zu stellen. Auch dies war fehlgeschlagen. Wenn die Tiere jetzt aber geschlachtet werden mussten, so hatten die allergiekranken Kinder Alissa und Thiemo aber nun keine Ziegenmilch mehr, denn es ist außerhalb der Laktationspersiode nicht möglich, Ziegenmilch zu kaufen. Die Stadt weiß das auch, aber in Sippenhaft muss nun mal weiterhin die Familie für den unbotmäßigen Vater herhalten. Deshalb wurde den betroffenen Kindern wegen Verletzung eigener Grundrechte die Verfassungsbeschwerde vom 1.3.00 ( 201 ) erhoben und ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Dieser Verfassungsbeschwerde schloss sich ihre Mutter mit einer eigenen Ansprüchen an.
14.3. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 437/00 gegen die Verfügung der Stadt vom 14.2.00 Da es sich die Familie nicht mehr leisten kann, weiterhin Geld dafür zu bezahlen, dass sie die Ziegen behält, müssen die Teire nun entfernt werden. Die Stadt bedrohte mit der Zwangsgeldandrohung gegen die Mutter folglich unmittelbar den Anspruch der Kinder auf körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG und aus Artikel 1 Abs 3 GG in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art 16 Europäische Sozialcharta und dem Grundrecht aus Artikel 3 des 'Übereinkommens über die Rechte des Kindes' ( Bundesgesetzblatt 1992 II S. 122 ). Es war daher durch die Verfassungsbeschwerde vom 1.3.00 ( 201 ) - 1 BvR 437/00 - mittels Antrag auf eine einstweilige Verfügung Schaden von den Kindern abzuwenden. Die ausführliche Begründung bitte ich in der Beschwerde nachzulesen. Der Dritte Senat des Bundesverfasssungsgerichtes unter Vorsitz des Vizepräsidenten nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 16.3.00 ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung an, womit sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigte.
Auch ihrer Mutter entstand durch das Beseitigen der Tiere ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, denn Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Auch dies war Anlass, in der Verfassungsbeschwerde vom 1.3.00 ( 201 ) - 1 BvR 437/00 - vorab den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erbitten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auch hier auf den ausführlichen Text der Beschwerde. Hier nur so viel:
Der Dritte
Senat des Bundesverfasssungsgerichtes unter Vorsitz des Vizepräsidenten Es ist meine Meinung, dass auch hier wieder - siehe Kapitel 13.4 - politische Kreise ihren Einfluß bei der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichtes geltend machten. Unter rechtsstaatlichem Aspekt hätte der Verfassungsbeschwerde nämlich wegen der darin dargelegten Grundrechtsverletzungen stattgegeben werden müssen. Aus der Nichtannahme folgt daher m.E. nur, daß die Verfassungsbeschwerde in Wirklichkeit nie vor die unterzeichnenden Verfassungsrichter kam. Die Ausfertigung eines Beschlusses besagt m.E. nichts. Es ist schließlich einfach geworden, hier entsprechend nachzuhelfen, denn solche Schriftstücke werden nicht unterzeichnet, sondern sind Computerausdrucke, die dann vom Urkundsbeamten gestempelt werden. Wenn da ein hilfreicher 'Geist' tätig wird, wird das der Urkundsbeamte nicht merken. Weil das bundesdeutsche Rechtssystem zunehmend an seinen Verfahrensvereinfachungen der letzten Jahrzehnte krankt, geht die Zahl der jährlich eingereichten Verfasssungsbeschwerden in die Tausende. Diese Flut - angeblich alles Querulanten und Prozeßhansel! - ist von den wenigen Verfasssungsrichtern natürlich nicht zu bewältigen - müsste es aber nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz! Die Politik behalf sich durch eine Änderung des Bundesverfasssungsgerichtsgesetzes. Seither wird der Beschwerdestau 'abgearbeitet', indem die Nichtannahme der Verfasssungsbeschwerde ohne Angaben von Gründen möglich ist. Die Mehrzahl der Verfasssungsbeschwerden erledigt daher m.E. die Verwaltung mit den Zuarbeitern der Verfasssungsrichter. Da löst m.E. ein Telefonat zur rechten Zeit und den richtigen Leuten sicherlich auch manches politische 'Problem', wie in unserem Fall. Denn inzwischen wäre den Behörden in unserem Fall nichts so schlimm, als eine für sie ungünstige Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichtes, nachdem ich dies alles im Intertnet veröffentliche. Nicht grundlos versichern mir Juristen, dass ich zwar in der Sache recht hätte, aber keinesfalls ,ehr Recht bekommen dürfe, weil sich das Staat und Machtapparat in ihrem Selbstverständnis nicht leisten könnten. Es muss dabei gesehen werden, dass die hier unterstellten Manipulationen üblicherweise - außer dem Betroffenen - auch niemand bekannt werden, denn wer eine solche Abfuhr bekommen hat, wird diese gewöhnlich nicht öffentlich machen. Dagegen steht einmal der Untertanengeist der meisten Bürger auch vor dem 'höchsten' Gericht, zum anderen will in unserer Zeit der durchgestylten Siegertypen und Macher ohnehin keiner eine Niederlage zugeben. Ideale Voraussetzungen
für Rechts- und Politmauscheleien am Gesetz vorbei.
Hierzu siehe auch Kapitel 7.2.6 und Kapitel 7.7. und Kapitel 13.4 Dem über solche Aussagen empörten Staats- und Rechtsgläubigen gebe ich in dem Artikel Amts- und Staatshaftung - Der Betrug am Bürger weitere Beispiele und Gründe, dass und warum dies heute alles so geschieht und dass dies notwendig der Änderung bedarf. Zum InhaltsverzeichnisZurück zum GesamtverzeichnisWeiter zu Teil VI
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