Beschwerde gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung
Staatsanwaltschaft Bremen
- Zweigstelle Bremerhaven –
Postfach 21 01 40
27522 Bremerhaven
9.4.10
980 Js 24110/09
Gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Herrn
xxxxxxxxxx
wegen Beleidigung u.a.
erhebe ich hiermit
Beschwerde.
1. Die Verfahrenseinstellung begünstigt den Angeschuldigten ( AG ) in unzulässiger
Weise! Es ist nach StPO bislang kein zulässiger Einstellungsgrund, wenn
ein Angeschuldigter seiner Vorladung nur einfach nicht folgt!
Der Hinweis auf das Parallelverfahren geht offensichtlich ohnehin an der vorliegen-den Sach- und Rechtlage vorbei! Schließlich ist es geltendes Recht, dass Betreiber und Administrator einer Website für deren Inhalt strafrechtlich voll haften. Der Administrator einer Website hat bekanntlich allein die volle Verfügungsgewalt über den Inhalt! Da kann dann auch nichts auf unbekannte Dritte abgewälzt werden, denn was immer diese tun, muss am Administrator 'vorbei’!
Zeugnis: Sachverständiger
Der AG ist - ausweislich der Unterlagen! – mit uneingeschränkten Administratorrechten für diese Website ausgestattet! Er hat den Eintrag außerdem in eigenem Namen verfasst, offenbar weil er sich - obwohl Nichtarzt und Nichtheilpraktiker ohne jegliche Berufserfahrung auf diesen Gebieten! – vor Dritten im Internet dadurch wichtig machen wollte, dass er den Anzeigeerstatter ( AE ) öffentlich beleidigte und in gewollt geschäftsschädigender Absicht vor ihm warnte!
2. In einem Parallelverfahren sei dem Angeschuldigten die Beleidigung eines
Arztes als jemand, „der seine Patienten verrecken lassen wollte und vor
dem die Bevölke-rung geschützt werden müsse,“ nicht nachweisbar
gewesen. Es ist hier nicht nachvollziehbar, wie das strafrechtlich so gesehen
werden konnte, aber dieser Vorwurf beweist zumindest, dass sich der Angeschuldigte
folglich schon öfters „als Rächer und Retter“ im Internet
aufspielte! Auch sein Angriff auf den AE scheint dieser Selbstüberschätzung
zu entsprechen! Verlässt er sich doch darauf, aufgrund seiner Website fälschlich
von seinen Lesern für einen Arzt gehalten zu werden, dem viele dann ganz
selbstverständlich fälschlich auch die fachliche Kompetenz für
ein solches Urteil zubilligen. Einer wie der AG muss daher nur frech genug sein,
sich in dieser Form und Eindringlichkeit zu äußern!
3. Es überrascht allerdings, mit welcher Selbstverständlichkeit dieser Rufmord durch den AG von der Staatsanwaltschaft gleichsam gebilligt wird, indem als Einstellungsgrund bereits ausreicht, dass der Angeschuldigte nicht mal zur Vernehmung erschien!
Der AE versteht diese Begünstigung jedenfalls als eine offene Billigung des strafbaren Tuns des AG, zumal dies seitens der Staatsanwaltschaft auch noch in einer Selbstverständlichkeit geschieht, die ihrerseits für den Anzeigeerstatter letztlich beleidigend ist!
Außerdem wird der AG dadurch indirekt geradezu aufgefordert, sein eigentlich strafbares Verhalten nicht mal zu überdenken, geschweige denn zu korrigieren! Warum sonst hielt er es nicht für notwendig, trotz der ihm bekannten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft diese Seite aus dem Internet zu nehmen? Die Website ist bislang jedenfalls unverändert über google aufzurufen, wenn dort der Name des AE eingegeben wird! Denn warum sollte der AG das auch tun? Die Justiz billigt sein Tun doch!
4. In der Pharmabranche ist es bekanntlich üblich, dass 'gesponserte’ Laien gegen Andersdenkende in Foren u,ä, zu 'Felde ziehen’ und so für Hintermänner in den Firmen die 'Schlachten’ schlagen!
Es müsste daher geklärt werden, ob und inwieweit auch den AG solche Absichten leiten! Dafür spricht jedenfalls, dass der Angeschuldigten auch dann seine Website nicht aus dem Internet nahm, als er zur Vernehmung vorgeladen wurde! Andere tun dies üblicherweise ganz schnell bei Aufnahme erster polizeilicher Ermittlungen!
5. Der Anzeigeerstatter hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihn der Staat
vor gezielt geschäftsschädigenden Beleidigungen solcher Art schützt
und deren strafbares Verhalten unmissverständlich ahndet! Die Staatsanwaltschaft
braucht fast 2 Jahre, bis sie dann das Verfahren einfach einstellt, nur weil
er nicht zur Anhörung erscheint!
Die Staatsanwaltschaft will von Ihrem Fehlverhalten ablenken, indem sie darauf hinweist, dass dem AE ja ein Privatklageverfahren möglich sei. Tatsächlich ist es aber zunächst mal Sache des Staates deutlich werden zu lassen, wie er als Rechtswahrer zu solchem Tun steht! Dabei unterstellt der AE, dass ihm ein solcher Schutz nicht deshalb versagt wird, weil er – anders als in dem Strafverfahren vor dem AG Bremerhaven – kein Arzt, sondern 'nur’ Heilpraktiker ist! Erst nach endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens wird jedenfalls über das Privatklageverfahren zu entscheiden sein!
6. Der AE hat über diesen Fall bereits auf seiner Homepage veröffentlicht
und wird auch diese Beschwerde im Wortlaut ins Internet stellen.
Die Sache ist deshalb von öffentlichem
Interesse, weil der Rechtsstaat allgemein und erklärtermaßen immer
wieder ein Interesse daran äußert, dass in dem ohnehin nur schwer
zu kontrollierenden Internet nicht jeder nach eigenem Gutdünken geschäftsschädigend
gegen Dritte vorgeht! Auch im Internet gibt es daher anerkannte Regeln, die
der AG mit Wissen und Billigung der Staatsanwaltschaft aber beharrlich und frech
verletzt!